Bei Erbfällen mit Auslandsberührung kommt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände (hier: Eigentumswohnung in Polen) im Europäischen Nachlassverzeichnis unter Anwendung deutschen Erbrechts (Art. 21 I EuErbVO) nicht in Betracht, insbesondere dann nicht, wenn dem Übergang des gesamten Eigentums ein Erbschaftskauf zugrunde liegt. [LS von der Redaktion neu gefasst]
Auf Antrag der Beteiligten zu 1 stellte das Nachlassgericht am 22.1.2018 ein für die Dauer von sechs Monaten gültiges Europäisches Nachlasszeugnis aus, ausweislich dessen die Beteiligte zu 1 Erbin des Erblassers aufgrund notariell errichteter letztwilliger Verfügung vom 2.2.1973 ist. Als weiterer Erbe zu ½ wurde der Beteiligte zu 2 aufgeführt. Bereits 2016 hatte der Beteiligte zu 2 mit notariell beurkundetem Vertrag seinen Erbanteil auf die Beteiligte zu 1 übertragen. Zum Nachlass gehört eine Eigentumswohnung in Polen. Den Antrag auf Eintragung als Alleineigentümerin wies das zuständige Gericht in Polen zurück. Um ihre Eintragung in Polen erreichen zu können, hat die Beteiligte zu 1 2019 beim Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt, das den Grundbesitz in Polen ausdrücklich als Nachlassgegenstand aufführt. 2020 hat sie diesen Antrag wiederholt und hilfsweise beantragt, dass zusätzlich zur Angabe ihres Erbteils ein Hinweis auf die Erbteilsübertragung aus 2016 und seine dingliche Wirkung auf sämtliche Nachlassgegenstände im Nachlasszeugnis aufgenommen werde.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 9.4.2020 die Anträge zurückgewiesen. Gegen den Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde. Das Nachlassgericht hat am 10.7.2020 einen Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss erlassen.
[1]II.
[2]Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist dem Senat infolge der mit weiterem Beschluss vom 10. Juli 2020 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz, 1, 2. Halbsatz FamFG.
[3]Es ist als befristete Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache bleibt es ohne Erfolg. zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen ...
[4]Der vom Nachlassgericht eingenommene Rechtsstandpunkt entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach bei Erbfällen mit Auslandsberührung die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Europäischen Nachlasszeugnis nicht in Betracht kommt, sofern - wie hier (nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hat) - deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt (vgl. OLG Nürnberg ZEV 2017, 579 f. (IPRspr 2017-189), mit Anmerkung von Weinbeck; OLG München ZEV 2017, 580 f. (IPRspr 2017-193); Münchener Kommentar/Dutta, 8. Auf. 2020, EuErbVO Art. 63 Rn. 18 und Art. 68 Rn. 9 m.w.N.; Kroiß/Horn/Solomon-Köhler, Nachfolgerecht, 2. Auf. 2019, Art. 68 EuErbVO Rn. 3). Der Senat sieht insbesondere mit Blick auf die Formstrenge des Art. 68 EuErbVO und die zwingend vorgeschriebene Verwendung des von der EU Kommission vorgegebenen Formulars (vgl. hierzu: BeckOGK/J. Schmidt, Stand: 1. August 2020, Art. 67 EuErbVO Rn. 13; Kroiß/Horn/Solomon-Köhler, a.a.O., Art. 68 EuErbVO Rn. 1) keinen Anlass, von der herrschenden Meinung abzuweichen.
[5]Ergänzend zu den vom Nachlassgericht bereits erwähnten und den entgegenstehenden Motiven des Verordnungsgebers für den Erlass der Erbrechtsverordnung sei auf die amtlichen Erwägungen unter Ziffern 9, 11, 14 und 15 verwiesen, wonach sich der Anwendungsbereich der Verordnung nur auf die zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstrecken soll (Nrn. 9 und 15). Aus Gründen der Klarheit ausgenommen sein sollen indes Fragen, die als mit Erbsachen zusammenhängend betrachtet werden können (Nr. 11); ebenfalls nicht erfasst sein sollen Rechte oder Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen entstehen oder übertragen werden (Nr. 14).
[6]Bei dem hier in Rede stehenden Erbschaftskauf - und nur dieser kommt hier als Grundlage für einen Übergang des gesamten Eigentums an der in Polen gelegenen Wohnung in Betracht - handelt es sich indes nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge von Todes wegen, für den der Anwendungsbereich der EuErbVO eröffnet sein soll. Der Erbschaftskauf des BGB ist vielmehr ein schuldrechtlicher Kaufvertrag, auf den, soweit sich aus §§ 2371 ff. BGB nichts anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 433 ff. BGB anwendbar sind. Der Erbschaftskauf bedarf der sachenrechtlichen Erfüllung. Er ändert insbesondere nichts an der Erbenstellung des Verkäufers, sondern der Käufer tritt nur wirtschaftlich und schuldrechtlich an die Stelle des Verkäufers (vgl. statt aller: BeckOGK/Grigas, Stand: 15. August 2020, § 2371 BGB Rn. 4 ff.). Auch in einem Erbschein, der in Verfahren ohne grenzüberschreitenden Bezug beantragt wird, kann nur der veräußernde Erbe eingetragen werden, der Erwerber eines Erbschaftskaufs kann nicht aufgeführt werden (BEckOGK/Grigas, a.a.aO., § 2371 Rn. 22; BeckOK/Litzenburger, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 2371 BGB Rn. 22).
[7]Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich nach Auffassung des Senats mit Blick auf die von der Beteiligten zu 1 zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 1. März 2018 - C-558/16 (Mahnkopf), NJW 2018, 1377 ff.). Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betraf die Frage, ob und wie in einem Europäischen Nachlasszeugnis die aus § 1371 Abs. 1 BGB folgende Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten aufzunehmen ist. Für diesen besonderen Fall hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass § 1371 Abs. 1 BGB in erster Linie die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten betreffe und nicht das eheliche Güterrecht. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof den Anwendungsbereich der EuErbVO für eröffnet gehalten und die Angabe des erhöhten Erbteils des überlebenden Ehegatten im Europäischen Nachlasszeugnis bejaht. Damit vergleichen lässt sich der hier in Rede stehende Erbschaftskauf jedoch nicht, denn er berührt nicht die Frage der Rechtsnachfolge nach dem Tod des Erblassers und die Rechtsstellung eines Erben sowie seiner Erbansprüche, sondern er begründet ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen einem Erben und dem Erwerber seines Erbteils und einen schuldrechtlichen Anspruch der Erbwerbers gegenüber dem Erben.
[8]III. ...