Die Bestimmung des Erfüllungsorts und Gerichtsstands in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wirksam, soweit sie gemäß Art. 23 I 3 lit. a und II EuGVO alter Fassung wirksam in den Vertrag der Parteien einbezogen worden ist.
Deutsches Sachrecht findet gemäß Art. 3 I 1 Rom-I-VO auf einen Vertrag Anwendung, wenn sich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei befindet und sich die andere Partei mit dieser Rechtswahl einverstanden erklärt hat. Die Erklärung des Einverständnisses liegt vor, wenn die Partei das Angebot, das auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, angenommen hat. [LS der Redaktion]