Das Finanzgericht kann sich seiner Sachaufklärungspflicht nach § 76 I 1 FGO in Bezug auf die Ermittlung des ausländischen (hier: US-amerikanischen Rechts) nicht mit seiner fehlenden Kenntnis des ausländischen Rechts und dem Hinweis darauf entziehen, es sei aufgrund der besonderen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten nach § 90 II AO dessen Aufgabe, die Einzelheiten des ausländischen Rechts in das Besteuerungsverfahren einzuführen. Vielmehr gehört es gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 293 ZPO zu den Aufgaben des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz, das maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. [LS der Redaktion]
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.