Erhebt der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren keine Zuständigkeitsrüge, ist er damit auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten regelmäßig ausgeschlossen.
Ein vor dem Erhalt des Schiedsspruchs erklärter genereller Verzicht auf die Befugnis, einen Aufhebungsantrag zu stellen, ist unwirksam. Der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der aufgrund einer Schiedsvereinbarung ergangen ist, die einen solchen Verzicht enthält, steht allerdings kein Verstoß gegen den inländischen ordre public entgegen.
Der Umstand, dass das Schiedsgericht trotz einer ihm mitgeteilten Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Zahlung an den Zedenten erkannt hat, führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen den inländischen ordre public.
Die Antragstellerin und die Gesellschafter der A. GmbH (nachfolgend Gesellschaft), darunter der Antragsgegner, schlossen 2018 ein zweisprachiges "Memorandum of Understanding/Absichtserklärung" (nachfolgend Absichtserklärung) über den Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile der Gesellschaft. Der Antragsgegner erhielt hierfür eine Anzahlung von der Antragstellerin. Die Gesellschaft war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem eine Wohnanlage gebaut werden sollte. In Ziffern 4.8 und 4.9. der Absichtserklärung ist geregelt:
4.8. Diese Erklärung unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des Kollisionsrechts. Die englische Version dieses Memorandums hat Vorrang.
4.9. Alle Streitfälle, Auseinandersetzungen oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Erklärung ergeben, einschließlich der Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung, Durchsetzung oder Kündigung dieser Erklärung, werden gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ohne Rückgriff auf die ordentlichen Gerichte endgültig entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist Berlin. Die Sprache bei derartigen Schiedsverfahren ist Deutsch. Entscheidung und Schiedsspruch des Gerichts sind endgültig und bindend, ohne dass sie einer weiteren gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
Der Verkauf kam nicht zustande. Die Antragstellerin forderte ihre Anzahlung vom Antragsgegner zurück. Auf ihre Schiedsklage verpflichtete das Schiedsgericht den Antragsgegner mit Schiedsspruch vom 9.4.2020 zur Zahlung.
Die Antragstellerin hat beim Kammergericht am 6.11.2020 einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gestellt. Das Kammergericht hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Dieser hat mehrfach Fristverlängerung beantragt und sodann keine Stellungnahme abgegeben. Das Kammergericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.
[5] III. Die Rechtsbeschwerde ist … unbegründet. Das Kammergericht hat den Schiedsspruch mit Recht für vollstreckbar erklärt.
[6] 1. Zutreffend hat das Kammergericht angenommen, dass die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu prüfen waren. Hierzu rechnet auch der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO, der dann eingreift, wenn der Antragsteller des Aufhebungsverfahrens oder der Antragsgegner des Vollstreckbarerklärungsverfahrens begründet geltend macht, dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist.
[7] a) Nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Jedoch sind die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht (mehr) zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat. Die maßgebliche Frist hierfür beträgt - abgesehen vom Fall eines vorliegend nicht gestellten Antrags auf Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 3 Satz 3, § 1058 ZPO - gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO drei Monate ab dem Empfang des Schiedsspruchs, sofern die Parteien nichts Anderes vereinbaren.
[8] b) Dem Antragsgegner hätte es gegebenenfalls oblegen, dem Kammergericht innerhalb der ihm nach § 1063 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf den Vollstreckbarerklärungsantrag vom 6. November 2020 gesetzten, ausreichend bemessenen Stellungnahmefrist darzulegen, dass er den Schiedsspruch vom 9. April 2020 nicht empfangen habe oder die dreimonatige Frist noch nicht abgelaufen sei. Dies hat er nicht getan. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde haben die Parteien die dreimonatige Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auch nicht nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO abbedungen. Der in der Schiedsvereinbarung vereinbarte Ausschluss einer weiteren gerichtlichen Kontrolle führt auch nicht dazu, dass es der Antragstellerin verwehrt wäre, sich auf den Fristablauf zu berufen, oder dass das Kammergericht gehindert gewesen wäre, diesen zu berücksichtigen (vgl. auch nachfolgend Rn. 18).
[9] c) Unabhängig davon hätte der Antragsgegner die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung bereits im Schiedsverfahren geltend machen müssen. Nach § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen; eine spätere Rüge kann das Schiedsgericht nach § 1040 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Diese Rügeobliegenheit erfasst auch den Fall, dass eine Schiedsvereinbarung besteht, der Schiedsbeklagte sie aber für unwirksam hält (vgl. § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erhebt der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren keine Zuständigkeitsrüge, ist er damit auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten regelmäßig ausgeschlossen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 4; OLG Koblenz, SchiedsVZ 2005, 260, 261 [juris Rn. 25 bis 27] (IPRspr 2005-185); KG, SchiedsVZ 2009, 179, 180 [juris Rn. 30]; OLG München, SchiedsVZ 2011, 167, 168 [juris Rn. 19]; OLG Koblenz, VersR 2011, 1328, 1329 [juris Rn. 11]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. September 2015 -
[1[0]] 2. Auch ein nicht fristgebunden geltend zu machender, sondern im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. März 2006 -
[11] a) Zutreffend hat das Kammergericht angenommen, dass der Gegenstand des Streits zwischen den Parteien nach deutschem Recht schiedsfähig (§ 1030 ZPO) ist und der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO deswegen nicht eingreift. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Rügen.
[12] b) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO.
[13] aa) Nach dieser Vorschrift liegt ein Aufhebungsgrund vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dies setzt voraus, dass das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 -
[14] bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Schiedsvereinbarung sei wegen des Ausschlusses einer weiteren gerichtlichen Überprüfung insgesamt unwirksam und dies müsse nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen.
[15] (1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, dass eine Schiedsvereinbarung, die eine Überprüfung eines auf ihrer Grundlage ergehenden Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte in den dafür vorgesehenen Verfahren ausschließt, stets insgesamt unwirksam ist. Es ist zwar zutreffend, dass jedenfalls ein vor dem Erhalt des Schiedsspruchs erklärter genereller Verzicht auf die Befugnis, einen Aufhebungsantrag zu stellen, unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1985 -
[16] (2) Ob die Schiedsvereinbarung danach insgesamt unwirksam ist, kann im StreitFall offenbleiben. Ein Verstoß gegen den inländischen ordre public läge entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde selbst dann nicht vor, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Schiedsvereinbarung insgesamt unwirksam wäre. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs führte auch in diesem Fall nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
[17] Zwar gehört die durch § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eröffnete Möglichkeit zur Überprüfung eines Schiedsspruchs durch die staatliche Gerichtsbarkeit in den durch § 1059 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen zu den elementaren Grundlagen der deutschen Rechtsordnung. Für die Konstellation des Streitfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein bereits in der Schiedsvereinbarung enthaltener genereller Ausschluss der in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO genannten Rechtsbehelfe - wie ausgeführt - unwirksam ist, so dass diese ungeachtet eines vertraglichen Ausschlusses eingelegt werden können. Wird ein solcher Rechtsbehelf eingelegt, findet eine Überprüfung des Schiedsspruchs durch die staatliche Gerichtsbarkeit statt. Soweit eine durch den Schiedsspruch beschwerte Partei sich im Verfahren vor dem staatlichen Gericht auf die Ungültigkeit der gesamten Schiedsvereinbarung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO beruft und damit durchdringt, führt dies zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Soweit sie bewusst davon absieht, die Rüge präkludiert ist oder das staatliche Gericht die Schiedsvereinbarung für im Übrigen wirksam hält und auch sonst keinen durchgreifenden Aufhebungsgrund erkennt, führt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht (mehr) zu einem Ergebnis, das dem ordre public widerspricht (zur Relevanz des Ergebnisses vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1063 Rn. 22).
[18] Nichts Anderes folgt aus der Möglichkeit, dass eine durch den Schiedsspruch beschwerte Partei in Unkenntnis der Unwirksamkeit eines generellen vertraglichen Ausschlusses der in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO genannten Rechtsbehelfe zunächst keinen Aufhebungsantrag stellt und daher die in § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 1061 Abs. 3 Satz 3 ZPO genannte dreimonatige Frist versäumt. Einer Partei, die sich durch einen Schiedsspruch in ihren Rechten verletzt sieht, ist es zumutbar, sich innerhalb von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten - und damit auch über die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen - rechtlich beraten zu lassen, sofern sie dies nicht bereits im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsverfahrens getan hat.
[19] (3) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Kammergericht nicht den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Frage, welche Partei im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung trägt, ist für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich, weil der Antragsgegner einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO nicht geltend gemacht hat und der Anwendungsbereich des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht eröffnet ist. Selbst wenn bei der Anwendung des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO von einer Beweislast der Antragstellerin auszugehen sein sollte, befreite das den Antragsgegner nicht davon, den Aufhebungsgrund geltend zu machen und die für dessen Prüfung erforderlichen Tatsachen substantiiert darzulegen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1059 Rn. 12 und 14; Voit in Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 10 und 23 mwN). Einen Hinweis nach § 139 ZPO (vgl. hierzu Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 33; Voit in Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 23) hätte das Kammergericht schon deswegen nicht erteilen müssen, weil kein Anhaltspunkt ersichtlich gewesen ist, dass der Antragsgegner diesen Aufhebungsgrund noch fristgerecht hätte geltend machen können.
[20] b) Auch der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß des Schiedsgerichts gegen die nach ihrer Auffassung aus § 265 Abs. 2 Satz 1, § 1055 ZPO folgenden Rechtskraftbestimmungen erfüllt den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Gemäß § 1055 ZPO hat ein Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
[21] aa) Die Rechtsbeschwerde bringt unter Verweis auf die Randnummern 57 und 67 des Schiedsspruchs vor, dass die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch während des Schiedsverfahrens an die R. GmbH abgetreten habe. Sie rügt, das Schiedsgericht habe zwar die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO gesehen, aber verkannt, dass der Kläger - ungeachtet der aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgenden gesetzlichen Prozessstandschaft - seinen Antrag auf Zahlung an die Zessionarin hätte umstellen müssen, um einer Abweisung der Klage als unbegründet zu entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2012 -
[22] bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt hieraus jedoch kein Verstoß gegen den inländischen ordre public.
[23] (1) Nach weit überwiegender Auffassung im Schrifttum ist die Vorschrift des § 265 ZPO, die (unter anderem) die Befugnis zur Abtretung einer rechtshängigen Forderung und die daraus entstehenden prozessualen Folgen betrifft, im Schiedsverfahren nicht entsprechend anwendbar (vgl. MünchKomm.ZPO/ Becker-Eberhard aaO § 265 Rn. 11; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1055 Rn. 23 mwN; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1042 Rn. 88 und § 1055 Rn. 33 mwN; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., § 1055 Rn. 6; Voit in Musielak/Voit aaO § 1042 Rn. 17 und § 1055 Rn. 8 mwN; Loritz, ZZP 105 [1992], 1, 15; Martens, Wirkungen der Schiedsvereinbarung und des Schiedsverfahrens auf Dritte, 2005, S.168 bis 182; Pika, ZZP 131 [2018], 225, 245 f.; für eine Prozessstandschaft des Zedenten, soweit auch der Zessionar an die Schiedsvereinbarung gebunden ist, Schwab/Walter aaO Kap. 16 Rn. 7 und Kap. 21 Rn. 2 f.; Wagner in Die Beteiligung Dritter am Schiedsverfahren, 2005, S. 22 bis 25; ebenso wohl auch Pfeiffer, SchiedsVZ 2017, 135, 139 f.; einschränkend Lühmann, Die Rechtskraft des Schiedsspruchs im deutschen und US-amerikanischen Recht, 2014, S. 167 f.). Stattdessen wird vertreten, dass der Zessionar das Schiedsverfahren übernehmen oder den Zedenten ermächtigen kann, es in eigenem Namen weiter zu betreiben, wobei der hiervon in Unkenntnis bleibende Schuldner durch eine (doppelt) analoge Anwendung des § 407 Abs. 2 BGB geschützt ist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1055 Rn. 33; ähnlich wohl auch Martens aaO S. 182 bis 200; zu Letzterem auch Voit in Musielak/Voit aaO § 1042 Rn. 17; Pika, ZZP 131 [2018], 225, 246 f.; zweifelnd insoweit aber BGH, Urteil vom 17. März 1975 - VIII ZR 245/73 (gis: Entscheidung nachtragen), BGHZ 64, 122, 128 [juris Rn. 22]). Nach anderen Auffassungen soll die Berechtigung des Zedenten zur Fortführung des Schiedsverfahrens von der Schiedsvereinbarung oder dem anwendbaren materiellen Recht abhängen (vgl. Loritz, ZZP 105 [1992], 1, 15), der Zessionar unter Bindung an den bisherigen Stand in das Schiedsverfahren eintreten (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1055 Rn. 27 f.; Pika, ZZP 131 [2018], 225, 246) oder ohne Bindung an den bisherigen Stand ein neues Schiedsverfahren beginnen müssen (vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 1042 Rn. 17). Welche Ansicht zutrifft, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
[24] (2) Der Umstand, dass das Schiedsgericht den Antragsgegner ungeachtet der offengelegten Abtretung zur Zahlung an die Antragstellerin verurteilt hat, führte selbst dann nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public, wenn die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend anwendbar gewesen wäre. Die von der Rechtsbeschwerde gezogene Parallele zur Verkennung der Rechtskraft, die in klaren Fällen einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 -
[25] III. ...