Zu den Voraussetzungen der Verpflichtung einer klagenden juristischen Person ausländischen Rechts (hier: eine auf der Insel Anguilla/Karibik gegründete Gesellschaft mit Verwaltungssitz auf den Philippinen) zur Leistung von Prozesskostensicherheit.
Die Kl. ist eine auf der Insel Anguilla/Karibik gegründete Gesellschaft, die nach ihrem Vortrag ihren Verwaltungssitz in Makati City auf den Philippinen hat. Sie verlangt von der Bekl. Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Forderungskaufvertrags; hilfsweise nimmt sie die Bekl. wegen schuldhaften Abbruchs von Vertragsverhandlungen auf Erstattung vergeblicher Aufwendungen in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter.
In ihrer Klageerwiderung hat die Bekl. wegen der Prozesskosten Sicherheit verlangt. Durch Beschluss vom 20.7.2000 hat das LG der Kl. eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten in Höhe von 40 000 DM auferlegt, die die Kl. erbracht hat. Im Berufungsrechtszug hat die Bekl. erneut die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit erhoben und angeregt, für die ergänzende Sicherheitsleistung auch die Kosten einer Gebühr im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hat die Kl. zur Abdeckung der Kosten der ersten beiden Instanzen freiwillig weitere Sicherheit in Höhe von 15 000 DM geleistet. Die Bekl. hat daraufhin vor der Verhandlung zur Sache vor dem Berufungsgericht erklärt, sie halte die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit für eine denkbare dritte Instanz aufrecht.
Sie beantragt nunmehr, der Kl. aufzugeben, eine weitere Sicherheit für die Prozesskosten der Bekl. in Höhe von 11 500 Euro zu leisten.
[1]Das Verlangen der Bekl. nach weiterer Prozesskostensicherheit ist gemäß § 112 III, § 110 ZPO begründet.
[2]1. Die Bekl. ist mit dem Verlangen nach weiterer Sicherheitsleistung nicht nach §§ 565, 532 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die gemäß § 28 III ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muss (BGH, Urt. vom 15.5.2001 – XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 unter I. 1.; Urt. vom 23.11.1989 – IX ZR 23/89, WM 1990, 373 (IPRspr. 1989 Nr. 176) unter 2; Senatsurt. vom 1.4.1981 – VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646 (IPRspr. 1980 Nr. 140) unter III 1). Diese Obliegenheit hat die Bekl. erfüllt ...
[3]2. Die Voraussetzungen des § 110 ZPO für eine Verpflichtung der Kl. zur Leistung weiterer Prozesskostensicherheit liegen vor.
[4]a) Die Kl. hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens. Bei Gesellschaften gilt als gewöhnlicher Aufenthalt deren Sitz im Sinne von § 17 ZPO (Musielak-Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 110 Rz. 4; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 110 Rz. 2). Ob es insoweit auf den Gründungssitz der Kl. in Anguilla oder den von ihr behaupteten Verwaltungssitz auf den Philippinen ankommt, kann dahinstehen.
[5]b) Die Verpflichtung der Kl. zur Leistung von Prozesskostensicherheit ist nicht gemäß § 110 II ZPO ausgeschlossen. Der Ausnahmetatbestand des § 110 II Nr. 1 ZPO, dass aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann, ist weder im Verhältnis zu Anguilla noch zu den Philippinen gegeben. Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3.12.1928 (RGBl II 1928, 623), das auch auf Anguilla Anwendung findet (BGBl II 1960, 1518), befreit von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung, dass der Kläger einen Wohnsitz im Inland hat. Mit den Philippinen hat die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen im Sinne des § 110 II Nr. 1 ZPO nicht getroffen.
[6]Völkerrechtliche Verträge, aufgrund derer eine Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an die Bekl. im Ausland vollstreckt würde (§ 110 II Nr. 2 ZPO), bestehen weder mit den Philippinen noch mit Anguilla. Mit den Philippinen wurde ein solcher völkerrechtlicher Vertrag nicht geschlossen. Die Insel Anguilla ist zwar britisches Überseegebiet, sie ist aber in die mit dem Vereinigten Königreich bestehenden Vollstreckungsvereinbarungen nicht einbezogen. Die EuGVO gilt gemäß Art. 299 III EG i.V.m. Anhang II (Überseeische Länder und Hoheitsgebiete auf welche der Vierte Teil des Vertrages Anwendung findet) nicht im Verhältnis zu Anguilla (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Einl Rz. 29). Die Erstreckung des EuGVÜ auf Anguilla würde eine entsprechende Erklärung des Vereinigten Königreichs voraussetzen, die dieses nicht abgegeben hat (Auer in: Bülow-Böckstiegel-Geimer-Schütze, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil und Handelssachen, Stand: November 2003, Nr. 606-9 Rz. 20; Kropholler, 6. Aufl., Art. 60 Rz. 11), so dass sich die Frage einer Fortgeltung des EuGVÜ im Verhältnis zu Anguilla nach Art. 68 I EuGVO nicht stellt. Auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 14.7.1960 (BGBl II 1961, 301) fand gemäß Art. I Abs. 1 lit. b auf Anguilla keine Anwendung, weil das Vereinigte Königreich die dafür erforderliche Ausdehnungserklärung nach Art. XII nicht abgegeben hat (vgl. Bülow-Böckstiegel-Geimer-Schütze Nr. 702-38, N. 175 zu Art. XII des Abkommens); die Frage, ob dieses Abkommen durch Art. 55, 56 EuGVÜ auch für diejenigen Rechtsgebiete aufgehoben worden ist, für die das EuGVÜ nicht galt, bedarf deshalb ebenfalls keiner Entscheidung.
[7]3. Bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung hat der Senat gemäß § 112 II ZPO die in den ersten beiden Rechtszügen bereits entstandenen und die in der Revisionsinstanz voraussichtlich noch entstehenden außergerichtlichen Kosten der Bekl. zugrunde gelegt.
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