Die internationale Zuständigkeit für eine Klage aus einem 2006 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag ergibt sich ungeachtet des Umstands, ob sich der Kläger auf vertragliche Rechte beruft oder nicht, mittelbar aus der nationalen Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit des § 215 I 1 VVG.
Der Regelungsbereich der Übergangsvorschrift in Art. 1 I und II EGVVG erfasst nicht die Gerichtsstandsregelung des § 215 VVG. [LS der Redaktion]
Der Kl. begehrt von der Bekl. (Tochter eines österr. Versicherungskonzerns mit Sitz in Liechtenstein) die Rückzahlung einer Versicherungsprämie wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss einer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts komplexen und riskanten Lebensversicherungs-Anlagestrategie aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sowie aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Inzwischen ist der fast vollständige Verlust des eingesetzten Kapitals eingetreten.
Der Kl. hat beim LG, in dessen Bezirk sich sein Wohnsitz befindet, auf Prämienrückzahlung gerichtete Klage erhoben. Das LG hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das OLG hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
[11] II. ... Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die deutschen Gerichte gemäß § 215 I 1 VVG zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sind. Dies gilt für alle vom Kl. geltend gemachten Ansprüche.
[12] 1. Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften werden hier nicht durch die Regelungen der EuGVO a.F. oder des LugÜ II verdrängt, die jeweils nach Maßgabe ihres Art. 4 I nicht anwendbar sind. Die Bekl. hat weder i.S.v. Art. 4, 60 I EuGVO a.F. ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats noch gemäß den Art. 4, 60 I LugÜ II im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen, dem das Fürstentum Liechtenstein nicht beigetreten ist (Senatsurteil vom 1.6.2016 – IV ZR 80/15 (IPRspr. 2016 Nr. 70), VersR 2016, 1099 Rz. 14 m.w.N.), gebundenen Staats. Sie ist auch ... nicht mit Blick auf ihre österreichische Konzernmutter nach Art. 9 II EuGVO a.F. und LugÜ II so zu behandeln, wie wenn sie einen solchen Wohnsitz hätte. Ebenso ist für die Klage keine vom Wohnsitz unabhängige Zuständigkeit nach den vorrangigen Art. 22, 23 EuGVO a.F. und LugÜ II begründet, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen.
[13] 2. Die internationale Zuständigkeit für die Klage ergibt sich danach mittelbar aus den nationalen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (Senatsurteil vom 1.6.2016 aaO Rz. 15 m.w.N.), hier aus § 215 I 1 VVG.
[14] a) Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass sich der Kl. auf keine vertraglichen Rechte beruft.
[15] § 215 I 1 VVG setzt zwar nach seinem Wortlaut eine Klage ‚aus dem Versicherungsvertrag’ voraus. Dieser Begriff ist aber, wenn es – wie hier – um einen Versicherungsvertrag geht (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.11.2016 – IV ZR 50/16, VersR 2017, 118 Rz. 12 m.w.N.), insofern weit auszulegen, als er alle Ansprüche umfasst, bei denen das Bestehen, Nichtbestehen oder Nichtmehrbestehen eines Versicherungsverhältnisses auch nur die Rolle einer klagebegründenden Behauptung spielt (PK-VVG-Schwintowski-Brömmelmeyer-Klär, 2. Aufl., § 215 Rz. 5; Prölss-Martin-Klimke, VVG, 29. Aufl., § 215 Rz. 4; HK-VVG-Muschner, 3. Aufl., § 215 Rz. 6; Wagner, VersR 2009, 1589). Sie erstreckt sich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags (OLG München, Urt. vom 17.12.2015 – 14 U 3409/14 (IPRspr 2015-217), juris Rz. 43 [insoweit in r+s 2016, 213 n.v.]; Bruck-Möller-Brand, VVG 9. Aufl. § 215 Rz. 25; Prölss-Martin-Klimke aaO; MünchKommVVG-Looschelders, 2. Aufl. § 215 Rz. 30; Fricke, VersR 2009, 15). Dies betrifft auch Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, sofern diese im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag stehen, wie z.B. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerspruch oder aus deliktischer Haftung (Brand aaO; Looschelders aaO Rz. 31; Rixecker in Langheid-Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 215 Rz. 5; Looschelders-Pohlmann-Wolf, VVG, 2. Aufl., § 215 Rz. 2; Looschelders/Heinig, JR 2008, 265).
[16] Die Norm erfasst damit die Klage, soweit sie auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Versicherungsvertrags nach Widerspruch (vgl. Senatsurt. vom 1.6.2016 aaO Rz. 1, 15) sowie auf Schadensersatz aus Beratungsverschulden bei Anbahnung des Versicherungsvertrags gerichtet ist. Letzteres schließt die Prospekthaftung im weiteren Sinne mit ein ...
[17] b) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat, ist § 215 I 1 VVG auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar, obgleich der Vertragsschluss noch vor der Reform des Versicherungsvertragsrechts erfolgte.
[18] aa) § 215 VVG wurde im Zuge dieser Reform zum 1.1.2008 als Nachfolgevorschrift zu § 48 VVG a.F. in das neue Versicherungsvertragsgesetz aufgenommen. Umstritten ist, ob und in welchem Umfang die Vorschrift von Art. 1 EGVVG erfasst wird.
[19] (1) Eine Ansicht, die auch das Berufungsgericht vertritt, sieht den zeitlichen Anwendungsbereich des § 215 VVG als von Art. 1 I EGVVG geregelt an, weil dieser nicht zwischen verschiedenen Arten von Vorschriften des VVG differenziere (...). Innerhalb dieser Meinung herrscht wiederum darüber Streit, ob auch Art. 1 II EGVVG Anwendung findet.
[20] Die einen wenden Art. 1 II EGVVG nicht an und halten § 215 VVG im Falle eines Altvertrags ab dem 1.1.2009 in zeitlicher Hinsicht ohne Einschränkung für anwendbar ...
[21] Die anderen sehen – wie das Berufungsgericht – Art. 1 II EGVVG als einschlägig an und lassen § 215 VVG bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Altverträgen keine Anwendung finden, wenn es um einen Versicherungsfall geht, der bis zum 31.12.2008 eingetreten ist (...). Dabei besteht wiederum darüber Uneinigkeit, ob sich die Anwendung von Art. 1 II EGVVG auf den dort geregelten Eintritt eines Versicherungsfalls beschränkt (...) oder ob die Vorschrift – wie die Revision annimmt – auch Fälle umfasst, in denen die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch bereits vor dem 31.12.2008 eingetreten sind (...). Danach wäre § 215 VVG auch bei allen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Altverträgen nicht anwendbar, in denen es um Ansprüche geht, die bis zum 31.12.2008 entstanden sind.
[22] (2) Nach der Gegenauffassung wird § 215 VVG als Norm des Prozessrechts schon von Art. 1 I EGVVG nicht erfasst (... Prölss-Martin-Armbrüster aaO Art. 1 EGVVG Rz. 5, 8; BeckOK-VVG-Staudinger, § 215 Rz. 21 [Stand: 30.6.2016]; Looschelders-Pohlmann-Wolf aaO Rz. 11; Beckmann/Matusche-Beckmann/Schneider, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 1a Rz. 45b; Fricke aaO 20; Schneider aaO 861). Vielmehr sei die neue Gerichtsstandsregel gemäß Art. 12 I des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 (BGBl. I 2631) seit dem 1.1.2008 geltendes Recht, das unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzuwenden ist (... BeckOK-VVG-Staudinger aaO; Beckmann/Matusche-Beckmann/Schneider aaO; Fricke aaO; Schneider aaO 861).
[23] bb) Die letztgenannte Meinung trifft zu. § 215 VVG unterfällt nicht dem Regelungsbereich von Art. 1 I und II EGVVG. Das ergibt die Auslegung der intertemporalen Kollisionsnorm.
[24] (1) Art. 1 I EGVVG erfasst – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision – die zivilprozessualen Regelungen des VVG nicht ...
[26] Ausweislich der Begründung des RegE zur Reform des Versicherungsvertragsrechts sollte mit der Norm eine Umkehr des Grundsatzes erreicht werden, dass neue vertragsrechtliche Regelungen nur für Verträge gelten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden, und die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnisse (Altverträge) Bestandsschutz genießen (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 118) ...
[27] Demgegenüber gilt im Prozessrecht der Grundsatz, dass neue Gesetze – vorbehaltlich abweichender Überleitungsvorschriften des Gesetzgebers – auch schwebende Verfahren erfassen, die danach mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes regelmäßig nach neuem Recht zu beurteilen sind, soweit es nicht um unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 114, 1, 3 f.; 172, 136 Rz. 25 jeweils m.w.N.). Neue prozessuale Normen gelten damit – unabhängig von materiell-rechtlichen Rechtsverhältnissen – grundsätzlich ex nunc. Wäre Art. 1 I EGVVG als hiervon abweichende Überleitungsvorschrift anzusehen, würde dies zu einer Geltungsbeschränkung der neuen Gerichtsstandsklausel in § 215 VVG und damit des neuen Rechts führen, die der gesetzgeberischen Zielrichtung zuwiderliefe.
[28] (2) Greift Art. 1 I EGVVG nicht ein, ist auch für eine Anwendung von Art. 1 II EGVVG kein Raum. Schon sein Wortlaut zeigt, dass er auf den vorherigen Absatz aufbaut (vgl. Bruck-Möller-Brand aaO). Das bestätigt auch die Begründung des RegE (aaO li. Sp. Abs. 2 f.; Schneider aaO ‚Ausnahme von der Ausnahme’).
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