Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich der Haftpflichtversicherer von Zugfahrzeug und Anhänger nach einem Unfall des Gespanns in Deutschland im Jahr 2016 in Fällen, in denen sowohl das Zugfahrzeug als auch der Anhänger im Ausland in je unterschiedlichen Ländern zugelassen und haftpflichtversichert waren (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. März 2021 -
Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einem solchen Fall.
Die Parteien, zwei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, streiten um Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, nachdem die Klägerin einen am 19.1.2016 in Deutschland eingetretenen Verkehrsunfallschaden gegenüber dem Unfallgeschädigten reguliert hat. Die Klägerin, eine slowakische Aktiengesellschaft, ist Haftpflichtversicherer der Zugmaschine eines Sattelschleppers mit dem amtlichen slowakischen Kennzeichen .... Die in Österreich ansässige Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer des Anhängers mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen ..., der während des Unfallereignisses als Auflieger mit der vorgenannten Zugmaschine des Sattelschleppers verbunden war. Beide Versicherungsverträge wurden nach dem 16.12.2009 geschlossen. Der Unfall ereignete sich, da der Fahrer des von den Parteien versicherten Sattelzugs im Bereich einer Baustelle in der Gemarkung der Gemeinde Wertheim auf der BAB 3 die rechte Fahrspur nicht einhielt und dadurch mit dem auf der linken Fahrspur fahrenden Fahrzeug des in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Geschädigten A kollidierte. Dem Geschädigten entstanden durch den Unfall Schäden, welche die Klägerin vollumfänglich regulierte. Die Klägerin machte die Hälfte des regulierten Betrags im Wege des Ausgleichs bei Mehrfachversicherung gegenüber der Beklagten geltend. Diese lehnte eine Zahlung ab.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie zu bezahlen. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht gerügt. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 15.7.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
[1]II.
[2]Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen hälftigen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bejaht.
[3]1. Die - als Sachentscheidungsvoraussetzung auch in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteil vom 12.04.2011 –
[4]a) Geht man von einer Qualifizierung des Regressanspruchs als Anspruch aus unerlaubter Handlung aus, ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auf Grundlage von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben.
[5]aa) Der autonom auszulegende Begriff der unerlaubten Handlung wird weit verstanden und umfasst grundsätzlich sämtliche Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht aus einem Vertrag i.S.d. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO hergeleitet wird (EuGH, Urteil vom 01.10.2002 – C-167/00 –, Rn. 35 m.w.N. juris; EuGH, Urteil vom 13.03.2014 – C-548/12 –, Rn. 20 juris). Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass auch Regressklagen zwischen mehreren für einen Schaden haftenden Beteiligten unter Art. 7 Nr. 2 EuGVVO fallen, sofern der Regressanspruch sich nicht auf eine vertragliche Abrede zwischen den Parteien gründet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2005 –
[6]bb) Da in Ermangelung einer vertraglichen Abrede zwischen den Parteien zu einem Gesamtschuldnerausgleich vorliegend grundsätzlich allein ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch in Betracht kommt, ist nach der hergebrachten autonomen Auslegung des Begriffs der unerlaubten Handlung in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ein Deliktsgerichtsstand im Inland gegeben, so dass die Beklagte in Abweichung von Art. 4 EuGVVO in der Bundesrepublik Deutschland, in welcher sich der Verkehrsunfall ereignet hat, in Anspruch genommen werden kann. Dass gegebenenfalls zur Klärung von Vorfragen dieses Anspruchs aus unerlaubter Handlung auch auf die zwischen den Parteien und ihren jeweiligen Versicherungsnehmern abgeschlossenen Verträge abzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.01.2016 – C-359/14 und C-475/14 –, Rn. 58, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 03.03.2021 –
[7]b) Selbst wenn man den vorliegenden Ausgleichsanspruch entgegen dem oben Dargelegten als einen vertraglichen Anspruch qualifizieren wollte (offen gelassen in BGH, Urteil vom 03.03.2021 –
[8]aa) Die Voraussetzungen einer rügelosen Einlassung nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO sind dabei nicht nach der lex fori, sondern – ebenso wie das Rügen der Zuständigkeit nach Art. 26 Abs. 1 S. 2 EuGVVO – auf Grund unionsrechtlich autonomer Auslegung zu bestimmen (vgl. nur Gaier in BeckOK ZPO, 40. Edition, Stand 01.03.2021, Brüssel Ia-VO, Art. 26, Rn. 11 m.w.N.). Im Rahmen einer solchen autonomen Auslegung ist eine Einlassung bereits dann zu sehen, wenn der Beklagte die Rüge nicht mit dem ersten Vortrag zur Hauptsache, also mit der Klageerwiderung, erhoben hat (EuGH, Urteil vom 24.06.1981 – C-150/80 –, Rn. 16, juris; Gottwald in MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO, Art. 26 Rn. 7 m.w.N.).
[9]bb) Mit der Klageerwiderung vom 11.03.2020 erfolgte allerdings keinerlei Vortrag der Beklagten zu Zuständigkeitsfragen, so dass auch eine konkludente Rüge nicht erkannt werden kann. Erstmals mit dem am 26.06.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 19.06.2020 wurde eine fehlende Zuständigkeit gerügt. Damit aber liegt eine rügelose Einlassung i.S.d. Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO vor.
[10]cc) Eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach Art. 24 EuGVVO ist nicht gegeben, ebenso gehört die Beklagte nicht zu dem besonders schutzbedürftigen Personenkreis des Art. 26 Abs. 2 EuGVVO, so dass ein vorheriger Hinweis auf die Folgen einer rügelosen Einlassung nicht erforderlich war.
[11]2. In der Sache hat das Landgericht zu Recht einen hälftigen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 78 VVG in der vom 01.01.2008 bis zum 16.07.2020 geltenden Fassung (im Folgenden „a.F.“ genannt) bejaht, da im Innenverhältnis der Parteien als Haftpflichtversicherer deutsches Sachrecht Anwendung findet und die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs bei Doppelversicherung nach deutschem Recht gegeben sind.
[12]a) Der von der Klägerin geltend gemachte Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte als Versicherer des Anhängers des den Unfall verursachenden Gespanns unterliegt nach den insoweit einschlägigen Verordnungen Rom I und Rom II dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Ausgleichsanspruch allein außervertraglich oder - hinsichtlich einzelner Vorfragen bzw. sogar insgesamt - auch vertraglich zu qualifizieren ist (offen gelassen in BGH, Urteil vom 03.03.2021 –
[13]aa) Aufgrund der sich aus den jeweiligen Artikeln 1 der Verordnungen Rom I und Rom II ergebenden beabsichtigten Harmonisierung der Kollisionsnormen für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivilsachen ist das auf diese Schuldverhältnisse anzuwendende Recht grundsätzlich anhand der Vorschriften einer der beiden Verordnungen zu bestimmen (EuGH, aaO, Rn. 36 ff.; BGH, aaO, Rn. 17 f.). Die zeitliche Anwendbarkeit der Rom I-VO ist gemäß Art. 28 Rom I-VO zu bejahen, da beide Versicherungsverträge nach dem 16.12.2009 geschlossen wurden. Besondere Kollisionsnormen für Regressforderungen zwischen Versicherern sind nicht vorhanden (EuGH, aaO, Rn. 63; BGH, aaO, Rn. 18).
[14]bb) Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Rom I-VO und der Rom II-VO sind die dort verwendeten Begriffe „vertragliches Schuldverhältnis“ und „außervertragliches Schuldverhältnis“ autonom und vorrangig unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele dieser Verordnungen auszulegen (vgl. EuGH aaO Rn. 43 m. w. N.). Danach bezeichnet der Begriff „vertragliches Schuldverhältnis“ im Sinne von Art. 1 Rom I-VO eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung, während die Rom II-VO auf Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die sich aus einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ergeben (vgl. EuGH aaO Rn. 44 f.). Mithin ist unter einem „außervertraglichen Schuldverhältnis“ im Sinne der Rom II-VO ein Schuldverhältnis zu verstehen, das seinen Ursprung in einem der in Art. 2 dieser Verordnung angeführten Ereignisse hat (vgl. EuGH aaO Rn. 46).
[15](1) In Bezug auf den streitgegenständlichen Unfall besteht zwischen den unmittelbaren Unfallbeteiligten und auch zwischen den hiesigen Parteien keinerlei vertragliche Abrede. Die durch das Unfallereignis ausgelösten Schadensersatzpflichten gegenüber dem Geschädigten beruhen grundsätzlich auf einem deliktischen Ereignis, so dass gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO diesbezüglich deutsches Sachrecht Anwendung findet (vgl. nur BGH, aaO, Rn. 20 m.w.N.). In der Folge ist auch in Bezug auf einen möglichen Ausgleichsanspruch zwischen den zwei aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses dem Unfallgeschädigten zur Leistung verpflichteten Parteien grundsätzlich gemäß Art. 19, 20 Rom II-VO auf das deutsche Sachrecht abzustellen, wobei Art. 19 Rom II-VO nach der Rechtsprechung des EuGH weit zu verstehen ist und nicht lediglich Fälle eines gesetzlichen Forderungsübergangs, sondern auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Ersatzpflichtigen erfasst (EuGH, aaO., Rn. 59, BGH, aaO, Rn. 28, jeweils m.w.N.).
[16](2) Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich die Einstandspflicht der Parteien als Haftpflichtversicherer nicht allein aus dem Unfallereignis ergibt, sondern dass zusätzlich eine entsprechende Verpflichtung in den jeweiligen Versicherungsverträgen erforderlich ist. Das auf diese versicherungsvertraglichen Regelungen anzuwendende Recht bestimmt sich wiederum nach Art. 7 Rom I-VO (EuGH, aaO., Rn. 54 f. und 58; BGH, aaO Rn. 24 und 31). Dementsprechend ist die Vorfrage zur Anwendbarkeit des Art. 19 Rom II-VO, ob aus den zwischen den jeweiligen Versicherern und ihren Versicherungsnehmern geschlossenen Verträgen überhaupt eine Verpflichtung gegenüber dem Unfallgeschädigten besteht oder bestanden hat, anhand des nach Art. 7 Rom I-VO maßgeblichen Rechts zu beantworten (vgl. EuGH, aaO, BGH, aaO, Rn. 27 m.w.N.).
[17]Weiterhin ist nach den Vorgaben des EuGH Voraussetzung der Anwendung von Art. 19 Rom II-VO, dass das nach Art. 7 Rom I-VO auf den Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer anwendbare Recht einen Forderungsübergang oder Ausgleichsanspruch vorsieht, da nur in diesem Fall auch ein Ausgleich nach dem über Art. 19 Rom II-VO anwendbaren deutschen Sachrecht möglich sei (EuGH, aaO, Rn. 62; BGH, aaO, Rn. 29).
[18]cc) Grundlage eines Ausgleichsanspruchs ist damit zunächst, dass eine Einstandspflicht beider Parteien gegenüber dem Unfallgeschädigten auf Grundlage der jeweiligen Versicherungsverträge bestanden hat und die Klägerin mithin verpflichtete „Dritte“, die Beklagte mithin „Schuldnerin“ im Sinne des Art. 19 Rom II-VO war bzw. ist.
[19](1) Eine solche vertragliche Einstandspflicht ist vorliegend für beide Seiten zu bejahen, da hinsichtlich beider Parteien gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. b Rom I-VO i.V.m. Art. 46d EGBGB auf den jeweils zugrundeliegenden Versicherungsvertrag deutsches Sachrecht Anwendung findet, womit ein Anspruch des Unfallgeschädigten auf Ersatz des Unfallschadens gegen beide Parteien gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG bestanden hat (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 27.10.2010 –
[20](2) Art. 7 Abs. 4 lit. b Rom I-VO eröffnet den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, die Möglichkeit zu bestimmen, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht dieses Mitgliedstaats anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2021, aaO Rn. 32; BGH, Urteil vom 18.03.2020 -
[21]Letztgenannter Fall ist vorliegend aufgrund der Verpflichtung in §§ 1, 4 AuslPflVG gegeben. Hiernach wird der Halter eines ausländischen Anhängers verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Versicherungsvertrag muss dabei den für die Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit regelmäßigem Standort im Inland geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie über die Mindestversicherungssummen entsprechen (BGH, Urteil vom 03.03.2021 –
[22](3) Dahinstehen bleiben kann daher, ob nach dem österreichischen oder slowakischen Recht eine vergleichbare Verpflichtung besteht. Selbst wenn, wie die Beklagte vorträgt und was auch der von ihr abgeschlossene Versicherungsvertrag nahelegt, nach österreichischem Recht eine Einstandspflicht für den Anhängerversicherer bei Gespannunfällen nicht gegeben ist, greift die dargelegte deutsche Regelung. Auch hinsichtlich der Klägerin findet auf den zugrundeliegenden Versicherungsvertrag gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. b Rom I-VO deutsches Versicherungsrecht Anwendung, womit ein Anspruch des Unfallgeschädigten gegen die Parteien als Gesamtschuldner auf Ersatz des gesamten Unfallschadens gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG bestanden hat. Damit sind beide Parteien aus dem Unfallereignis gegenüber dem Geschädigten im Sinne des § 19 Rom II-VO Verpflichtete gewesen, so dass die erste Voraussetzung für eine Anwendung des über das Deliktsstatut anwendbaren deutschen Ausgleichsanspruchs aus § 78 Abs. 2 S. 1 VVG aF gegeben ist.
[23]dd) Auch die nach den Vorgaben des EuGH für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 19 Rom II-VO gegebene weitere Voraussetzung, dass das auf den Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer anzuwendende Recht einen solchen Ausgleich vorsieht (EuGH, aaO., Rn. 62; BGH, Urteil vom 03.03.2021 –
[24](1) Gemäß Art. 7 Rom I-VO unterliegt das Versicherungsverhältnis der Klägerin mit dem Halter des in der Slowakei zugelassenen Zugfahrzeuges zwar grundsätzlich slowakischem Recht. Denn nach der gemäß Art. 7 Abs. 6 Rom I-VO i.V.m. Art. 310 und Anhang VII der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit ("Solvabilität II"; ABl. EU Nr. L 335 S. 1, nachfolgend Solvabilität II-RL) hier maßgeblichen Begriffsbestimmung in Art. 13 Nr. 13 lit. b Solvabilität II-RL bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist" bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art den Zulassungsmitgliedstaat (BGH, Urteil vom 03.03.2021, aaO.; BGH, Urteil vom 18.03.2020 -
[25](2) In Bezug auf die Frage, welches Sachrecht bei dieser parallelen Geltungsanordnung auf welche konkreten Ansprüche anzuwenden ist, folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einer Anknüpfung an Umstände, die ihren Ursprung in einem Versicherungsvertrag selbst haben, nach dem Rechtsgedanken des Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist (BGH, Urteil vom 18.03.2020 –
[26]Mithin steht auch das auf den Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Versicherten in Bezug auf das Unfallereignis anzuwendende Sachrecht dem Verweis auf Ausgleichsansprüche nach dem Recht des Unfallortes gemäß Art. 19 Rom II-VO nicht entgegen.
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