Für die Berufungszuständigkeit der Oberlandesgerichte gemäß § 119 I Nr. 1 lit. b GVG wird der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene und für den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit zu bestimmende inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei in der zweiten Instanz ohne weiteres zu Grunde gelegt und ist einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis. Die Kl., deren Anschrift in der Klageschrift mit „z.Zt. P., Puerto Plate, Dominikanische Republik“ angegeben worden war, war in der ersten Instanz in vollem Umfang unterlegen. In der beim LG eingereichten Berufungsschrift vom 25.8.2003 gab die Kl. die gleiche Anschrift an, jedoch ohne den Zusatz „z.Zt.“. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Kl. die Berufung fristgerecht begründet hatten, hat das Berufungsgericht unter dem 4.11.2003 darauf hingewiesen, dass es Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung habe, „da diese gemäß § 119 I Nr. 1 lit. b GVG bei dem KG hätte eingelegt werden müssen“. Es hat ferner angefragt, ob die Berufung zurückgenommen werde. Mit Schriftsatz vom 17.11.2003 haben die Prozessbevollmächtigten der Kl. erklärt, sie könnten nicht feststellen, dass die Kl. im Zeitpunkt der Zustellung der Klage keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland gehabt hätte. Sie haben darauf verwiesen, dass in der Klageschrift die Anschrift mit dem Zusatz „z.Zt.“ versehen worden sei, und um eine längere Frist zur Stellungnahme gebeten.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 2.12.2003 hat das Berufungsgericht die Berufung der Kl. verworfen und zur Begründung auf die Verfügung vom 4.11.2003 verwiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl.. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
[1]1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 I 4, 574 I Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 II Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Klärung der Voraussetzungen des § 119 I Nr. 1 lit. b GVG, der durch Art. 1 ZPO-RG neu gefasst worden ist, zulässig ...
[2]2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet und daher zurückzuweisen.
[3]a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterliegt der angefochtene Beschluss nicht deshalb der Aufhebung, weil er nicht ausreichend begründet wäre (§§ 576 III, 547 Nr. 6 ZPO). Das Berufungsgericht hat in seinem Verwerfungsbeschluss vom 2.12.2003 ausdrücklich auf den Hinweis vom 4.11.2003 Bezug genommen, in dem auf die Vorschrift des § 119 I Nr. 1 lit. b GVG verwiesen wird. Dass in dem Hinweis lediglich von Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung gesprochen wird, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von Bedeutung. Aus dem Verwerfungsbeschluss wird hinreichend deutlich, dass das Berufungsgericht gerade die in dem Hinweis genannten ‚Bedenken’ zur Begründung seiner Verwerfungsentscheidung herangezogen hat.
[4]b) Der Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts war auch im Übrigen rechtmäßig. Für die Berufung im vorliegenden Verfahren war nach § 119 I Nr. 1 lit. b GVG das KG zuständig. Nach dieser Vorschrift ist das OLG zuständig in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des GVG hatte. Entscheidend für die Frage des Gerichtsstands ist dabei der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, also regelmäßig der Zustellung der Klageschrift an diese Partei gemäß §§ 253 I, 261 I und II ZPO (Beschl. vom 28.1.2004 – VIII ZB 66/03, BB 2004, 1077 (IPRspr 2004-137)). Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird nach § 13 ZPO durch ihren Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz der Kl. lag zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Dominikanischen Republik. Zutreffend weist zwar die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Anschrift der Kl. in der Dominikanischen Republik in der Klageschrift mit dem Zusatz ‚z.Zt.’ versehen ist. Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Kl. im Zeitpunkt der Klageerhebung einen Wohnsitz im Inland hatte. Es wäre Sache der Kl. gewesen, darzulegen, woraus sich ergäbe, dass sie bei Klageerhebung tatsächlich ihren Wohnsitz noch in Deutschland hatte. Dies hat sie nicht getan.
[5]Neben dem Grundsatz der Rechtssicherheit, die eine klare Zuständigkeitsregelung auch für Rechtsmittelverfahren mit Auslandsberührung erfordert, gebietet ferner das Rechtsstaatsprinzip, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Diesem Gebot kann nur dadurch wirksam Rechnung getragen werden, dass im Rechtsmittelverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem AG unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand auch einer Partei zugrunde gelegt wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist (BGH, Beschl. vom 28.1.2004 aaO unter II. 2. c) bb).
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