Hat eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum errichtete Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat, ist sie jedenfalls dann nicht verpflichtet, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten, wenn sämtliche Orte, an die zur Bestimmung des tatsächlichen Verwaltungssitzes angeknüpft werden könnte, ebenfalls in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
[Siehe auch die unter demselben Datum ergangenen Parallelentscheidungen X ZR 42–46/15.]
Die Parteien streiten darüber, ob die Kl., die die Bekl. wegen Patentverletzung in Anspruch nimmt, Sicherheit wegen der Prozesskosten zu leisten hat. Die Kl. ist Tochter einer US-amerikanischen Muttergesellschaft mit Sitz in Reno (Nevada) und im irischen Handelsregister als Ges.m.b.H. nach irischem Recht eingetragen. Im Jahr 2012 verkaufte die Muttergesellschaft das operative Geschäft der Kl. Im Jahr darauf erwarb sie ein etwa 1000 Schutzrechte umfassendes Patentportfolio, das sie im Februar 2014 auf die Kl. übertrug. Diese ist seither mit der Verwaltung, Lizenzierung und – soweit erforderlich – klageweisen Durchsetzung des Patentportfolios, zu dem auch das Klagepatent gehört, in Europa und Korea betraut. Als satzungsmäßiger Sitz der Kl. ist die Adresse einer Rechtsanwaltskanzlei in Dublin registriert. Als Geschäftssitz hat die Kl. vor dem LG eine hiervon abweichende Adresse in Dublin bei einem Office-Dienstleister angegeben, der für die Mieter Lieferungen und Postsendungen annimmt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Kl. einen Mietvertrag über Geschäftsräume unter der im Urteilsrubrum angegebenen Adresse in Dublin abgeschlossen. Das vertretungsberechtigte Organ der Kl. (board of directors) besteht aus den Geschäftsführern S. S. und P. R. . Der Geschäftsführer S. arbeitet hauptsächlich in einem in seiner Privatwohnung in Turku (Finnland) eingerichteten Büro. Er ist gleichzeitig Vizepräsident der Muttergesellschaft der Kl. und bei dieser für den Bereich Lizenzen und Standards zuständig. Der Geschäftsführer R. , der seinen Wohnsitz in Dublin hat und seit Juni 2014 bei der Kl. beschäftigt ist, war für diese zunächst als unternehmensinterner Rechtsberater (legal counsel) tätig. Ende 2014 wurde er anstelle des bisherigen zweiten Geschäftsführers der Kl. E. V., der als in Reno ansässiges Mitglied des Vorstands der Muttergesellschaft bei der Kl. tatsächlich keine Geschäftsführungsaufgaben wahrgenommen hatte, zum Geschäftsführer (director) der Kl. bestellt. Seit August 2014 beschäftigt die Kl. in Dublin außerdem eine Buchhalterin.
Das LG hat den Antrag der Bekl., der Kl. die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben, mit Zwischenurteil zurückgewiesen. Die Berufung der Bekl. ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Antrag weiter. Die Kl. tritt dem Rechtsmittel entgegen.
[10] II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 110 I ZPO für eine Verpflichtung der Kl. zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht vorliegen.
[11] 1. Nach dieser Bestimmung müssen Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten. Bei einer juristischen Person wie der Kl. richtet sich – wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist – die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit dementsprechend danach, ob sich der Sitz des Unternehmens in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens befindet.
[12] 2. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob es für die Verpflichtung zur Prozesskostensicherheit, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht auf den satzungsmäßigen, sondern auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt. Denn sowohl als satzungsmäßiger wie auch als tatsächlicher Verwaltungssitz der Kl. kommt nur ein Ort in einem Mitgliedstaat der EU in Betracht.
[13] a) Ob im Rahmen des § 110 I ZPO auf den satzungsmäßigen Sitz oder auf den tatsächlichen Verwaltungssitz abzustellen ist, ist vom BGH bisher offen gelassen worden. In den zu beurteilenden Fällen war die Frage nicht entscheidungserheblich, weil sich entweder sowohl der satzungsmäßige Sitz als auch der Verwaltungssitz des Klägers in einem Mitgliedstaat der EU befanden (BGH, Urt. vom 1.7.2002 – II ZR 380/00 (IPRspr. 2002 Nr. 18), BGHZ 151, 204, 208 f.) oder die als Unternehmenssitz in Betracht kommenden Orte sämtlich in Drittstaaten belegen waren (BGH, Zwischenurteil vom 30.6.2004 – VIII ZR 273/03 (IPRspr 2004-91), NJW-RR 2005, 148, 149).
[14] b) Auch im Streitfall kann diese Frage offen bleiben, da die Kl. in keinem denkbaren Fall zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet ist. Stellt man auf den satzungsmäßigen Sitz ab, kann von der Kl. Prozesskostensicherheit nicht verlangt werden, weil dieser in Dublin und damit in einem Unionsmitgliedstaat liegt. Sieht man den Verwaltungssitz als maßgeblich an, ist eine Pflicht der Kl. zur Leistung von Prozesskostensicherheit ebenfalls zu verneinen, da ein Verwaltungssitz außerhalb der EU im Streitfall nicht in Betracht kommt.
[15] aa) Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urt. vom 21.3.1986 – V ZR 10/85 (IPRspr. 1986 Nr. 19), BGHZ 97, 269, 272; Beschl. vom 10.3.2009 – VIII ZB 105/07 (IPRspr 2009-213), NJW 2009, 1610).
[16] bb) Im Streitfall liegen alle entscheidenden Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Verwaltungssitzes im Bereich der EU.
[17] (1) Die Kl. hat die Führung ihrer Geschäfte zwei Geschäftsführern übertragen, wobei der Geschäftsführer S. seine Tätigkeit vornehmlich in Turku ausübt und der Geschäftsführer R. in Dublin tätig ist. Die Geschäftsführertätigkeit für die Kl. wird danach ausschließlich in Irland und Finnland und damit in Mitgliedstaaten der EU wahrgenommen, so dass unabhängig davon, wie das Verhältnis und die Beiträge der Geschäftsführer S. und R. zueinander zu bewerten sind, die Kl. jedenfalls keinen Verwaltungssitz außerhalb der Union hat.
[18] (2) Zustellungen an die Kl. können zumindest in ihren Büroräumen in Dublin und damit ebenfalls in einem Mitgliedstaat der EU vorgenommen werden.
[19] cc) Unter diesen Umständen ist es weder – wie die Revision meint – erforderlich, zunächst den Schwerpunkt der Geschäftsführertätigkeit festzustellen und danach den effektiven Verwaltungssitz der Kl. zu bestimmen, noch kommt es – wie das Berufungsgericht angenommen hat – darauf an, ob die Zustellungsmöglichkeit gerade an dem Ort besteht, an dem ein geschäftsführender Entscheidungsträger der Kl. seine Tätigkeit ausübt. Dementsprechend spielt auch weder eine Rolle, wie die Beiträge der beiden Geschäftsführer der Kl. im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, noch, ob am Tätigkeitsort des Geschäftsführers S. in Turku die Möglichkeit besteht, der Kl. Schriftstücke zuzustellen.
[20] (1) Sinn und Zweck der Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs vor Schwierigkeiten zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der EU oder des Gebiets der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (ABl. Nr. L 351/1) bzw. der für vor dem 10.1.2015 eingeleitete Verfahren noch maßgeblichen EuGVO und des LugÜ auftreten (vgl. BT-Drucks. 13/10871 S. 17). Dieser Zweck wird nicht gefährdet, wenn Unternehmenssitz und Zustellmöglichkeit nicht an einem Ort zusammenkommen, sondern sich an unterschiedlichen Orten innerhalb der EU oder des EWR befinden, sei es in unterschiedlichen Mitglied- oder Vertragsstaaten oder an unterschiedlichen Orten innerhalb desselben Staats. Dementsprechend kommt es auch dann, wenn – wie im Streitfall – die Geschäftsführung von mehreren Geschäftsführern an unterschiedlichen Orten wahrgenommen wird, nicht darauf an, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, solange sich sämtliche Tätigkeitsorte der Geschäftsführer in der EU oder innerhalb des EWR befinden.
[21] (2) Entgegen der Auffassung der Bekl. erfordert der Wortlaut des § 110 I ZPO keine andere Beurteilung. Zwar ist dort vom gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU die Rede. Angesichts des Zwecks des § 110 I ZPO, den Beklagten vor den Schwierigkeiten einer Vollstreckung in einem Drittstaat zu bewahren, ist dies jedoch nicht dahin zu verstehen, dass alle relevanten Anknüpfungspunkte in einem einzigen Mitgliedstaat gegeben sein müssten. Entscheidend ist vielmehr, dass sich Unternehmenssitz und Zustellmöglichkeit auf dem Gebiet der EU oder des EWR befinden und kein Ort in einem Drittstaat als möglicher Unternehmenssitz in Betracht kommt.
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