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Verfahrensgang

BGH, Urt. vom 15.02.2018 – I ZR 138/16, IPRspr 2018-216

Rechtsgebiete

Immaterialgüterrecht und Unlauterer Wettbewerb (bis 2019)
Außervertragliche Schuldverhältnisse → Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung

Leitsatz

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage wegen Verletzung einer Marke folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVO alter Fassung (jetzt Art. 7 Nr. 2 EuGVO). Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVO alter Fassung zählen auch Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie Markenrechtsverletzungen.

Bei der behaupteten Verletzung einer nationalen Marke liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem Mitgliedstaat, in dem die Marke geschützt ist. Ein in deutscher Sprache gehaltener und in Deutschland abrufbarer Internetauftritt richtet sich bestimmungsgemäß auch an Verkehrskreise im Inland. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuGVVO 1215/2012 Art. 7; EuGVVO 1215/2012 Art. 26; EuGVVO 1215/2012 Art. 63
EUGVVO 44/2001 Art. 5; EUGVVO 44/2001 Art. 24; EUGVVO 44/2001 Art. 60
ZPO § 545

Sachverhalt

Die Bekl. sind in Luxemburg geschäftsansässig und Tochtergesellschaften der Amazon.com, Inc. mit Sitz in den USA. Die Bekl. zu 3) betreibt die Internetseite amazon.de und ist für die Funktion der internen Suchmaschine dieser Internetseite verantwortlich. Die Bekl. zu 1) ist Verkäuferin der auf dieser Internetseite mit „Verkauf und Versand durch Amazon“ gekennzeichneten Produkte. Die Bekl. zu 2) ist verantwortlich für den auf amazon.de betriebenen Internet-Marktplatz und Vertragspartnerin von Drittanbietern. Die Kl. stellt Taschen u. andere Transportbehälter her. Ihr Geschäftsführer ist Inhaber der deutschen Wortmarke Nr. 39518381 „ORTLIEB“, die 1995 angemeldet und eingetragen worden ist. Er hat der Kl. eine ausschließliche Lizenz an der Klagemarke eingeräumt und sie ermächtigt, Markenverletzungen zu verfolgen. Die Kl. verkauft ihre Produkte nicht über amazon.de. Bei Eingabe des Suchbegriffs „Ortlieb“ auf der Internetseite erschienen am 9.10.2014 in der Trefferliste 1.129 Ergebnisse, darunter Produkte der Kl. u.a., und zwar sowohl Angebote der Bekl. zu 1) als auch von Drittanbietern. Die Kl. machte gegen die Bekl. einen Unterlassungsanspruch geltend.

Das LG hat der auf das Markenrecht gestützten Klage stattgegeben (18.8.2015 – 33 O 22637/14, juris). Die dagegen gerichtete Berufung der Bekl. hat das OLG zurückgewiesen (GRUR-RR 2016, 403). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kl. beantragt, verfolgen die Bekl. ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

[10] B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[11] I. Die Klage ist zulässig.

[12] 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 II ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. vom 5.3.2015 – I ZR 161/13 (IPRspr 2015-153), GRUR 2015, 1004 Rz. 9 = WRP 2015, 1219 [IPS/ISP]), folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F. (jetzt Art. 7 Nr. 2 EuGVO), soweit die Klage auf eine Verletzung der Klagemarke gestützt ist.

[13] a) Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F. kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

[14] b) Die beklagten Gesellschaften haben ihren Wohnsitz i.S.d. Verordnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 I lit. a EuGVO a.F. (jetzt Art. 63 I lit. a EuGVO) für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Bekl. befindet sich in Luxemburg.

[15] c) Zu den unerlaubten Handlungen i.S.v. Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F. zählen auch Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie Markenrechtsverletzungen (vgl. EuGH, Urt. vom 19.4.2012 – Wintersteiger AG ./. Products 4U Sondermaschinenbau GmbH, Rs C-523/10, GRUR 2012, 654 Rz. 24; BGH, Urt. vom 8.3.2012 – I ZR 75/10 (IPRspr 2012-228), GRUR 2012, 621 Rz. 18 = WRP 2012, 716 [OSCAR]; BGH, GRUR 2015 aaO Rz. 12).

[16] d) Die Wendung ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht’ meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2012 aaO Rz. 19; EuGH, Urt. vom 5.6.2014 – Coty Germany GmbH ./. First Note Perfumes N.V., Rs C-360/12, GRUR 2014, 806 Rz. 46 = WRP 2014, 1047; Urt. vom 22.1.2015 – Pez Hejduk ./. EnergieAgentur.NRW GmbH, Rs C-441/13, GRUR 2015, 296 Rz. 18 = WRP 2015, 332). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein schädigendes Ereignis eingetreten. Die Frage, ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, betrifft die Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2012 aaO Rz. 26).

[17] aa) Bei der behaupteten Verletzung einer nationalen Marke liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem Mitgliedstaat, in dem die Marke geschützt ist (vgl. EuGH, GRUR 2012 aaO Rz. 27; BGH, GRUR 2015 aaO Rz. 14). Die nach dem schlüssigen Vorbringen der Kl. verletzte Marke ist in Deutschland geschützt.

[18] bb) Der in deutscher Sprache gehaltene und in Deutschland abrufbare Internetauftritt der Bekl. richtet sich bestimmungsgemäß auch an Verkehrskreise im Inland. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F. wegen behaupteter Markenverletzungen im Internet überhaupt erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) auf das Inland richtet (ablehnend für Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte EuGH, Urt. vom 3.10.2013 – Peter Pinckney ./. KDG Mediatech AG, Rs C-170/12, GRUR 2014, 100 Rz. 42 = WRP 2013, 1456; EuGH, GRUR 2015 aaO Rz. 32; BGH, Urt. vom 21.4.2016 – I ZR 43/14 (IPRspr 2016-51), GRUR 2016, 1048 Rz. 18 = WRP 2016, 1114 [An Evening with Marlene Dietrich] m.w.N.).

[19] 2. Soweit die Kl. ihre Klageanträge auf das Wettbewerbsrecht stützt, sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil die Kl. geltend macht, das Verhalten der Bekl. verletze das Wettbewerbsrecht und verursache einen Schaden im Zuständigkeitsbereich der angerufenen deutschen Gerichte (vgl. EuGH, GRUR 2014 aaO Rz. 57 f.).

[20] 3. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich unabhängig von den vorstehenden Ausführungen insgesamt aus dem Umstand, dass sich die Bekl. auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten eingelassen haben, ohne deren fehlende internationale Zuständigkeit zu rügen (Art. 24 EuGVO a.F. [jetzt Art. 26 EuGVO]).

Fundstellen

nur Leitsatz

BB, 2018, 1666
GRURPrax, 2018, 377

LS und Gründe

CR, 2018, 802
GRUR, 2018, 924, m. Anm. Kur
K&R, 2018, 582
MDR, 2018, 1011
MMR, 2018, 667, m. Anm. Hoeren
WRP, 2018, 1074

Aufsatz

Glöckner, WRP, 2018, 1150 A

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2018-216

Lizenz

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