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Verfahrensgang

AG Stuttgart, Beschl. vom 16.06.2020 – 24 F 570/20
OLG Stuttgart, Beschl. vom 05.08.2020 – 17 UF 125/20, IPRspr 2020-265

Rechtsgebiete

Verfahren → Sonstiges
Kindschaftsrecht → Kindesentführung

Leitsatz

Die Beschwerde in HKÜ-Verfahren ist nicht nur innerhalb von zwei Wochen einzulegen, sondern innerhalb dieser Frist auch zu begründen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG).

Wird die Beschwerde in HKÜ-Verfahren nicht fristgerecht begründet, führt dies zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

Rechtsnormen

FamFG § 58
IntFamRVG § 1; IntFamRVG § 40

Sachverhalt

Die Beteiligten führen ein Verfahren gemäß den Vorschriften des HKÜ über die Rückführung des Kindes K. E. K., geb. 2008, in die Türkei. Mit Beschluss vom 16.6.2020 hat das Amtsgericht Stuttgart den Antragsgegner verpflichtet, das Kind K. E. K., geb. 2008, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses in die Türkei zurückzuführen. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 24.6.2020 zugestellt. Mit am 3.7.2020 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz legte der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Er führte aus, dass die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe. Der Antragsgegner hat seine Beschwerde mit am 4.8.2020 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]1.

[3]Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG, § 58 Abs. 1 FamFG.

[4]Die Beschwerde ist indes unzulässig, da sie zwar fristgemäß eingelegt, nicht aber fristgerecht begründet worden ist.

[5]In HKÜ-Verfahren findet gemäß § 1 Nr. 3 IntFamRVG das IntFamRVG Anwendung. Das IntFamRVG enthält in Abschnitt 6 („Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsabkommen“) verfahrensrechtliche Sondervorschriften, die zu beachten sind.

[6]Gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG ist die Beschwerde gegen einen in einem HKÜ-Verfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Hierauf wurde in der Rechtsbehelfsbelehrung in dem amtsgerichtlichen Beschluss auch zutreffend hingewiesen.

[7]Eine Beschwerdebegründung des Antragsgegners war zwar angekündigt/vorbehalten worden. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde indes bis zum 08.07.2020, dem Tag des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist, nicht begründet.

[8]Die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist führt nach der h. M. in der neueren Rechtsprechung und Literatur (OLG Bamberg, FamRZ 2016, 835 (IPRspr 2015-109); OLG Koblenz, FamRZ 2017, 135 (IPRspr 2016-158); Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Auflage 2018, U 331; MüKoFamFG/Gottwald, 3. Aufl. 2019, § 40 IntFamRVG Rn. 3; Staudinger/Pirrung (2018), IntFamRVG G 79), der sich der Senat anschließt, zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

[9]Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 31.07.2015, 17 UF 127/15 (IPRspr 2015-108) -, juris, noch vertreten hat, der Zulässigkeit der Beschwerde stehe nicht entgegen, dass die Beschwerde nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG begründet worden ist, hält er daran nicht mehr fest.

[10]III. ...

Fundstellen

Bericht

FamRB, 2020, 482

LS und Gründe

FamRZ, 2020, 2024
MDR, 2020, 1320
NJW, 2020, 3183

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2020-265

Lizenz

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