Die – mit Wirkung zum 1.9.2009 aufgehobene – Vorschrift des § 119 I Nr. 1 lit. b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls auch im Inland hat.
Es fehlt an einer Grundlage für die Annahme, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest auch einen inländischen Verwaltungssitz (§ 17 I 2 ZPO), wenn das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen in Deutschland belegen ist, einer der beiden Gesellschafter seinen Wohnsitz in Deutschland hat, die Gesellschaft nach außen unter einer deutschen Adresse auftritt und ihre laufenden Geschäfte durch eine deutsche Hausverwaltung geführt werden, während ihre einzige Verbindung mit dem Ausland in dem ausländischen Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters besteht.
Die Kl., eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), nimmt die Bekl., ihre ehemaligen Mieter, auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Das AG hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Bekl. Berufung beim LG eingelegt. Nach entsprechendem Hinweis hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Bekl. die Zurückverweisung der Sache an das LG Berlin.
[1]II. 1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 I 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist zulässig ...
[2]2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das LG hat die Berufung der Bekl. zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig verworfen, gemäß § 119 I Nr. 1 lit. b GVG sei nicht das LG, sondern das KG für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig. Nach dieser – durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl. I 2586) mit Wirkung zum 1.9.2009 aufgehobenen – Vorschrift sind die OLG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit außerhalb Deutschlands hatte. Das trifft hier entgegen der Meinung des LG nicht zu.
[3]a) Zutreffend geht das LG davon aus, dass Partei des Rechtsstreits die durch W. P. und D. K. gebildete GbR ist. Sie ist als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch die Teilnahme am Rechtsverkehr – wie beim Abschluss des Mietvertrags mit den Bekl. – eigene Rechte und Pflichten begründet, aktiv und passiv parteifähig (BGHZ 146, 341, 348 ff.).
[4]b) Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 I Nr. 1 lit. b GVG ist regelmäßig der im Verfahren vor dem AG unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische allgemeine Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschl. vom 1.3.2006 – VIII ZB 28/05 (IPRspr 2006-153), NJW 2006, 1810 Tz. 4 m.w.N.). Dabei liegen die Voraussetzungen des § 119 I Nr. 1 lit. b GVG nicht vor, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschl. vom 27.6.2007 – XII ZB 114/06 (IPRspr 2007-176), ZIP 2007, 1626 Tz. 13 f.). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich aus den – hier allein zugrunde zu legenden – Angaben in der Klageschrift entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein (alleiniger) ausländischer allgemeiner Gerichtsstand der Kl.
[5]aa) Der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 119 I Nr. 1 lit. b GVG ist nach den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO und im Anwendungsbereich der EuGVO nach Art. 2, 59 f. EuGVO zu beurteilen (BGHZ 155, 46, 49 (IPRspr. 2003 Nr. 156); BGH, Beschl. vom 27.6.2007 aaO Tz. 9 m.w.N.). Der Anwendungsbereich der EuGVO ist vorliegend aber nicht eröffnet, weil es im Streitfall nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (Art. 2 I EuGVO), sondern auf den der klagenden Partei ankommt (vgl. auch BGH, Beschl. vom 27.6.2007 aaO Tz. 8).
[6]bb) Der allgemeine Gerichtsstand der Kl. wird gemäß § 17 I ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (§ 17 I 2 ZPO). Hier kann offen bleiben, ob in der Bezeichnung der Kl. in der Klageschrift gleichzeitig die Angabe ihres satzungsmäßigen (inländischen) Sitzes gemäß § 17 I 1 ZPO liegt. Denn jedenfalls fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, die Kl. habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest auch einen inländischen Verwaltungssitz.
[7]Der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 269, 272 (IPRspr. 1986 Nr. 19); Stein-Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 17 Rz. 15; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 17 Rz. 10).
[8]Nach diesen Maßstäben hat die Kl. jedenfalls auch einen inländischen Verwaltungssitz. Das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen ist in Deutschland belegen. Einer der beiden Gesellschafter hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Die Kl. tritt nach außen – wie etwa bei Abschluss des Mietvertrags mit den Bekl. – unter einer deutschen Adresse auf. Ihre laufenden Geschäfte führt eine deutsche Hausverwaltung am Belegenheitsort des Gesellschaftsgrundstücks. Die einzige Verbindung der Kl. mit dem Ausland besteht dagegen in dem ausländischen Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters. Das reicht für die Annahme eines (alleinigen) Verwaltungssitzes im Ausland angesichts der für einen inländischen Verwaltungssitz sprechenden gewichtigen Umstände nicht aus. Die Voraussetzungen des § 119 I Nr. 1 lit. b GVG liegen mithin nicht vor.
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