§ 109 I Nr. 4 FamFG steht der Anerkennung eines ausländischen Urteils, das eine Ehe (hier: zwischen einer Deutschen und einem Syrer) rückwirkend auf einen Zeitpunkt bestätigt, zu dem der Ehemann noch mit einer anderen Frau verheiratet war, nicht entgegen, wenn die Erstehe noch vor dem Urteilserlass geschieden worden war und es nach den konkreten Umständen nicht in einem eklatanten Widerspruch zu den Wertvorstellungen des deutschen Rechts steht, dass die Zweitehe (hier: möglicherweise) nicht mehr wegen Bigamie aufgehoben werden kann.
Zwischen den Beteiligten, einer deutschen Staatsangehörigen und einem syrischen Staatsangehörigen, wurde eine außergerichtliche Ehe geschlossen. Diese wurde im November 2011 in Damaskus bestätigt und die Eintragung in das Personenstandsregister bis zur der Vorlage der Genehmigung des Innenministeriums aufgeschoben. Die Beteiligten lebten zur Zeit der Eheschließung in Syrien. Diese Ehe war für den Ehemann die zweite. Die erste Ehe des Beteiligten wurde noch vor dem Urteil des Scharia-Gerichts Damaskus vom 26.3.2012 gemäß dem (von der LJV mit Entscheidung vom 11.2.2015 anerkannten) Bestätigungsurteil vom 31.1.2012 an diesem Tag geschieden. Im vorliegenden Verfahren beantragen die Beteiligten die Anerkennung des syrischen Urteils zur zweiten Ehe.
[1]Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 107 V und VII i.V.m. §§ 58 ff. FamFG) und begründet. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils, mit dem die zwischen den Beteiligten am 1.11.2011 in Damaskus außergerichtlich geschlossene Ehe bestätigt und die Eintragung in das Personenstandsregister bis zu der (am ... 2012 erfolgten) Vorlage der Genehmigung des Innenministeriums aufgeschoben wird, liegen vor. Das ausländische Urteil ist eine Entscheidung im Sinne von § 107 I FamFG, durch die das Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Eine solche Entscheidung ist anzuerkennen, wenn keine Anerkennungshindernisse nach § 109 FamFG bestehen. So liegt es hier. Insbesondere führt die Anerkennung des Urteils zu keinem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 I Nr. 4 FamFG).
[2]Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei der Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international. Mit diesem ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter – hätte er den Prozess entschieden – aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond, § 109 V FamFG). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Rechtsanwendung durch den ausländischen Richter im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutschen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH, NJW 2015, 479, 480 m.w.N. (IPRspr 2014-254b)). Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vornehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und – insbes. in den den Personenstand berührenden Fragen – die Vermeidung sog. hinkender Rechtsverhältnisse. § 109 I Nr. 4 FamFG ist daher im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen, so dass die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt (BGH aaO).
[3]Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben, da die erste Ehe des Beteiligten zu 2) noch vor dem Urteil vom 26.3.2012 gemäß dem (von der LJV mit Entscheidung vom 11.2.2015 anerkannten) Bestätigungsurteil vom 31.1.2012 an diesem Tag geschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Urteil über die Bestätigung der Ehe zwischen den Beteiligten auf den 1.11.2011 zurückwirkt und damit nach syrischem Recht während dreier Monate eine Doppelehe des Beteiligten zu 2) bestand. Der Grundsatz der Einehe (§ 1306 BGB) gehört zwar zu den prägenden Wertvorstellungen des deutschen Rechts. Auch kann der Mangel einer bigamischen Ehe – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des § 1316 II Nr. 1 BGB – nicht ohne weiteres durch Auflösung der ersten Ehe geheilt werden (vgl. BGH, FamRZ 1964, 418, 419 f.). Nach deutschem Sachrecht berührt ein Verstoß gegen das Verbot der Mehrehe die Gültigkeit der zweiten Ehe aber nicht, so dass sie bei Anwendung deutschen Rechts als wirksam zu behandeln und ggf. auch in ein deutsches Personenstandsregister einzutragen ist (vgl. BGH, NJW 1991, 3088, 3090 f. zu Art. 20 I, 23 EheG (IPRspr. 1990 Nr. 73)). Insoweit scheidet ein Verstoß gegen den ordre public schon deshalb aus, weil eine Anwendung des deutschen Rechts zu einem Ergebnis führt, das mit der Entscheidung des Scharia-Gerichts Damaskus übereinstimmt.
[4]Das Urteil vom 26.3.2012 ist mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts auch nicht deshalb offensichtlich unvereinbar, weil es die Aufhebung der Ehe – nach deutschem Sachrecht (§ 1314 I BGB), das insoweit gemäß Art. 13 I EGBGB auf die Beteiligte zu 1) Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 1991 aaO 3090) – ausschließt (vgl. dazu OLG München, NZFam 2015, 920 ff. mit Anm. Andrae (IPRspr 2015-71)). Es ist bereits fraglich, ob dem Urteil des Scharia-Gerichts selbst nach syrischem Recht eine solche Wirkung beizulegen ist; das Bestätigungsurteil gemäß Art. 40 II, 45 III 1 des syrischen Gesetzes Nr. 59 über das Personalstatut vom 17.9.1953 i.d.F. des Gesetzes Nr. 34 vom 31.12.1975 (wiedergegeben bei Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Feb. 2016], Syrien S. 11 ff.) befasst sich nicht mit einer Aufhebbarkeit der Ehe, sondern soll formelle Mängel bei der Eheschließung nach Art. 40 I des Gesetzes Nr. 59 heilen. Jedenfalls stünde es vorliegend nicht in einem eklatanten Widerspruch zu den Wertvorstellungen des deutschen Rechts, wenn die Ehe der Beteiligten nicht mehr gemäß §§ 1313, 1314 I i.V.m. § 1306 BGB (ex nunc) aufgehoben werden könnte.
[5]Durch die Scheidung der ersten Ehe des Beteiligten zu 2) ist der Zustand der Doppelehe beseitigt, dem Grundsatz der Einehe also in gewisser Weise wieder Geltung verschafft. Die Beteiligten wünschen eine Anerkennung ihrer in Syrien geschlossenen Ehe. Auch wenn der Mangel, der einer bigamischen Ehe anhaftet, nicht durch eine Bestätigung der Zweitehe durch die Ehegatten nach Auflösung der Erstehe geheilt werden kann, sieht das deutsche Recht mit § 1315 I Nrn. 1 bis 4 BGB für andere Aufhebungsgründe eine Heilung durch Bestätigung vor. Ein Aufhebungsantrag der geschiedenen ersten Ehefrau nach § 1316 I Nr. 1 Satz 1 BGB dürfte unzulässig sein (vgl. BGH, NJW 2002, 1268 f.). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt es zudem nahe, eine Aufhebung der Ehe als schwere Härte im Sinne von § 1316 III BGB anzusehen. Schließlich ist der Inlandsbezug für den Zeitraum gering, in dem die beiden Ehen nebeneinander bestanden. Die Beteiligten lebten zu dieser Zeit in Syrien; die erste Ehefrau ist syrische Staatsangehörige.