Die erstrebte Aufnahme von Grundstücksdaten eines im Ausland belegenen Grundstücks (hier: Österreich) in ein ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis, das die Erbfolge nach deutschem Recht bezeugt, kann nicht im Wege eines Berichtigungsverfahrens erreicht werden.
Bestimmt sich die materielle Erbfolge nach deutschem Recht, ist für eine informatorische Aufnahme eines Zusatzes betreffend eine im Nachlass befindliche, im Ausland belegene Immobilie (hier: Österreich) im Europäischen Nachlasszeugnis zum Zwecke der Umschreibung des Grundbuchs nach ausländischem Recht von vornherein kein Raum.
Streitig ist die Aufnahme von Grundstücksdaten eines in Österreich belegenen Grundstücks in das Europäische Nachlasszeugnis. Dem OLG München wurde eine Beschwerde gegen den Beschluss des AG Augsburg – NachlG – vom 27.6.2017 vorgelegt.
[1]I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg ...
[2]1. Ein bereits ausgestelltes Zeugnis kann lediglich dann berichtigt oder abgeändert bzw. widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 71 EuErbVO vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder liegt ein Schreibfehler vor (Art. 71 I EuErbVO), noch ist das Zeugnis insges. noch [sind] einzelne Teile davon inhaltlich unrichtig, da das erteilte Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) zutreffend den Beschwf. nach dem hier zur Anwendung kommenden deutschen Recht (Art. 21 I EuErbVO) als Erben aufgrund Testaments ausweist.
[3]2. Entgegen der Auffassung des Beschwf. liegt nicht darin eine zu ergänzende Unrichtigkeit des Zeugnisses, dass die nach seiner Behauptung im Eigentum des Erblassers stehende, in XXX belegene Immobilie (XXX) nicht in das Zeugnis aufgenommen wurde.
[4]Zu Recht weist das NachlG darauf hin, dass ein diesbzgl. Antrag des Beschwf. nicht vorliegt. Die Angaben des ASt. in Nr. 4.1 des Antrags 11.3.2017 (Grundbuchumschreibung ... in XXX ...) sowie in Nr. II der eidesstattlichen Versicherung in der notariellen Urkunde des Notars ... vom 15.3.2017 (...) erfüllen lediglich die i.S.d. Art. 63 EuErbVO erforderliche Darlegung des Auslandsbezugs in Bezug auf die erstrebte Erteilung eines ENZ und dienen insofern allein der Begründung des Antrags.
[5]3. Außerdem wäre für die von dem Beschwf. erstrebte Aufnahme der in XXX belegenen Immobilie von vornherein kein Raum. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des OLG Nürnberg (Beschl. vom 5.4.2017 – 15 W 299/17 (IPRspr 2017-189); BeckRS 2017, 116733), dass aufgrund des hier anzuwendenden deutschen Erbrechts für die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im ENZ gemäß Art. 21 I, 68 lit. l EuErbVO von vornherein kein Raum ist.
[6]a) Nach Art. 68 lit. l i.V.m. Art. 63 II lit. b EuErbVO kommt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände, die einem bestimmten Erben zustehen (vgl. dazu Dutta-Weber-Fornasier, Int. Erbrecht [2016], Art. 63 EuErbVO Rz. 34), nur in Betracht, wenn die Gegenstände dem Erben mit dinglicher Wirkung (‚unmittelbar’) zugewiesen sind, wie dies etwa bei einer in anderen Rechtsordnungen bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnung der Fall ist (vgl. OLG Nürnberg aaO m.w.N.). In dem hier anzuwendenden deutschen Erbrecht (Art. 21 I EuErbVO) gilt jedoch die Universalsukzession (§ 1922 BGB), d.h. nicht einzelne Gegenstände werden vererbt, sondern das Vermögen des Erblassers als Ganzes. Insoweit fällt nach anzuwendenden deutschem Erbrecht der Nachlass unmittelbar in das Vermögen des Erben, somit auch die nach der Behauptung des Beschwf. im Eigentum des Erblassers in XXX belegene Immobilie. Demgemäß ist nach dem hier anzuwendenden deutschen Erbrecht die Angabe einzelner Nachlassgegenstände von vornherein nicht möglich (OLG Nürnberg aaO), weil der Anwendungsbereich des Art. 68 lit. l EuErbVO nicht eröffnet ist.
[7]b) Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des OLG Nürnberg, dass auch eine unverbindliche informatorische Aufnahme des Grundstücks in das Zeugnis (...) nicht zulässig wäre.
[8]aa) Zu Recht stellt das OLG Nürnberg darauf ab, dass eine solche Information, der nicht die Vermutungswirkung und der Vertrauensschutz der EuErbVO zukommen könnte, dem Bestreben, mit dem ENZ ein Instrument mit einem formalisierten Inhalt zu schaffen, das in jedem Mitgliedstaat unproblematisch verwendet werden kann, zuwider läuft. Demgemäß stellt das Zeugnis nach dem amtlichen Erwgr. 18 S. 5 im Hinblick auf die Eintragung des Nachlassvermögens in ein Register eines Mitgliedstaats ein gültiges Schriftstück dar, unabhängig von ggf. erforderlichen weiteren Nachweisen (vgl. auch Art. 69 V EuErbVO).
[9]bb) Soweit dieser Nachweis für eine Umschreibung des Grundbuchs bzgl. der im Nachlass des Erblassers befindlichen Immobilie auf den Erben nach dem Grundbuchrecht in XXX trotz Universalsukzession nach dem hier geltenden deutschen Erbrecht nicht ausreichend ist, kann diese Problematik nicht durch Aufnahme eines die Immobilie betreffenden Zusatzes in dem ENZ gelöst werden.
[10]Die nach dem hier anzuwendenden deutschem Erbrecht nicht vorgesehene erbrechtliche Aufnahme des Grundstücks als Einzelgegenstand in das Zeugnis würde allein der Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögensgegenständen in XXX und insofern der dort zu vollziehenden grundbuchrechtlichen Umsetzung des sich aus dem anzuwendenden deutschen materiellen Erbrechts dienen. Insoweit würde eine solche inhaltliche Fassung des Zeugnisses über den Anwendungsbereich der EuErbVO i.S.d. Art. 1 I EuErbVO (die Rechtsnachfolge von Todes wegen) hinaus, auch die (nationalen) Anforderungen in Bezug auf die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögenständen betreffen bzw. mitregeln. Die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register einschl. der gesetzlichen Voraussetzungen ist aber gemäß Art. 1 II lit. l vom Anwendungsbereich der EuErbVO von vornherein ausgeschlossen und kann daher auch nicht Gegenstand des Prüfung- und Erteilungsverfahrens in Bezug auf das ENZ i.S.d. Art. 66 ff. EuErbVO sein.