Eine Gerichtsstandsvereinbarung, mit der für die Klage eines Verbrauchers aus einem Haustürgeschäft ein von § 29c I 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, ist auch im Lichte des Art. 16 I EuGVO nach § 29c III ZPO unzulässig. [LS von der Redaktion neu gefasst]
Der Kl. macht gegen die im Fürstentum Liechtenstein ansässige Bekl. Ansprüche auf Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags geltend. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Der Kl. unterzeichnete 2007 einen an die D. AG gerichteten Verwaltungsauftrag und einen Serviceauftrag, mit dem er der Bekl. den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags mit einer Laufzeit von 30 Jahren anbot. Nach Ziff. VI.3 der Vertragsbedingungen des Serviceauftrags sollte der Vertrag liechtensteinischem Recht unterliegen. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmte die Regelung V./Liechtenstein.
Mit Anwaltsschreiben aus 2011 erklärte der Kl. gegenüber der Bekl. die Kündigung des Beteiligungsvertrags. Zugleich erklärte er den Widerruf und die Anfechtung seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung. Mit der Klage begehrt der Kl. die Rückzahlung eines Teils der durch ihn erbrachten Geldanlage.
Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Kl.
[1]II. Der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht, die unbeschadet der Vorschrift des § 545 II ZPO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht entzogen ist (vgl. Senatsurteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02 (IPRspr. 2002 Nr. 157), BGHZ 153, 82, 84 ff.), kann in einem entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden.
[2]1. Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung ist nach § 29c III ZPO nicht zulässig ...
[3]cc) Die Auslegung von § 29c III ZPO im vorstehenden Sinn [keine Derogation des Verbrauchergerichtsstands] steht im Einklang mit Art. 16 I EuGVO; vgl. hierzu Ganssauge, Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Verbraucherverträgen im Internet, 2004, 85). Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Orts, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Hiervon kann nach Art. 17 EuGVO nur in den dort bestimmten – vorliegend nicht einschlägigen – Fällen abgewichen werden. Insbesondere können Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich nicht in den Hauptvertrag aufgenommen werden (Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rz. 1). Zwar sind – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – die Bestimmungen der EuGVO vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des nationalen Verbraucherzivilprozessrechts für außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EuGVO liegende Sachverhalte hinter deren Schutzniveau zurückbleiben wollte, sind jedoch nicht ersichtlich.
[4]2. Das Berufungsgericht, das den Regelungsgehalt von § 29c III ZPO nicht näher erörtert hat, ist somit – auf der Grundlage eines revisionsrechtlich zu unterstellenden Haustürgeschäfts – zu Unrecht von einer aufgrund der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung fehlenden internationalen Zuständigkeit des vom Kl. angerufenen LG ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 I ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 I ZPO), um ihm Gelegenheit zu geben, auf der Grundlage des Klägervortrags (zur Prüfung der Zuständigkeit nach § 29c I 1 ZPO auf der Grundlage des Klägervortrags vgl. MünchKommZPO-Patzina, 4. Aufl., § 29c Rz. 25; Zöller-Vollkommer aaO § 29c Rz. 9; Musielak-Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 29c Rz. 14) die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29c I 1 ZPO a.F. zu klären und, falls diese zu bejahen sein sollten, über die Begründetheit der Klage zu entscheiden.
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