Im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVO meint die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann. [LS der Redaktion]
Die Kl. ist Inhaberin der eingetragenen deutschen Wortmarke „IPS“. Die unter der Bezeichnung „ISP Polska sp. z o.o.“ firmierende Bekl. ist ein in Polen ansässiges Unternehmen, das sich mit IT-Lösungen für die Industrieautomatisierung befasst und zu diesem Zweck insbes. Software entwickelt. Sie präsentiert ihre Leistungen unter der Internetadresse www.it-sp.pl in deutscher Sprache. Auf ihren Internetseiten verwendet sie neben der Bezeichnung „ISP Polska sp. z o.o.“ ein farbiges Logo, das aus drei grünen, sich teilweise überlagernden Kreisen besteht, in denen in weißer Schrift die Buchstaben „I“, „S“ und „P“ angeordnet sind. Die Kl. sieht in der Verwendung dieser Bezeichnungen eine Verletzung ihrer Markenrechte.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl. hat das Berufungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragt, verfolgt die Kl. ihre Klageanträge weiter.
[9] B. ... I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 II ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. vom 30.6.2006 – I ZR 24/03 (IPRspr 2006-112), BGHZ 167, 91 Rz. 20 [Arzneimittelwerbung im Internet]; Urt. vom 12.12.2013 – I ZR 131/12 (IPRspr 2013-233), GRUR 2014, 601 Rz. 14 = WRP 2014, 548 [englischsprachige Pressemitteilung]), folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVO (jetzt Art. 7 Nr. 2 VO [EU] Nr. 1215/2012).
[10] 1. Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
[11] 2. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 I lit. a EuGVO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Bekl. ist in Polen.
[12] 3. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVO zählen auch Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie Markenrechtsverletzungen (vgl. EuGH, Urt. vom 19.4.2012 – Wintersteiger AG ./. Products 4U Sondermaschinenbau GmbH, Rs C-523/10, GRUR 2012, 654 Rz. 24; BGH, Urt. vom 8.3.2012 – I ZR 75/10 (IPRspr 2012-228), GRUR 2012, 621 Rz. 18 = WRP 2012, 716 [OSCAR]).
[13] 4. Die Wendung ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht’ meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, Rs C-523/10 aaO Rz. 19). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein schädigendes Ereignis eingetreten. Die Frage, ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, betrifft die Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, Rs C-523/10 aaO Rz. 26).
[15] a) Bei der behaupteten Verletzung einer nationalen Marke liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem Mitgliedstaat, in dem die Marke geschützt ist (vgl. EuGH, Rs C-523/10 aaO Rz. 27). Die nach dem schlüssigen Vorbringen der Kl. verletzte Marke ist in Deutschland geschützt.
[16] b) Der in deutscher Sprache gehaltene und in Deutschland abrufbare Internetauftritt der Bekl. richtet sich bestimmungsgemäß auch an Verkehrskreise im Inland. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO wegen behaupteter Markenverletzungen im Internet überhaupt erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet (offengelassen BGH, OSCAR aaO Rz. 21 m.w.N.; ablehnend für Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte EuGH, Urt. vom 3.10.2013 – Peter Pinckney ./. KDG Mediatech AG, Rs C-170/12, GRUR 2014, 100 Rz. 42 = WRP 2013, 1456; Urt. vom 22.1.2015 – Pez Hejduk ./. EnergieAgentur.NRW GmbH, Rs C-441/13, GRUR 2015, 296 Rz. 32 = WRP 2015, 332).
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