PDF-Version

Verfahrensgang

OLG München, Urt. vom 17.12.2015 – 14 U 3409/14, IPRspr 2015-217
BGH, Urt. vom 08.11.2017 – IV ZR 551/15, IPRspr 2017-85

Rechtsgebiete

Vertragliche Schuldverhältnisse → Versicherungsrecht

Leitsatz

Für die Klage eines in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmers gegen einen Versicherer mit Sitz in Liechtenstein auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken eines 2004 geschlossenen Lebensversicherungsvertrags sind deutsche Gerichte gemäß § 215 I VVG international zuständig.

Soweit es um die internationale Zuständigkeit geht, steht eine weite Auslegung des Versicherungsnehmerbegriffs in § 215 VVG im Einklang mit Art. 9 I lit. b EuGVO alter Fassung.

Art. 23 EuGVO kann nicht auf eine Klausel angewandt werden, die als zuständiges Gericht das Gericht eines Drittstaats bezeichnet. Stattdessen ist die lex fori des angerufenen Gerichts anwendbar. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EUGVVO 44/2001 Art. 9; EUGVVO 44/2001 Art. 23; EUGVVO 44/2001 Art. 60
VVG § 215

Sachverhalt

[Das vorgehende Urteil des OLG München vom 17.12.2015 – 14 U 3409/14 – wurde bereits im Band IPRspr. 2015 unter der Nr. 217 abgedruckt.]


Die Kl., eine GmbH mit Sitz in Deutschland, verlangt von der Bekl., einem Versicherer mit Sitz in Liechtenstein, die Erstattung des Versicherungsbeitrags zu einer 2004 abgeschlossenen Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung. Versicherungsnehmerin war die R.S. Versicherungsvermittlung. Dem Versicherungsvertrag lagen AVB der Bekl. zugrunde, die als Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von R.S. örtlich zuständige Gericht bzw. – bei Vermittlung eines Versicherungsvertreters – das Gericht am Niederlassungs- oder Wohnsitz des Vermittlers vorsahen. Der Abschluss wurde durch einen Versicherungsmakler vermittelt. Die Kl. macht geltend, dass die Angaben in dessen Werbebroschüren nicht ordnungsgemäß seien, weshalb die Bekl. ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Das LG hat die auf Prämienerstattung gerichtete Klage mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abgewiesen. Das OLG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Entscheidungsgründen:

[5] Die Revision hat keinen Erfolg.

[9] II. ... Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 215 I 11 VVG zu Recht bejaht.

[10] 1. Es hat richtig erkannt, dass die nationalen Zuständigkeitsvorschriften hier nicht durch die Regelungen der EuGVO a.F. oder des LugÜ II verdrängt werden. Dies hat der Senat bereits mit Urt. vom 1.6.2016 (IV ZR 80/15 (IPRspr 2016-70b), BGHZ 210, 277 Rz. 14) und in dem ebenfalls die hiesige Bekl. betreffenden Urt. vom 8.3.2017 (IV ZR 435/15 (IPRspr 2017-81), VersR 2017, 779 Rz. 12) entschieden. Die internationale Zuständigkeit für die Klage ergibt sich danach mittelbar aus den nationalen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (Senatsurteile vom 8.3.2017 aaO Rz. 13; vom 1.6.2016 aaO Rz. 15 m.w.N.), hier aus § 215 I 11 VVG ...

[13] c) Der Anwendung von § 215 I 11 VVG steht ferner nicht entgegen, dass es sich bei der Kl., die nach ihrem der Zuständigkeitsprüfung zugrunde zu legenden Vortrag inzwischen Versicherungsnehmerin ist, weder um einen Verbraucher noch um eine natürliche Person handelt.

[14] aa) Die Norm begründet für Klagen aus dem Versicherungsvertrag die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ob sie auch einschlägig ist, wenn es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt, wird unterschiedlich beurteilt ...

[25] ... bb) ... (4) Schließlich steht die weite Auslegung des Versicherungsnehmerbegriffs in § 215 VVG, soweit es um die internationale Zuständigkeit geht, in Einklang mit Art. 9 I lit. b EuGVO a.F. Danach kann ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, u.a. bei Klagen des Versicherungsnehmers in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Wohnsitz ist dabei auch der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung einer juristischen Person (Art. 60 I EuGVO a.F.). Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der nationalen Vorschriften zum Schutz des Versicherungsnehmers für außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVO a.F. liegende Sachverhalte hinter deren Schutzniveau zurückbleiben wollte, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urt. vom 30.10.2014 – III ZR 474/13 (IPRspr 2014-197), ZIP 2014, 2414 Rz. 25; Langheid-Rixecker, VVG, 5. Aufl. § 215 Rz. 2; so auch Staudinger, ZfIR 2015, 361, 364).

[26] 2. Der damit gegebene deutsche Gerichtsstand konnte nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bekl. derogiert werden ...

[28] b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer erweiterten Anwendung des Art. 23 EuGVO a.F., für die entgegen der Meinung der Revision im Streitfall kein Raum ist.

[29] Die Vorschrift kann im Fall entspr. Parteivereinbarung[en] die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats begründen. Zwar wird in der Literatur vertreten, dass sich bei Vereinbarung eines Gerichtsstands in einem Drittstaat der Derogationseffekt der Absprache ebenfalls nach Art. 23 EuGVO a.F. bestimmen soll, um eine einheitliche Beurteilung der Derogation in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. Geimer in Geimer-Schütze, EuZVR, 3. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rz. 41; Rauscher-Mankowski, EuZPR/EuIPR [2011], Art. 23 EuGVVO Rz. 3b; Musielak-Voit-Stadler, ZPO, 12. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rz. 2; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rz. 12; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 6. Aufl., Rz. 531; Samtleben in FS Ansay, 2006, 343, 354; Heinze/Dutta, IPRax 2005, 224, 228; Schaper/Eberlein, RIW 2012, 43, 46, 48). Der Meinungsstand ist insofern aber nicht einheitlich. Einige wollen die Zulässigkeit der Derogation nur dann an Art. 23 EuGVO a.F. messen, wenn sie auf den Ausschluss einer nach der EuGVO a.F. gegebenen Zuständigkeit gerichtet ist (Geimer, Rauscher-Mankowski, Samtleben und Heinze/Dutta jew. aaO). Andere stellen darauf ab, ob mindestens in zwei Mitgliedstaaten gegebene Zuständigkeiten ausgeschlossen werden sollen (etwa Schack aaO). Nach diesen beiden Ansichten ist die Ausnahmevorschrift hier nicht einschlägig, weil keine Zuständigkeit nach der EuGVO a.F. abbedungen werden soll und außer der Zuständigkeit deutscher und liechtensteinischer Gerichte keine Zuständigkeit von Gerichten eines zweiten Mitgliedstaats in Betracht kommt.

[30] Für die Revision spricht nur eine dritte Meinung, die allein die Derogation eines mitgliedstaatlichen Gerichts für ausreichend hält (Musielak-Voit-Stadler und Schaper/Eberlein aaO) und damit Art. 23 EuGVO a.F. auch dann anwenden will, wenn die internationale Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ausgeschlossen werden soll, die sich allein aus dessen autonomem Recht ergibt. Diese Ansicht überzeugt nicht. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb das autonome Recht eines Mitgliedstaats, das eine Zuständigkeit seiner Gerichte begründet, nicht auch für deren Abbedingung durch Parteivereinbarung maßgebend sein soll. Im Übrigen hat der EuGH zur Vorgängervorschrift des Art. 23 EuGVO a.F. entschieden, dass diese nicht auf eine Klausel angewandt werden könne, die als zuständiges Gericht das Gericht eines Drittstaats bezeichnet, sondern insoweit die lex fori des angerufenen Gerichts anwendbar sei (Urt. vom 9.11.2000 – Coreck Maritime GmbH ./. Handelsveem BV u.a., Rs C-387/98, ZIP 2001, 213 Rz. 19 u. Bezugnahme auf Bericht Schlosser zu dem Übereinkommen 78/884/EWG, ABl. 1979 C 59, 71 Nr. 176). Damit in Einklang steht die bisherige Rspr. des BGH (vgl. Urteile vom 24.11.1988 – III ZR 150/87 (IPRspr. 1988 Nr. 165), NJW 1989, 1431 unter IV. 1. b und vom 20.1.1986 – II ZR 56/85 (IPRspr. 1986 Nr. 129), NJW 1986, 1438 unter I). Diese Sicht entspricht auch für Art. 23 EuGVO a.F. nach wie vor h.M. (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., Art. 23 EuGVO Rz. 14; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rz. 4; MünchKommZPO-Gottwald, 4. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rz. 9; Nagel-Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 3 Rz. 191; Reithman-Martiny-Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rz. 8.18; Fasching-Konecny-Simotta, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 2. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rz. 22; Stein-Jonas-Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rz. 30; von Hein, IPRax 2006, 16, 17).

Fundstellen

LS und Gründe

BGHZ, 216, 358
WM, 2017, 2379
IHR, 2018, 221
MDR, 2018, 148
NJW, 2018, 232
VersR, 2018, 182, m. Anm. Mankowski
ZIP, 2018, 97

Bericht

Armbrüster, EWiR, 2018, 63

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2017-85

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.