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Verfahrensgang

BGH, Beschl. vom 01.03.2006 – VIII ZB 28/05, IPRspr 2006-153

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Durchführung des Verfahrens (bis 2019)
Zuständigkeit → Gerichtsbarkeit

Leitsatz

Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in einem Wohnraummietprozess ist nicht gemäß § 119 I Nr. 1 lit. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch das Recht der Exterritorialität genossen und demzufolge gemäß § 15 I 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben.

Der nach dem Inhalt der Klageschrift gegebene inländische Gerichtsstand einer Prozesspartei ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch dann „unangegriffen geblieben“, wenn die eine Partei die dazu vorgetragenen Tatsachen zwar bestritten hat, sich bei Zugrundelegung ihrer Darstellung aber gleichfalls ein inländischer Gerichtsstand der anderen Partei ergäbe.

Rechtsnormen

GG Art. 2
GVG § 119
WÜD Art. 31; WÜD Art. 37
ZPO § 13; ZPO § 15; ZPO § 29a; ZPO § 522; ZPO § 574

Sachverhalt

Die Bekl. bewohnten seit Mai 1999 als Mieter ein der Kl. gehörendes Anwesen in Berlin. Der Mietvertrag war auf bestimmte Zeit geschlossen und sollte am 31.7.2004 enden. Im November 2003 kündigten die Bekl. das Mietverhältnis zum 29.2.2004 mit der Begründung, der Bekl. zu 1) sei als Angehöriger der Bundeswehr für drei Jahre nach Kiew (Ukraine) versetzt worden. Sie räumten das Anwesen und stellten mit Ablauf des Monats Februar 2004 die Mietzahlungen ein. Die Kl. hat daraufhin im März 2004 Klage auf Zahlung der Miete bis einschließlich Juli 2004 erhoben; sie verlangt ferner Ersatz der Kosten für die Beseitigung angeblich von den Bekl. verursachter Schäden und unterlassener Schönheitsreparaturen an dem Mietobjekt. Das AG hat die Klage durch Teilurteil vom 25.10.2004 in Höhe von 16 708,43 Euro abgewiesen. Die von der Kl. eingelegte Berufung hat das LG mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass nicht das LG, sondern das KG für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl. mit Erfolg. Die Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückzuverweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. 1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 I 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 II Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und die Kl. dadurch in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschl. vom 23.10.2003 – V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II. 1. bb m.w.N.).

[2]2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das LG hat die Berufung der Kl. zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig verworfen, gemäß § 119 I Nr. 1 lit. b GVG sei nicht das LG, sondern das KG für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.

[3]Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 I Nr. 1 lit. b GVG ist, wie das LG im Ansatz zutreffend ausführt, regelmäßig der im Verfahren vor dem AG unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschlüsse vom 28.1.2004 – VIIIZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 (IPRspr 2004-137) und vom 1.6.2004 – VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505 (IPRspr 2004-145)). Aus den Angaben in der Klageschrift ergibt sich indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein ausländischer Gerichtsstand der Bekl.

[4]Die Kl. hat zwar in der Klageschrift als Zustellungsanschrift der Bekl. ‚das Auswärtige Amt, Botschaft Kiew, 11020 Berlin’ angegeben, und über die deutsche Botschaft in Kiew ist den Bekl. die Klage auch zugestellt worden. Nach den Feststellungen des LG wohnten die Bekl. zu diesem Zeitpunkt auch in Kiew. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass der Bekl. zu 1), der nach den Angaben der Bekl. als Offizier der Bundeswehr mit Wirkung vom 1.3.2004 für drei Jahre an die Dienststelle des Militärattachés in Kiew (Ukraine) abgeordnet worden ist, und die Bekl. zu 2) als seine Ehefrau in der Ukraine aufgrund des Diplomatenstatus des Bekl. zu 1) Exterritorialität genießen (Art. 31 I 2, 37 I des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.4.1961 [BGBl. 1964 II 957], in Kraft getreten für die Ukraine am 12.7.1964, für die Bundesrepublik Deutschland am 11.12.1964 [BGBl. 1965 II 147 f.]). Daraus ergibt sich, dass beide Bekl. gemäß § 15 I 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben.

[5]Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich hiernach ein inländischer Gerichtsstand beider Bekl. ergibt, waren allerdings in erster Instanz streitig. Die Kl. hat – wenn auch nicht im Hinblick auf den Gerichtsstand der Bekl., für den in der ersten Instanz der Wohnsitz ohnedies keine Bedeutung hat (§ 29a ZPO), sondern in Bezug auf das von den Bekl. in Anspruch genommene Sonderkündigungsrecht nach § 570 BGB (i.d.F. vom 1.1.1965) – in Abrede gestellt, dass der Bekl. zu 1) nach Kiew versetzt worden sei und die Bekl. aus diesem Grund ihren Wohnsitz dorthin verlegt hätten. Gleichwohl ist der Gerichtsstand der Bekl. im Verfahren vor dem AG ‚unangegriffen geblieben’. Denn auch bei Zugrundelegung der Behauptung der Kl., die Bekl. hätten eine Wohnung in Berlin gekauft und lebten dort, ergäbe sich nach § 13 ZPO ein inländischer Gerichtsstand der Bekl.

Fundstellen

LS und Gründe

MDR, 2006, 1367
NJW, 2006, 1810

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2006-153

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