Nach Art. 16 I, 15 I lit. c Alt. 2 LugÜ II sind die deutschen Gerichte international zuständig für Ansprüche aus einem Vertrag zwischen einem Kläger mit Wohnsitz in Deutschland und beklagten Schweizer Rechtsanwälten, wenn jedenfalls die Gesamtschau der Internetseite und der von den Beklagten vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ein Ausrichten der Tätigkeit gerade auch auf Deutschland ergibt.
Die Verbrauchereigenschaft im Sinne von Art. 15 LugÜ II liegt vor, wenn der Kläger einen Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken geschlossen hat, weil er die dem Anwaltsvertrag zugrunde liegenden Kapitalanlageverträge zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat und sowohl beim Abschluss des Anwaltsvertrags als auch der Vermögensverwaltungsverträge im eigenen Namen ohne Bezug auf seine Tätigkeit als Architekt geschlossen hat. [LS der Redaktion]
[Das vorgehende Urteil des OLG Hamm vom 31.5.2016 – I-28 U 164/15 – wurde bereits im Band IPRspr. 2016 unter der Nr. 257 (LS) berücksichtigt. Vgl. im vorliegenden Band die Entscheidungen des BGH vom 9.2.2017 (IX ZR 9/16) (IPRspr 2017-253) und vom 6.7.2017 (IX ZR 38/16) (IPRspr 2017-256) sowie des OLG Hamm vom 4.5.2017 (28 U 58/16) (IPRspr 2017-43b).]
Der Kl. nimmt die Bekl. zu 1) und 2), Schweizer Rechtsanwälte (Kanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft), aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Bekl. zu 3), eine im Juni 2011 von den Bekl. zu 1) und 2) gegründete Anwaltsgesellschaft in der Form einer AG nach Schweizer Recht, die neben den Bekl. zu 1) und 2) hafte, auf Schadensersatz in Anspruch. Der in Deutschland lebende Kl. legte 2005 Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz an, kündigte die Verträge 2009, erhielt aber nur einen Teilbetrag der eingezahlter Gelder zurück. Dem Unternehmen war zur Schuldensanierung nach Schweizer Recht Nachlassstundung gewährt worden. Der Kl. beauftragte seine Rechtsanwälte mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Diese arbeiteten mit der Kanzlei der Bekl. zusammen; der Bekl. zu 1) vertrat die Mandanten im Nachlassverfahren und stimmte in der Gläubigerversammlung am 7.11.2011 auch namens des Kl. dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vorbehaltlos zu.
Nunmehr verlangt der Kl. wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Bekl. Schadensersatz i.H.v. 90.887,15 €, teilweise in der Form der Freistellung. Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten die Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
III. [7] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
[8] 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die Bekl. zu 1) und 2) ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Kl. ausgerichtet haben. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie der Senat mit Urteil vom 9.2.2017 (IX ZR 67/16 (IPRspr 2017-252), WM 2017, 565) entschieden hat.
[9] 2. ... [10] a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Bekl. zu 1) und 2) hätten ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH aaO Rz. 28). Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Bekl. zu 1) und 2) allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Internetseite und den von den Bekl. zu 1) und 2) vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit gerade auch auf Deutschland. ...
[13] bb) ... Zudem sind vorliegend den Bekl. zu 1) und 2) die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten und Bekl. Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte, die Bekl. zu 1) und 2) zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen, weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Konzepts erfolgt ist (vgl. BGH aaO Rz. 48 ff.).
[14] b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass der Kl. Verbraucher i.S.v. Art. 15 LugÜ II ist.
[15] aa) ... Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH aaO Rz. 13).
[16] bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kl. den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken mit den Bekl. zu 1) und 2) geschlossen hat ...
[20] Die Geschäfte des Kl. im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen ihn nicht zum Unternehmer werden. Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als Verbraucher nicht entgegen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Anlage einer Privatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Organisation erforderlich macht, kann dahinstehen, weil dies auf den Kl. nicht zutrifft (vgl. BGH aaO Rz. 18) ...
[22] c) Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 I lit. c LugÜ II ist auch im Verhältnis zu der Bekl. zu 3) gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. Allerdings wurde die Bekl. zu 3) erst nach Abschluss des Anwaltsvertrags gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin des Kl. i.S.d. genannten Regelung. Doch hat der Kl. vorgetragen, die Bekl. zu 3) habe bei der Gründung das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T. Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag des Kl. hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Bekl. zu 3) dem Kl. neben den Bekl. zu 1) und 2) als Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch gegenüber der Bekl. zu 3). Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrags nach Art. 15 I lit. c, /Art. 17 I lit. c EuGVO a.F./n.F., Art. 15 I lit. c LugÜ II verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH aaO Rz. 52 f.).
[23] Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH aaO Rz. 54).
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