Die Beschwerde im Verfahren über die Rückführung eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25.10.1980 (BGBl. 1990 II 206) ist nicht nur innerhalb von zwei Wochen einzulegen, sondern innerhalb der Frist auch zu begründen.
Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines 2012 geborenen Kindes. Sie wohnten mit dem Kind bis Ende Februar 2015, dem Zeitpunkt der Ausreise der Mutter mit dem Kind nach Deutschland, gemeinsam in den Niederlanden. Ende Februar 2015 fuhr die Mutter mit dem Kind nach Deutschland, zunächst, um dort Urlaub zu machen. Spätestens im April 2015 informierte die Beschwf. den Vater, dass sie mit dem Kind endgültig in Deutschland bleiben wolle. Der Vater beantragte daraufhin die Rückführung nach dem HKiEntÜ in die Niederlande. Mit Beschluss des AG – FamG – Bamberg vom 17.9.2015 wurde die Mutter verpflichtet, das Kind innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamkeit des Beschlusses in die Niederlande zurückzuführen. Gegen diese, den Rechtsanwälten der Mutter am 23.9.2015 zugestellte Entscheidung legte diese mit am 2.10.2015 beim AG Bamberg eingegangenem Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte Beschwerde ein.
[1]III. Die Beschwerde der Mutter ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.
[2]Gemäß § 40 II 2 IntFamRVG ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen.
[3]Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 31.7.2015 (17 UF 127/15 (IPRspr 2015-108), zit. n. juris) ist eine Beschwerde in einem Verfahren über die Rückführung eines Kindes nach dem HKiEntÜ nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begründet wurde. Dies begründet das OLG Stuttgart damit, eine Begründung sei keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde im HKiEntÜ-Verfahren. Dies ergebe sich aus der Verweisungsvorschrift des § 40 II 1 IntFamRVG. § 40 II 1 IntFamRVG nehme von der Verweisung auf die §§ 58 ff. FamFG den § 65 II FamFG aus, der die Möglichkeit einer Fristsetzung für die Beschwerdebegründung vorsehe. § 65 I FamFG greife hingegen ein, wonach die Beschwerde nur begründet werden solle. Eine Begründung sei demnach nicht zwingend.
[4]Der Senat teilt die Meinung des OLG Stuttgart nicht. Der Auffassung ist deswegen nicht zu folgen, weil das IntFamRVG im Verhältnis zum FamFG die speziellere und damit vorrangig anzuwendende Regelung ist. In § 40 I 1 IntFamRVG ist nicht auf § 65 II FamFG verwiesen. Damit kann das BeschwG in HKiEntÜ-Verfahren dem Beschwf. keine Frist zur Begründung der Beschwerde setzen. Dies ist auch nicht erforderlich, weil die Beschwerde nach dem Gesetzeswortlaut innerhalb der zweiwöchigen Einlegungsfrist zu begründen ist. Aus dem fehlenden Verweis auf § 65 II FamFG kann deshalb nichts gegen die gesetzlich vorgesehene Begründungspflicht abgeleitet werden. Vielmehr entspricht die Notwendigkeit einer Begründung nicht nur dem Gesetzeswortlaut, sondern auch der Gesetzessystematik. Die in § 40 III IntFamRVG vorgesehene unverzügliche Prüfung, ob die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung anzuordnen ist, wäre ohne eine sofortige Begründung innerhalb der Einlegungsfrist kaum sinnvoll umsetzbar.
[5]Die Beschwerde enthält keine fristgerechte Begründung, denn im Schriftsatz der Vertreter der Mutter vom 1.10.2015 wird nicht ausgeführt, aus welchen Gründen die Entscheidung des FamG Bamberg vom 17.9.2015 nach deren Auffassung unrichtig sein soll. Die Ausführungen, die Entscheidung des Familiengerichts in den Niederlanden solle abgewartet werden, richtet sich nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung.
[6]Die mit Schriftsatz vom 16.11.2015 eingereichte Beschwerdebegründung ist nach Ablauf der Frist des § 40 II 2 IntFamRVG eingegangen und damit verspätet.
[7]Ein Abwarten der Entscheidung des Gerichts in den Niederlanden ist nicht möglich, da aufgrund des in Verfahren nach dem HKiEntÜ geltenden Beschleunigungsgebots grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags bzw. in der Beschwerdeinstanz nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung zu treffen ist (Art. 11 III EuEheVO). Die Beschwerde ist am 8.10.2015 beim OLG Bamberg eingegangen; die Sechs-Wochen-Frist endet daher am 19.11.2015. Dem Vorschlag der Verfahrensbeiständin in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2015, die Entscheidung des Gerichts in [den Niederlanden] abzuwarten, konnte daher nicht entsprochen werden.