PDF-Version

Verfahrensgang

BGH, Urt. vom 06.07.2017 – IX ZR 38/16, IPRspr 2017-256

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitsgerichtsstand
Vertragliche Schuldverhältnisse → Allgemeines Vertragsrecht

Leitsatz

Der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 I lit. c LugÜ II liegt im Verhältnis zwischen einer in Deutschland lebenden Klägerin zu Schweizer Rechtsanwälten vor, wenn die beklagten Rechtsanwälte ihre anwaltliche Tätigkeit zwar nicht in Deutschland ausgeübt, sie aber zumindest auch auf Deutschland ausgerichtet haben und der zustande gekommene Anwaltsvertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Art. 15 I lit. c LugÜ II verzichtet (wie die gleichlautende Regelung der EuGVO alter Fassung) auf ein verbraucherbezogenes Erfordernis, wie noch Art. 13 I Nr. 3 lit. b EuGVÜ es verlangte, und stellt den erforderlichen hinreichenden Bezug des Verbrauchervertrags zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des Ausrichtens her.

Art. 15 I lit. c LugÜ II umfasst die klassischen Formen der Werbung in dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers, gleich ob sie allgemein über Presse, Radio, Fernsehen, Kino verbreitet wird oder persönlich an den Empfänger gerichtet ist. Es genügt, dass der Unternehmer den Verbraucher auffordert, seinerseits ein Angebot abzugeben. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuGVVO 1215/2012 Art. 17
EUGVVO 44/2001 Art. 15
EuGVÜ Art. 13
LugÜ Art. 15
LugÜ II Art. 15; LugÜ II Art. 15 ff.; LugÜ II Art. 60; LugÜ II Art. 64

Sachverhalt

Die Kl. nimmt die Bekl. zu 1) und 2), Schweizer Rechtsanwälte (Kanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft), aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Bekl. zu 3), eine im Juni 2011 von den Bekl. zu 1) und 2) gegründeten Anwaltsgesellschaft in der Form einer AG nach Schweizer Recht, die neben den Bekl. zu 1) und 2) hafte, auf Schadensersatz in Anspruch. Die in Deutschland lebende Kl. legte 2002 Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz an. Dem Unternehmen wurde nach Schweizer Recht Nachlassstundung gewährt. Die Kl. beauftragte ihre Rechtsanwälte mit der Rückholung der in der Schweiz angelegten Gelder. Diese arbeiteten mit der Kanzlei der Bekl. zusammen; der Bekl. zu 1) vertrat die Mandanten im Nachlassverfahren und stimmte in der Gläubigerversammlung am 7.11.2011 auch namens der Kl. dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vorbehaltlos zu. Nunmehr verlangt die Kl. wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Bekl. Schadensersatz.

Das LG hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen, das OLG hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Mit ihrer Revision möchte die Kl. die Verurteilung der Bekl. erreichen.

Aus den Entscheidungsgründen:

[6] Die Revision hat Erfolg ...

B. ... [9] Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen – dies wird von den Parteien auch nicht angegriffen –, dass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen LG gemäß Art. 64 II lit. a, 60 I LugÜ II nach dem Lugano-Übereinkommen bestimmt. Danach kommt eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nur in Betracht, wenn der Anwaltsvertrag als Verbrauchervertrag i.S.d. Art. 15 ff. LugÜ II einzuordnen ist.

I. [10] Doch kann mit der Begründung des Berufungsgerichts im Verhältnis zu den Bekl. zu 1) und 2) der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 I lit. c LugÜ II nicht verneint werden. Dieser Gerichtsstand liegt vor, wenn die Kl. mit den Bekl. zu 1) und 2) den Anwaltsvertrag, der die Grundlage der klägerischen Ansprüche bildet, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die Bekl. zu 1) und 2) ihre anwaltliche, mithin berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt oder diese auf irgendeinem Wege auf Deutschland oder auf mehrere Staaten einschließlich Deutschland ausgerichtet haben und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Ob der streitgegenständliche Anwaltsvertrag von der Kl. zu einem nichtberuflichen, nichtgewerblichen Zweck geschlossen worden ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Für das Revisionsverfahren ist deswegen zugunsten der Kl. davon auszugehen, dass dies der Fall ist. Die weitere tatbestandliche Voraussetzung des Verbrauchergerichtsstands ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu bejahen: Die Bekl. zu 1) und 2) haben ihre anwaltliche Tätigkeit zwar nicht in Deutschland ausgeübt, sie haben sie aber zumindest auch auf Deutschland ausgerichtet und der zustande gekommene Anwaltsvertrag fällt in den Bereich dieser Tätigkeit.

[11] 1. Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ II noch in der EuGVO a.F. (Art. 15 I lit. c) und der EuGVO n.F. (Art. 17 I lit. c) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte autonom, d.h. unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen. Es gelten für Art. 15 I lit. c LugÜ II die zur gleichlautenden Vorschrift der EuGVO a.F. entwickelten Auslegungsgrundsätze (BGH, Urt. vom 9.2.2017 – IX ZR 67/16 (IPRspr 2017-252), ZInsO 2017, 667 Rz. 22 m.w.N.).

[12] ... Der EuGH sieht es ... für Art. 15 I lit. c EuGVO a.F. als entscheidend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (BGH aaO Rz. 23 m.w.N.).

[13] Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind. [...] Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH aaO Rz. 27).

[14] Die Würdigung des Berufungsgerichts hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil es nicht die erforderliche Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände vornimmt, sondern nur einzelne Kriterien herausgreift.

[15] 2. Während die Vorgängerregelung des Art. 13 I Nr. 3 lit. b EuGVÜ für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis ... und an ein verbraucherbezogenes Erfordernis ... anknüpfte, verzichtet Art. 15 I lit. c LugÜ II wie die gleichlautende Regelung der EuGVO a.F. auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderlichen hinreichenden Bezug des Verbrauchervertrags zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des Ausrichtens her. Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an neue Technologien und insbes. an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher Erweiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (BGH aaO Rz. 25 m.w.N.).

[16] Umfasst sind deshalb die klassischen Formen der Werbung in dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers, gleich ob sie allgemein über Presse, Radio, Fernsehen, Kino verbreitet wird oder persönlich an den Empfänger gerichtet ist ... Weitergehend werden von der Regelung sonstige auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete absatzfördernde Handlungen des Unternehmers erfasst. Der Begriff des Ausrichtens ist bewusst flexibel gehalten, schon um der Vielzahl denkbarer Gestaltungen Herr zu werden, die ggf. erst zukünftig entwickelt werden (BGH aaO Rz. 26 m.w.N.).

[17] 3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Bekl. zu 1) und 2) nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. [...] Denn jedenfalls die Gesamtschau von Internetseite und den von den Bekl. zu 1) und 2) vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit gerade auch auf Deutschland ...

[20] b) ... [21] aa) Mit dem Anschreiben vom 3.1.2011 bot der Bekl. zu 1) den nicht namentlich genannten Geschädigten des Unternehmens im Namen seiner Anwaltskanzlei eine summarische Prüfung der Forderungen, die von ihm zuvor beschriebene Eingabe im Nachlassverfahren und die Vertretung der Interessen in den Gläubigerversammlungen für einen in Euro ausgewiesenen Pauschalpreis an und wies ausdrücklich auf den grenzüberschreitenden Charakter dieser Dienstleistung hin. [...] Nach seinem Inhalt hatte das Schreiben einen werbenden Charakter und sprach nicht nur einen – die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden – Interessenten an, sondern versuchte, die den Bekl. zu 1) und 2) namentlich und in der Zahl nicht bekannten Mandanten der klägerischen Anwälte zu einem Vertragsschluss zu veranlassen ...

[22] bb) Das Merkmal des Ausrichtens kann nicht deswegen verneint werden, weil die Übersendung des Begrüßungsschreibens nebst Anlagen nur noch dem formalen Vollzug des über die klägerischen Anwälte faktisch ausgehandelten Vertrags gedient habe. Denn einen solchen faktisch bereits ausgehandelten Vertrag hat es nach den Feststellungen nicht gegeben. Dagegen spricht der Inhalt des Schreibens vom 3.1.2011, aus dem sich ergibt, dass die Mandanten noch nicht festgelegt waren, sondern aus Sicht der Bekl. zu 1) und 2) zur Auftragserteilung erst noch veranlasst werden mussten (vgl. BGH aaO Rz. 40 f.) ...

[23] Allerdings wird vertreten, ein Ausrichten liege nur dann vor, wenn der Unternehmer in irgendeiner Form für seine Leistungen mit dem Willen werbe, Kunden allgemein anzusprechen, nicht nur gezielt bestimmte Einzelpersonen. Auch wird vertreten, dass das einmalige Versenden von Katalogen an Einzelpersonen nicht genüge, um ein Ausrichten annehmen zu können. Ebenso wenig sei es als Werbung anzunehmen, wenn der vom Verbraucher eingeschaltete Vermittler Formulare des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung bereithalte. Auch soll – anders als im US–amerikanischen Recht – nicht jede Geschäftstätigkeit eines Unternehmers ausreichen, um die internationale Zuständigkeit zu begründen (doing business; vgl. BGH aaO Rz. 42).

[24] Schon nach Art. 13 I EuGVÜ reichte – wie bereits ausgeführt – ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich richten durfte, selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt. Denn auch und gerade im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille des Unternehmers Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten herzustellen. Auf diesen Ausdruck des Willens soll es nach der Rspr. des EuGH aber ankommen. [...] Es kommt hinzu, dass sich das Begrüßungsschreiben der Bekl. zu 1) und 2) an 60 bis 100 Mandanten der klägerischen Anwälte richtete. Den Bekl. zu 1) und 2) war weder die Identität noch die genaue Anzahl der angeschriebenen erhofften Vertragspartner bekannt. Auch stand nicht fest, wer von den angeschriebenen Geschädigten ihnen das Mandat erteilen würde. Dies jedenfalls reicht aus, um einen Willen der Bekl. zu 1) und 2) anzunehmen, mit Verbrauchern aus Deutschland Geschäfte zu machen (BGH aaO Rz. 44 f.).

II. [25] Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 I lit. c LugÜ II ist auch im Verhältnis zu der Bekl. zu 3) gegeben, wenn die Kl. Verbraucherin im Sinne dieser Regelung ist.

[26] Allerdings wurde die Bekl. zu 3) erst nach Abschluss des Anwaltsvertrags gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin der Kl. i.S.d. genannten Regelung. Doch hat die Kl. unter Verweis auf den Handelsregisterauszug vom 4.11.2014 vorgetragen, die Bekl. zu 3) habe bei der Gründung das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T. übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag der Kl. hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Bekl. zu 3) der Kl. neben den Bekl. zu 1) und 2) als Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch gegenüber der Bekl. zu 3). Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrags nach Art. 15 I lit. c/Art. 17 I lit. c EuGVO a.F./n.F., Art. 15 I lit. c LugÜ II verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH aaO Rz. 52 f.) ...

C. ... II. [30] Das Berufungsgericht wird nunmehr zunächst Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Kl. Verbraucherin i.S.v. Art. 15 I lit. c LugÜ II ist, wofür einiges sprechen könnte, wenn die Behauptung der Kl. zutrifft, dass sie bei Abschluss des Anwaltsvertrags und des Vermögensverwaltungsvertrags und der Anlage der Gelder in der Schweiz Hausfrau war, auch wenn ihr Ehemann als Handwerker und/oder Kaufmann selbständig tätig gewesen sein und ihr das Geld aus den Einnahmen seines Geschäfts zur Verfügung gestellt haben sollte.

[31] 1. ... [32] Hat die Kl. den Vermögensverwaltungsvertrag zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen, hat sie auch den Anwaltsvertrag zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken geschlossen ...

[33] 2. Deswegen kommt es darauf an, zu welchem Zweck die Kl. den Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen hat. Das Berufungsgericht wird mithin feststellen müssen, ob die Kl. den Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Unternehmen im eigenen Namen abgeschlossen hat und welchen Inhalt dieser Vertrag hatte. Es kommt darauf an, ob Ziel der Geldanlage die private Vermögensanlage und die private Altersvorsorge war oder ob das Geld zur Mehrung eines betrieblichen Vermögens und zur Absicherung betrieblicher Vorsorgeverpflichtungen beruflich oder gewerblich angelegt worden ist. Dabei müssen der Inhalt des Kapitalanlagevertrags und der begleitende Schriftverkehr ebenso festgestellt werden wie eine etwaige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Kl. Von Interesse kann auch sein, ob die Kl. gegenüber den Bekl. als Privatperson oder als Unternehmerin aufgetreten ist und die Bekl. Forderungen der Kl. oder des Unternehmens ihres Ehemanns oder etwaiger eigener Unternehmen der Kl. im Nachlassverfahren angemeldet haben.

Fundstellen

LS und Gründe

IPRax, 2018, 620, Rademacher

Aufsatz

Rademacher, IPRax, 2018, 600

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2017-256

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.