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Verfahrensgang

LG Mannheim, Urt. vom 29.06.2020 – 24 O 113/19
OLG Karlsruhe, Urt. vom 20.01.2021 – 15 U 83/20, IPRspr 2021-16
OLG Karlsruhe, Urt. vom 31.03.2021 – 15 U 83/20
OLG Karlsruhe, Berichtigungsbeschl. vom 12.05.2021 – 15 U 83/20
BGH, Urt. vom 24.03.2022 – I ZR 52/21, IPRspr 2022-260

Rechtsgebiete

Allgemeine Lehren → Rechtswahl
Zuständigkeit → Gerichtsstandsvereinbarung, rügelose Einlassung
Verfahren → Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit und Rechtskraft
Handels- und Transportrecht → See- und Binnenschifffahrt

Leitsatz

Die Errichtung eines Haftungsfonds begründet keine Rechtshängigkeit der Schadensersatzklage des Geschädigten gem. Art. 27 EuGVVO, da beide Anträge nicht nicht denselben Verfahrensgegenstand betreffen.

Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zulässig; die Rom I-VO erlegt den Parteien diesbezüglich keinerlei Beschränkungen auf. Ihr Zustandekommen und ihre wirksame Einbeziehung sind gemäß Art. 3 Abs. 4 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach dem von den Parteien voraussichtlich gewählten Vertragsstatut, dem nach der Rechtswahlklausel von den Parteien für den Hauptvertrag angenommenen Recht zu beurteilen.

Eine Rechtswahlklausel zugunsten des Rechts am Sitz einer Niederlassung des Vertragspartners ist zwischen professionnellen Parteien eines Transportvertrages nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 305; BGB § 305c
BinSchG § 4; BinSchG § 5; BinSchG §§ 5d ff.; BinSchG § 26
EuGVVO 1215/2012 Art. 12; EuGVVO 1215/2012 Art. 25; EuGVVO 1215/2012 Art. 27; EuGVVO 1215/2012 Art. 36
EuGVÜ Art. 21
HBÜ 1976 Art. 1
HGB § 425; HGB § 429; HGB § 430
Rom I-VO 593/2008 Art. 3; Rom I-VO 593/2008 Art. 5; Rom I-VO 593/2008 Art. 10
SVertO § 8; SVertO § 37; SVertO § 50

Sachverhalt

Die Klägerin macht Schadensersatz für zerstörtes Transportgut geltend. Die Klägerin verkaufte an die ... in ... Düngemittel unter der Lieferbedingung ... Mit dem Transport von ... nach ... beauftragte sie die Beklagte, mit der sie seit mehreren Jahren in ständiger Geschäftsbeziehung stand. Dem Transport lag ein Rahmentransportvertrag zwischen den Parteien vom 18.06.2018 mit einer Laufzeit vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2019 zugrunde; der Auftrag wurde über eine elektronische Plattform vergeben. Nach § 5 des Rahmenvertrags wurde die Anwendung des deutschen HGB vereinbart und soweit abdingbar für nicht grenzüberschreitende Transporte die Vorschriften des CMNI sowie die Geltung der §§ 4 - 5m BinSchG ausgeschlossen. Ebenso wurde die Geltung der ADSp, IVTB, Havarie Grosse-Regeln, IVR und anderen allgemeinen Regelwerke sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien ausgeschlossen. Unter Ziffer 6 des Rahmenvertrags wurde der Gerichtsstand Mannheim vereinbart. Die Beklagte übernahm die Fracht am 12.11.2018 in ordnungsgemäßem und unbeschädigtem Zustand in ... in das Binnenmotorschiff "...". Aufgrund einer Kollision in ... auf dem ... mit einem entgegenkommenden Schubverband am 13.11.2018 sank die "..." samt Ladung vollständig. In der Folge drang in die Laderäume des Schiffes Wasser ein und verflüssigte den Dünger. Das Transportgut blieb im Binnenschiff jedenfalls bis zum 08.12.2018 unter Wasser. Teile der verflüssigten Ladung wurden hierbei aus den Laderäumen in den ... geschwemmt, andere Teile der Ladung bildeten breiartige Schlammabfälle, die sich in dem Laderaum festsetzten und entsorgt werden mussten. Infolge dieses Transportschadens einigte sich die Klägerin mit der Käuferin des Düngers, den Kaufvertrag nicht mehr durchzuführen, sondern diesen aufzuheben und sich gegenseitig so zu stellen, als sei der Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Die Klägerin hat die Beklagte hinsichtlich des Warenschadens durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2018 haftbar gemacht und unter Fristsetzung bis zum 21.12.2018 zur Bestätigung der Haftung aufgefordert. Der Eigner der "..." stellte in ... zum Zweck der globalen Haftungsbegrenzung einen Antrag auf Errichtung eines Haftungsfonds nach ... Recht am Handelsgericht in ..., dem stattgegeben wurde. Die Beklagte beantragte beim Handelsgericht in ..., als durch diesen Fonds geschützte Partei zugelassen zu werden. Diesem Antrag gab das Handelsgericht in ... statt. Die Beklagte hat die Haftung unter Verweis auf den Haftungsfonds abgelehnt.

Das Landgericht hat durch das angegriffene Urteil der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Sie beantragt, unter Abänderung des am 29.06.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim die Klage abzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

[3]A.

[4]Die internationale Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nach Art. 25 EuGVVO gegeben. Die Parteien haben in Ziffer 6 des Rahmentransportvertrages vom 18.06.2018 als Gerichtsstand Mannheim vereinbart. Die hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen werden mit der Berufung auch nicht angegriffen.

[5]B.

[6]Die Klage ist zulässig.

[7]1. An der klageweisen Geltendmachung des Schadens aufgrund der Havarie der "..." ist die Klägerin nicht dadurch gehindert, dass deren Eigner die Errichtung des Haftungsfonds in ... beantragt hat, dem Antrag durch das Handelsgericht in ... stattgegeben und die Beklagte als durch diesen Fonds geschützte Person zugelassen wurde.

[8]a) Die Errichtung des Haftungsfonds in ... verbietet nicht die Erhebung von Einzelklagen wegen beschränkter Ansprüche in allen anderen Mitgliedstaaten der EU. Denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden (EuGH, Urteil vom 14.10.2004, C-39/02 - juris), dass eine Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 27 EuGVVO (früher Art. 21 EuGVÜ) nicht begründet wird, da der Antrag auf Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds durch den Schädiger und die Schadensersatzklage des Geschädigten nicht denselben Verfahrensgegenstand betreffen. Die Errichtung des Haftungsfonds ist ein Verteidigungsmittel des Schuldners, das gegebenenfalls zur Begrenzung des Anspruchs der Höhe nach führen kann.

[9]b) Zwar ist nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Beschluss zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds in einem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung, die nach Art. 36 EuGVVO in allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat die Errichtung des Haftungsfonds nach ... Recht die Folge, dass eine Leistungsklage nicht mehr erhoben werden kann, sondern lediglich eine Feststellung zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs begehrt werden kann. Folglich wäre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs diese Wirkung auch im Inland anzuerkennen.

[10]Allerdings kann nur in einem streitigen Prozess außerhalb des Verteilungsverfahrens geklärt werden, ob die Beklagte sich auf Haftungsbeschränkungen, wie sie §§ 4 bis 5 BinSchG bzw. vergleichbare Regelungen nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen (HBÜ 76 bzw. LLMC Convention, im Folgenden LLMC) vorsehen, berufen kann, oder sie im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen unbeschränkt haftet. Dafür besteht im Verteilungsverfahren kein Raum, denn dieses setzt die beschränkte Haftung voraus. Ein Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen der Anmeldung der Ansprüche im Verteilungsverfahren und der Geltendmachung der unbeschränkten Haftung im streitigen Verfahren besteht nicht.

[11]Durch Urteil vom 13.03.1980 - II ZR 239/78, NJW 1980, 1749 - hat der Bundesgerichtshof zu § 8 SVertO a.F. entschieden, dass ein Rechtsstreit zwischen einem Gläubiger und dem Reeder wegen eines Anspruches aus der Verwendung des Schiffes trotz Eröffnung des seerechtlichen Verteilungsverfahrens fortgesetzt werden kann, soweit der Gläubiger die unbeschränkte Haftung des Reeders behauptet und daher den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens weiterverfolgen will. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.04.1988 - II ZR 252/86 (IPRspr. 1988 Nr. 47), BGHZ 104, 215 - bestätigt (für das binnenschifffahrtsrechtliche Verfahren: OLG Stuttgart, Urteil vom 20.8.2010 - 3 U 60/10 (IPRspr 2010-71), BeckRS 2010, 20752 beck-online).

[12]Die Klägerin macht gerade geltend, dass die Beklagte unbeschränkt hafte, weil der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht der Haftungsbeschränkung unterfalle. In diesem Fall hat hierüber das Prozessgericht zu befinden (vgl. von Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 5 BinSchG Rn. 29).

[13]c) ... d) ... C.

[14]Die Klage ist begründet.

[15]Auch wenn grundsätzlich die Wirkungen eines ausländischen Haftungsfonds nach Art. 36 EuGVVO zu beachten sind, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin gehindert wäre, Leistungsklage zu erheben. Denn die Parteien haben vorliegend wirksam deutsches Recht vereinbart und die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nach den binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen, so dass es der Beklagten verwehrt ist, sich auf eine mögliche Haftungsbeschränkung nach ... Recht zu berufen. Im Hinblick darauf bedarf es weder der Klärung, ob es sich bei der Beklagten um einen Charterer im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der LLMC handelt und die Wirkungen des Haftungsfonds auch zu ihren Gunsten wirksam begründet werden konnten, noch welche Rechtsfolgen dies nach ... Recht hat.

[16]1. Die Beklagte ist nach §§ 425 Abs. 1, 429, 430 HGB i.V.m. § 26 BinSchG zum Ersatz i.H.v. ... € verpflichtet.

[17]a) Die Parteien haben in Ziffer 5 des Rahmenvertrages (AH I, K1) wirksam die Geltung deutschen Transportrechts vereinbart.

[18]Für die Beförderung von Gütern gilt nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m Art. 3 Rom I-VO der Grundsatz der Parteiautonomie; es werden keine speziellen Rechtswahlschranken aufgestellt (Ferrari IntVertragsR/Staudinger, 3. Aufl. 2018, VO (EG) 593/2008 Art. 5 Rn. 25).

[19]aa) Zwar ist davon auszugehen, dass es sich bei Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Hiervon ist zunächst auszugehen, weil ein gedruckter Text der Klägerin Verwendung fand und sich aus der neutralen Fassung der Klauseln (Auftraggeber/Auftragnehmer; keine Nennung individueller Vertragsmerkmale) die Absicht einer mehrfachen Verwendung ergab. Auch wenn die Klägerin vorträgt, die Vertragsbedingungen seien zwischen den Parteien im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung bereits seit langem abgestimmt gewesen, der Prozess der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses laufe über die E-Plattform so ab, dass sie bestimmte Transportrelationen nebst entsprechender Dokumente einstelle, auf die die Beklagte Zugriff habe; der Entwurf des Rahmenvertrages werde vom späteren Vertragspartner geprüft und dieser gebe anschließend über die Plattform ein erstes Angebot und seine Änderungswünsche zu den Vertragsbedingungen bekannt, die entsprechenden Änderungen würden dann zwischen den Parteien in persönlichen Verhandlungen über das Angebot diskutiert, hat sie damit nicht dargelegt, dass die Klausel zur Wahl deutschen Rechts zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurde, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Von einem Aushandeln in diesem Sinn kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zu Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 9/18 - juris Rn. 14). Dass die Rechtswahl von der Klägerin zur Disposition gestellt wurde, hat sie nicht ausreichend dargestellt. Sie hat den Text der Regelung vorgegeben.

[20]bb) Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zulässig; die Rom I-VO erlegt den Parteien diesbezüglich keinerlei Beschränkungen auf. Ihr Zustandekommen und ihre wirksame Einbeziehung sind gemäß Art. 3 Abs. 4 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO nach dem von den Parteien voraussichtlich gewählten Vertragsstatut, dem nach der Rechtswahlklausel von den Parteien für den Hauptvertrag angenommenen Recht zu beurteilen (vgl. BeckOGK/Wendland, 1.2.2020, Rom I-VO Art. 3 Rn. 285). Danach wurde die Bestimmung zur Wahl deutschen Handelsrechts wirksam in den Vertrag einbezogen.

[21]cc) Die Wahl deutschen Rechts war auch nicht überraschend im Sinne von [§ 305c] Abs. 1 BGB. Dies ist der Fall, wenn eine Vertragsklausel nach ihrem Inhalt oder nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 28.01.2016, I ZR 60/14 (IPRspr 2016-28), NJW-RR 2016, 316 Rn. 31 m.w.N.). Die Beklagte musste als professionelle Auftragnehmerin von Transportleistungen mit der Verwendung einer entsprechenden Klausel rechnen. Die Klägerin als Verwenderin der Auftragsbedingungen hat ein nachvollziehbares Interesse an der Vereinbarung des am Sitz ihrer Niederlassung gültigen Rechts. Die Bestimmung in Ziffer (5) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist auch nicht infolge ihrer Stellung im Gesamtwerk überraschend. Sie befindet sich in einem eigenen Abschnitt der übersichtlich gestalteten Auftragsbedingungen.

[22]b) ... c) ... d) ... e) Die Beklagten haftet in Höhe von ... €, weil sie ihre Haftung wegen Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes stehen, nicht nach Maßgabe der [§§ 5d] ff. BinSchG beschränken kann.

[23]aa) Die Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung richtet sich nach den Bestimmungen des vereinbarten Rechts. Unter die "durch ihn begründeten Verpflichtungen" im Sinne von Art. 12 lit. b EuGVVO sind auch die Haftungsbeschränkungsvereinbarungen sowohl hinsichtlich ihrer Zulässigkeit als auch ihrer Wirkungen einzuordnen (MüKoBGB/Spellenberg, 8. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 12 Rn. 56).

[24]bb) ... (1) ... (2) ... dd) Zwar macht die Beklagte nicht nach deutschem, sondern nach ... Recht eine Haftungsbeschränkung geltend. Diese ist aber nicht beachtlich. Denn die Parteien vereinbarten ausdrücklich deutsches Recht. Nach diesen Bestimmungen konnte die Beklagte ihre Haftung nicht beschränken. Daraus folgt aber auch, dass es den Vertragsparteien dann nicht gestattet sein sollte, sich auf die Errichtung eines Haftungsfonds nach einem vergleichbaren Recht zur Haftungsbeschränkung zu berufen. Daher ist auch ohne Belang, dass § 50 SVertO die Beachtung eines in einem anderen Vertragsstaat errichteten Haftungsfonds vorsieht.

[25]Da die Parteien die Geltung der [§§ 4 bis 5m] BinSchG wirksam ausgeschlossen haben, ist auch unbeachtlich, dass nach [§ 5d] Abs. 2 BinSchG nicht nur Haftungsfonds nach der SVertO oder der CLNI, sondern auch nach anderen Vorschriften errichtete Haftungsfonds grundsätzlich zu beachten sind.

[26]Soweit die Beklagte geltend macht, eine Haftungsbeschränkung wäre ihr nach deutschem Recht nicht möglich gewesen, ist dies unerheblich. Zum einen trifft dies nicht zu, da die Beklagte nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 S.2 SVertO beim Amtsgericht Mannheim einen Antrag auf Errichtung eines Haftungsfonds hätte stellen können. Hieran war sie jedoch durch den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Haftungsbeschränkung gehindert. Zudem stimmte sie vertraglich zu, dass ihre Haftung dem deutschem Frachtrecht unterliegt. Wenn sie sich unter das Haftungsregime des deutschen Frachtrechts begibt, dann aber keine Möglichkeit bestehen würde, eine mögliche Haftungsbeschränkung durch Errichtung eines Haftungsfonds durchzusetzen, fällt das in ihr vertraglich eingegangenes Risiko.

[27]ee) Dass sich durch den Beitritt zum Haftungsfonds nach ... Recht weitergehende Beschränkungen für die Geltendmachung von Ansprüchen ergeben als dies unter Anwendung des deutschen Binnenschifffahrtsgesetz oder der seerechtlichen Vorschriften nach dem LLMC der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. In allen Fällen soll eine summenmäßige Beschränkung der Haftung erreicht und ein Zugriff auf das übrige Vermögen des Schuldners verhindert werden (vgl. Von Waldstein/Holland, a.a.O., § 5 d Rn. 5), aber nicht das gesamte Vermögen einer Person oder eines Unternehmens wie im Falle einer Insolvenz einem Gesamtvollstreckungsverfahren unterfallen.

[28]2. ...

Fundstellen

LS und Gründe

RdTW, 2021, 309

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