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Verfahrensgang

BGH, Urt. vom 28.01.2016 – I ZR 60/14, IPRspr 2016-28

Rechtsgebiete

Vertragliche Schuldverhältnisse → Allgemeines Vertragsrecht
Zuständigkeit → Besonderer Vertragsgerichtsstand

Leitsatz

Die Bestimmung des Erfüllungsorts und Gerichtsstands in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wirksam, soweit sie gemäß Art. 23 I 3 lit. a und II EuGVO alter Fassung wirksam in den Vertrag der Parteien einbezogen worden ist.

Deutsches Sachrecht findet gemäß Art. 3 I 1 Rom-I-VO auf einen Vertrag Anwendung, wenn sich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei befindet und sich die andere Partei mit dieser Rechtswahl einverstanden erklärt hat. Die Erklärung des Einverständnisses liegt vor, wenn die Partei das Angebot, das auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, angenommen hat. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EUGVVO 44/2001 Art. 23
Rom I-VO 593/2008 Art. 3

Fundstellen

nur Leitsatz

MDR, 2016, 384

LS und Gründe

NJW-RR, 2016, 498
NZM, 2016, 316
RdTW, 2016, 141
WM, 2016, 1888
TranspR, 2018, 321, mit Anm. Saller

Bericht

NJW-Spezial, 2016, 204

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2016-28

Lizenz

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