Für eine Klage eines deutschen Unternehmens, das Kräne produziert, gegen ein amerikanisches Zuliefererunternehmen auf Ersatz von Kosten, die im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion angefallen sind, begründet § 32 ZPO die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
In Fällen der arbeitsteiligen Produktherstellung liegt ein Handlungsort ebenfalls dort, wo das fehlerhafte Produktteil in das Endprodukt eingebaut wird (hier: also auch in Deutschland).
Anders als bei Art. 5 Nr. 3 EuGVO kann es im Rahmen des § 32 ZPO zu einer Konzentration verschieden begründeter Ansprüche kommen, mit der Folge, dass im internationalen Deliktsgerichtsstand auch der eigenständige Ausgleichsanspruch gemäß § 426 I BGB geltend gemacht werden kann.
Die Kl., ein deutsches Unternehmen, das Lastkräne produziert und vertreibt, nimmt ein amerikanisches Zuliefererunternehmen auf Ersatz von Kosten in Anspruch, die im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion angefallen sind.
Die amerikanische Bekl. produziert Ventile und hat solche nach Deutschland an eine Firma SCH geliefert, die sie in Hydraulikaggregate eingebaut hat, die wiederum an die Kl. geliefert und in die von ihr produzierten Kräne eingebaut wurden. Über diese Hydraulikaggregate wird eine Notbremse ausgelöst, die bei Abschalten des Krans sicherstellen soll, dass keine Ladung abgeworfen wird.
Nachdem es zu einem Schadensfall gekommen war, den die Kl. auf Fehler der von der Bekl. gelieferten Ventile zurückführt, hat sie bei den mit diesen Ventilen ausgestatteten Kränen Nacharbeiten ausgeführt mit einem behaupteten Aufwand von rund 350 000 Euro. Die Erstattung dieses Betrag verlangt die Kl. von der Bekl.
Das LG Ravensburg hat mit Zwischenurteil vom 25.3.2005 die Klage für zulässig erklärt. Mit Beschluss gemäß § 522 II ZPO vom 7.12.2005 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die dagegen gerichtete Berufung der Bekl. keine Erfolgsaussicht hat, woraufhin die Bekl. die Berufung zurückgenommen hat.
[1]II. Die Berufung hat aus derzeitiger Sicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 II 1 ZPO) Das angegriffene Zwischenurteil des LG Ravensburg vom 24.3. 2005 – 4 0 171/04 – ist zulässigerweise ergangen. Der Senat hat weder Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom LG getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 529 I Nr. 1 ZPO) noch an der rechtlichen Würdigung des LG. Das gilt im Ergebnis sowohl für die Bejahung der internationalen wie der örtlichen Zuständigkeit durch das LG Ravensburg.
[2]1. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
[3]Das LG Ravensburg hat im Ergebnis zutreffend seine internationale Zuständigkeit bejaht. Im Einzelnen gilt nach Auffassung des Senats insoweit Folgendes:
[4]Zu Recht hat das LG seine internationale Zuständigkeit nicht auf Art. 5 Nr. 3 EuGVO gestützt. Die EuGVO (Brüssel I) wäre im vorliegenden Verfahren zwar zeitlich und sachlich anwendbar (Art. 66 I, 76 Satz 1 EuGVO), ist aber räumlich nicht anwendbar, da die Bekl. ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der EG/EU hat, siehe Art. 4 I EuGVO.
[5]Im Ergebnis zutreffend hat das LG seine internationale Zuständigkeit auf § 32 ZPO gestützt; § 32 ZPO ergibt – entsprechend angewandt – inländische internationale Zuständigkeit für die deliktsrechtlich einzuordnende Klage der Kl.
[6]aa) Für den zugrundeliegenden Sachverhalt wird auf das Zwischenurteil des LG Ravensburg verwiesen. Die dortigen Sachverhaltsfeststellungen tragen die dortige Entscheidung und bedürfen für den jetzigen Beschluss des Senats keiner notwendigen Ergänzungen.
[7]bb) Der internationale Gerichtsstand beim LG Ravensburg ist entsprechend § 32 ZPO begründet. Weder besteht eine vorrangige staatsvertragliche Regelung der Zuständigkeit, noch gibt es eine vorrangige Regelung des deutschen Gesetzesrechts, die der entsprechenden Heranziehung der die örtliche Zuständigkeit regelnden Norm für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit auch des LG Ravensburg entgegenstehen könnte (siehe zum Fehlen staatsvertraglicher Regelung Staudinger-v. Hoffmann, BGB [Bearb. 2001] Vorb zu Art. 40 EGBGB Rz. 92; zur entspr. Heranziehung von § 32 ZPO außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 5 Nr. 3 EuGVO siehe BGHZ 132, 105 (IPRspr. 1996 Nr. 142); Staudinger-v. Hoffmann aaO; Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., IZPR Rz. 37).
[8]cc) Im Ergebnis zutreffend hat das LG den von der Kl. gegen die Bekl. erhobenen Ausgleichsanspruch als Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 32 ZPO eingeordnet. Das LG hat insoweit, da lediglich eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage zu treffen war, genügen lassen können, dass die Kl., die sich auf einen gesamtschuldnerisch zu begründenden Ausgleichsanspruch (z.B. §§ 840, 426 II, 823 I BGB) beruft, einen solchen auf sie übergehenden Anspruch in schlüssiger Form hat vortragen können (siehe Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 32 Rz. 14). Die Kl. begehrt den Ausgleich von Kosten, die sie für Umrüstungsmaßnahmen an von ihr produzierten Kränen aufgewandt hat. Sie hat damit, plausibel und schlüssig vorgebracht, Schadensersatzansprüchen von Käufern aus Produkthaftung (auf der Grundlage von § 823 I, II BGB oder aus §§ 1 ff. ProdHaftG) vorgebeugt, die sonst hätten eintreten können, und konnte sich, diesen Vortrag zugrunde gelegt, zu solchen kostenträchtigen Maßnahmen auch unter dem Gesichtspunkt einer ihr obliegenden, einer Rückrufaktion ähnelnden Verkehrssicherungsverpflichtung im Sinne von § 823 I BGB verpflichtet sehen (vgl. auch ... BGH, NJW 1990, 2560; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 594). Dass Schaden in solcher Hinsicht noch nicht eingetreten ist, steht einem Anspruch auf Ausgleich gegenüber dem Zulieferer des schadhaften oder gefährlichen Produktteils nicht entgegen. Richtig sieht das LG insoweit auch die Einordnung als Anspruch aus ‚unerlaubter Handlung’ im Sinne von § 32 ZPO. Anerkannt ist insoweit, dass Rechtsgutverletzung und Schaden (noch) nicht eingetreten sein müssen, weshalb die Beseitigungsklage und Unterlassungsklage, die die Beeinträchtigung eines deliktsrechtlich geschützten Rechtsguts abwehren sollen, im Gerichtsstand des § 32 ZPO erhoben werden können (siehe BGH, MDR 1995, 282 (IPRspr. 1994 Nr. 138); w.N. bei Zöller-Vollkommer aaO § 32 ZPO Rz. 14). Das hat für die Begründung internationaler Zuständigkeit, ist sie auf § 32 ZPO zu stützen, auch zu gelten. Nicht entgegen steht dieser Wertung, dass der Kl. u.U. auch ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Verfügung stehen könnte (siehe ... zu solcher Anspruchsbegründung Müller/Dörre, VersR 1999, 1333). Die Schadensvorbeugung steht hier durchaus im Vordergrund, so dass die Einordnung bei § 32 ZPO richtigerweise zu erfolgen hat.
[9]dd) Dass hier ein Ausgleichsanspruch gegen die Bekl. als andere bei Eintritt eines Schadens ggf. verantwortliche Schädigerin erhoben wird, der aus §§ 840, 426 II, 823 I BGB begründet wird, ändert an der für § 32 ZPO erforderlichen und üblichen weiten Auslegung der deliktsrechtlichen Qualifikation nichts Entscheidendes. Der hier geltend gemachte Ausgleichsanspruch bleibt als übergehender Anspruch ‚Anspruch aus unerlaubter Handlung’ und kann ebenso wie der im Außenverhältnis durch einen Geschädigten gegen einen Schädiger erhobene Schadensersatzanspruch im Deliktsgerichtsstand erhoben werden (siehe zur deliktsrechtlichen Einordnung, ungeachtet des Anspruchsübergangs, BGH, NJW 1990, 1533). Maßgeblich bleibt auch insoweit, dass ein deliktsrechtlich qualifizierter Anspruch sich als Anspruch aus ‚Produkthaftung’ im weiteren Sinne ergeben kann, wenn bei der Herstellung der Kräne und ihres Teilaggregats die die Lockerung der Feststellschraube verhindernde Klebung mit einem sichernden Metallkleber nicht vorgenommen worden ist.
[10]ee) Das LG hat dann mit im Ergebnis zutreffender Würdigung des Sachverhalts auch den Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO im Inland liegen sehen können. Ohne Rechtsirrtum geht es davon aus, dass als Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO – für die internationale Zuständigkeit nicht anders als für die örtliche Zuständigkeit – der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung wie deren Handlungsort grundsätzlich gleichermaßen in Betracht kommen. Von der Geltung dieser ‚ubiquitären’ Differenzierung des Begehungsorts darf auch im vorliegenden Fall und für den vorliegenden Sachverhalt ausgegangen werden. Nach durchaus herrschender Auffassung, die sich der Senat auch hier zu eigen macht, gilt die Anknüpfungsmöglichkeit an den Erfolgs- und Handlungsort für § 32 ZPO deliktstyp-unabhängig und klagetyp-unabhängig; sie gilt für die eigentliche Schadensersatzklage, die Beseitigungsklage und die (auch vorbeugende) Unterlassungsklage (siehe die w.N. bei Zöller-Vollkommer Rz. 16): nicht anders dann auch hier, bei Vorliegen einer Ausgleichsklage mit deliktsrechtlichem Hintergrund. Sie gilt grundsätzlich ebenso für die Klage auf Produzentenhaftung (siehe OLG Frankfurt, OLGR 1995, 119; w.N. bei Zöller-Vollkommer Rz. 17), die Klage aus Eigentums- oder Körperverletzung, wenn ein ‚Distanzdelikt’ vorliegt, und, was für die vorliegende Fallgestaltung veranschaulichende Bedeutung haben kann, für das Inverkehrbringen schutzrechtswidrig hergestellter Produkte (siehe LG Mainz, BB 1971, 143; zu den Grenzen BGHZ 52, 111 ff.; siehe die w.N. bei Zöller-Vollkommer aaO a.E.). Sie ist deswegen auch als Ausgangspunkt der Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung geeignet.
[11]ff) Aus der Sicht des Senats folgt die deutsche internationale Zuständigkeit mit Heranziehung von § 32 ZPO schon daraus, dass als ‚Handlungsort’ im Sinne der – hier vermiedenen – Schädigung das Inland angesehen werden kann. Durchaus richtig ist insofern zwar, dass die Bekl. die schadhaften Ventile, auf die die Gefährdung Dritter und Schadensersatzansprüche gegen die Kl. als Herstellerin der Kräne zurückzuführen wären, in Bellwood und damit im Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika produziert hat, so dass ein ‚Handlungsort’ dort und insofern also nicht in Deutschland angesiedelt ist. Den ‚Handlungsort’ bei einer Produktherstellung, die arbeitsteilig und unter Benutzung von Zuliefersystemen erfolgt, auf den Herstellungsort eines schadhaften Produktteils zu beschränken, wäre indes verfehlt, weil zu eng. Handlungsort ist bei einem Fall, der wie der vorliegende in den Bereich der – vermiedenen – Produkthaftung gehört, auch noch der Ort, an dem später Gefährlichkeit ausstrahlende Produkte durch den Teilehersteller so in Verkehr gebracht werden, dass sie an einem für den Teilehersteller vorhersehbaren Platz in einem Gesamtprodukt Verwendung finden können. So betrachtet, befindet sich der ‚Handlungsort’ der unerlaubten Handlung, die hier zu § 32 ZPO führt, in Deutschland. Denn die Bekl. hat die Ventile, die bei der Kl. eingebaut worden sind, ins Inland an das Unternehmen S. GmbH geliefert, das seinen Sitz in W. im Regierungsbezirk S. in Bayern hat. Sinn dieses Verkaufs nach Deutschland war die Weiterveräußerung in Deutschland mit dem Zweck des Einbaus in Kräne von der vorliegenden Art. Die Auffassung des OLG Frankfurt/Main, hiermit wäre der ‚Handlungsort’ überspannt (OLG Frankfurt/Main, OLGR 1995, 119), betrachtet der Senat nicht als bindend. Richtig ist zwar, dass die Zahl möglicher Handlungsorte steigt, wenn das Inverkehrbringen zur Distribution in mehrere Länder führt, doch ist das nicht entscheidend. Das Inverkehrbringen ist wesentliches Handlungselement einer späteren Produkthaftung; eine Begrenzung mag im Interesse des Produzenten dort beginnen, wo der Erstabkäufer weiterverkauft, doch bedarf es insoweit hier keiner Entscheidung. Ziel der Veräußerung der Bekl. an die Firma S. GmbH war Deutschland, so dass die Absatzstrategie der Bekl. insofern auf Deutschland gerichtet war. Das macht Deutschland zum für § 32 ZPO in internationaler Hinsicht genügenden ‚Handlungsort’, womit inländische Deliktszuständigkeit gegeben ist.
[12]gg) Ob, wie das LG Ravensburg der Sache nach entschieden hat, auch der ‚Erfolgsort’, der der Bekl. zur Last gelegten ‚unerlaubten Handlung’ im Sinne des § 32 ZPO insgesamt im Inland belegen ist, kann bei dem zu ff) erreichten, schon zu § 32 ZPO führenden Ergebnis an sich offen bleiben. Der Senat sieht das LG indes insofern auf einem grundsätzlich richtigen Weg, der in Fallgestaltungen wie der vorliegenden auch über die Annahme inländischen Erfolgsorts zu inländischer Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO führen kann. Richtiger Grundsatz, der zu § 32 ZPO zu befolgen ist, ist, dass Erfolgsort der Ort der ‚Rechtsgutverletzung’ ist; eine solche kann hier freilich nicht vorliegen, wo es um den Ausgleich für Schadensvermeidungskosten der Kl. geht. Diese sind dadurch veranlasst worden, dass die Kl. die fehlerhaft fabrizierten Teile ihrer Kräne im Inland erworben und eingebaut hat, mit der Folge einer Gefährdung von Rechtsgütern Dritter bei Einsatz der Kräne. Es erscheint dem Senat vertretbar, gerade bei deliktsrechtlich einzuordnenden Ansprüchen aus der ‚Herstellerhaftung’, um die es im vorliegenden Fall geht, den Begehungsort als Erfolgsort schon am ‚Erwerbsort’ zu sehen, an dem der Hersteller sein Produkt aus seiner Werkssphäre hinausgegeben hat, mit der Folge, dass produkthaftungstypisch der Erwerber von diesem Ort und Zeitpunkt an der Gefährdung durch einen dem Produkt anhaftenden, noch latenten Fehler ausgesetzt ist, der seine Rechtssphäre und sein Vermögen tangiert. Kommt es dann zu schadensverhütenden, deliktsvermeidenden Aufwendungen, die auf der Basis von §§ 823 I, 426 II BGB ausgeglichen werden sollen, erscheint der Erwerbs- und Veräußerungsort als sinnvoller und geeigneter Anknüpfungspunkt eines – vermiedenen – Taterfolgs im Sinne von § 32 ZPO (siehe hierzu ausführlich Staudinger-v. Hoffmann aaO Rz. 95 ff. m.w.N.). Die Frage braucht indes nicht endgültig entschieden zu werden, wenn zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte schon die oben zu ff) dargelegten Erwägungen führen. Es bedarf dann auch keiner abschließenden Erörterung mehr zu der damit im Zusammenhang stehenden Frage, ob Erfolgsorte im Sinne von § 32 ZPO auch die Orte wären, an denen die – vermiedene – Rechtsgutverletzung tatsächlich hätte eintreten können. Der Senat würde solche Zuständigkeitsbegründung wohl nicht ausgeschlossen sehen, kann die Entscheidung hier aber ebenso dahinstehen lassen wie die Entscheidung zur damit zusammenhängenden weiteren Fragestellung, ob dann an u.U. mehreren unterschiedlichen Erfolgsortgerichtsständen im Marktbereich der Kl. die jeweiligen Teilschäden einklagbar wären. Ausgeschlossen erscheinen kann Letzteres freilich nicht.
[13]hh) Ist entgegen der Auffassung der Berufung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf der Basis von § 32 ZPO für den von der Kl. angebrachten, aus §§ 840, 426 II, 823 BGB begründeten Klaganspruch nicht zu verneinen, kann im Inland entsprechend § 32 ZPO zugleich auch der von der Kl. in Anspruch genommene eigenständige Ausgleichsanspruch auf der Grundlage des § 426 I BGB geltend gemacht werden. Der Senat kann insoweit dahinstehen lassen, ob ein aus § 426 I BGB folgender Anspruch auf Gesamtschuldausgleich ‚deliktsrechtlich’ zu qualifizieren ist, wenn Anlass seiner Entstehung ein Deliktsfall mit Deliktsansprüchen oder deliktisch einzuordnenden Schadensverhinderungsansprüchen ist (so der Sache nach OLG Celle, VersR 1991, 234 (IPRspr. 1990 Nr. 169)). Die aus § 32 ZPO folgende internationale Zuständigkeit ergibt sich vielmehr schon aus dem neuerdings erlaubten Gesichtspunkt des ‚Sachzusammenhangs’ (siehe § 71 GVG und BGHZ 153, 173 ff. (IPRspr. 2002 Nr. 160)). Der Senat sieht sich nicht gehindert, die neuere Rechtsprechungslinie, die zur Frage der örtlichen Zuständigkeit auf der Basis von § 32 ZPO konzipiert worden ist, auch auf die aus § 32 ZPO zu entnehmende internationale Zuständigkeit zu erstrecken. Was vom EuGH zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ insofern anders gesehen worden ist (EuGH, NJW 1988, 3088; dazu BGHZ 132, 105 ff. (IPRspr. 1996 Nr. 142)), ist für die Auslegung von § 32 ZPO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nicht entscheidend. Im Anwendungsbereich von EuGVÜ und heute der EuGVO mag es sinnvoll sein, die Zuständigkeit für verschieden begründete Ansprüche nicht stets im Deliktsgerichtsstand zu konzentrieren, da von Gleichwertigkeit der Gerichtsbarkeiten der Mitgliedstaaten ausgegangen wird; im Verhältnis zu Drittstaaten, das von § 32 ZPO (in analoger Anwendung) beherrscht wird, darf das anders gesehen werden. Hier kann, nicht anders als im Rahmen örtlicher Zuständigkeit aufgrund von § 32 ZPO, auf den inneren Entscheidungsklang abgestellt werden, mit der Folge, dass im internationalen Deliktsgerichtsstand auch der eigenständige Ausgleichsanspruch gemäß § 426 I BGB geltend gemacht werden kann, jedenfalls dann, wenn auch der übergegangene Anspruch aus § 426 II BGB die Klage stützt ...
[14]2. Örtliche Zuständigkeit
[15]Der Senat sieht schließlich auch die örtliche Zuständigkeit des LG Ravensburg als gegeben an. Im Grundsatz ist auch insofern das Zwischenurteil des LG zu billigen. Die örtliche Zuständigkeit des LG Ravensburg kann nur aus § 32 ZPO folgen, d.h. es bedarf eines Handlungsorts oder Erfolgsorts im Gerichtsbezirk. Da die Lieferung der Bekl. nach W. im Regierungsbezirk S. in Bayern erfolgt ist, das nicht im LG-Bezirk belegen ist, gibt das Inverkehrbringen der Aggregatsteile im Inland keine Anknüpfung für eine aus § 32 ZPO folgende ‚Handlungsortzuständigkeit’ des LG Ravensburg. Immerhin trägt aber in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die sinnvolle Vorverlagerung des ‚Erfolgsorts’ die Zuständigkeit des LG. Insofern kann auf die Ausführungen oben zu 1 b) gg) verwiesen werden. Konnte oben die Bejahung der internationalen Zuständigkeit aus dem Gesichtspunkt einer Erfolgsortzuständigkeit offen gelassen werden, ist jetzt die örtliche Zuständigkeit aus dem Gesichtspunkt des Erwerbsorts B. zu bejahen. Es geht hierbei nicht nur um eine – u.U. zu extensive – Vorverlagerung des Erfolgsorts auf den Vertriebsort, sondern um eine sachnahe Anknüpfung an den Ort, an dem das schon zu diesem Zeitpunkt fehlerhafte und gefährdende Teil in die Kräne eingebaut worden ist. Diesen Ort als Erfolgsort bei Ansprüchen auf Ausgleich von Schadensvermeidungskosten zu bejahen, ist sachgemäß und angemessen.