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Verfahrensgang

BGH, Urt. vom 08.09.2016 – III ZR 7/15, IPRspr 2016-21

Rechtsgebiete

Juristische Personen und Gesellschaften → Gesellschaftsstatut, insbesondere Rechts- und Parteifähigkeit
Verfahren → Rechtsstellung von Ausländern vor deutschen Gerichten (bis 2019)

Leitsatz

Für das Stiftungskollisionsrecht ist auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen.

Das Personalstatut der Stiftung ist auch für die Rechtsstellung als Destinatär und die daraus folgenden Ansprüche maßgeblich.

Rechtsnormen

Rom I-VO 593/2008 Art. 18
Rom II-VO 864/2007 Art. 22
ZPO § 293; ZPO § 563

Sachverhalt

Die Kl. ist eine in Österreich eingetragene und dort ansässige Privatstiftung, deren Zweck u.a. die Unterstützung der jeweiligen Begünstigten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens ist. Sie begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Bekl. nicht mehr Begünstigte sei und sie keine Ansprüche auf Zahlung von Bezügen habe. Die Stifterin errichtete im April 2005 vor einem Notar in E./Österreich eine Stiftungszusatzurkunde, in welcher die Bekl. als Begünstigte benannt wird. Bis einschl. April 2009 erhielt die Bekl. monatliche Zuwendungen von der Kl.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass die Bekl. nicht Begünstigte der Kl. sei und keine Ansprüche auf Zahlung gegen die Kl. aus oder im Zusammenhang mit einer früheren oder derzeitigen Stellung als Begünstigte der Kl. habe. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Bekl., mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils verfolgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

[6] Die zulässige Revision der Bekl. hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ...

[8] II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

[9] 1. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, ob die Bekl. noch als Destinatärin der klagenden Stiftung benannt ist. Den sich hieran anschließenden Erwägungen zur Darlegungs- und Beweislast hat es unzutreffend das deutsche Recht zugrunde gelegt. Maßgeblich hierfür ist jedoch das österreichische Recht, dessen Ermittlung (§ 293 ZPO) das Berufungsgericht unterlassen hat, wie die Revision mit Recht rügt.

[10] a) Kommt, wie hier, bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, ist das deutsche IPR von Amts wegen anzuwenden. Seine Regelungen, auch soweit sie nicht kodifiziert worden sind, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft (st. Rspr.; z.B. Senat, Urt. vom 20.3.1980 – III ZR 151/79 (IPRspr. 1980 Nr. 183), BGHZ 77, 32, 38; BGH, Urteile vom 7.4.1993 – XII ZR 266/91 (IPRspr. 1993 Nr. 103), NJW 1993, 2305, 2306 und vom 21.9.1995 – VII ZR 248/94 (IPRspr. 1995 Nr. 1), NJW 1996, 54 f. jew. m.w.N.).

[11] Das deutsche Stiftungskollisionsrecht ist gesetzlich nicht geregelt. Es fehlt in dieser Hinsicht sowohl an völkerrechtlichen Vorgaben als auch an autonomen Regelungen des nationalen Rechts. Für dieses Rechtsgebiet ist deshalb auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen (MünchKomm-Kindler, IntGesR, 6. Aufl., Rz. 315; Leible in FS Werner, 1984, 256, 257 f. m.w.N.).

[12] b) Dies führt vorliegend zur Anwendbarkeit des österreichischen Rechts.

[13] aa) Das Personalstatut von Gesellschaften richtet sich nach der sog. Gründungstheorie, wenn die Auslandsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden ist (BGH, Urteile vom 27.10.2008 – II ZR 158/06 (IPRspr 2008-11), BGHZ 178, 192 Rz. 19 und vom 11.1.2011 – II ZR 157/09 (IPRspr 2011-316), NJW 2011, 844 Rz. 16 jew. m.w.N.). Nur für Gesellschaften, die in einem Drittstaat gegründet worden sind, hält die Rechtsprechung an der sog. Sitztheorie fest, nach der für das Personalstatut das Recht des Sitzstaats maßgeblich ist (BGH, Urt. vom 27.10.2008 aaO m.w.N.). Bei Übertragung dieser Grundsätze auf das Personalstatut von Stiftungen ist hiernach das österreichische Recht maßgeblich, da die Kl. in Österreich gegründet wurde. Soweit in der Literatur ohne die vorstehende Differenzierung nach der Herkunft der ausländischen Stiftung allein die Sitztheorie für maßgeblich erklärt wird (z.B. MünchKomm-Kindler aaO Rz. 676 m.w.N.) und damit gemeint sein sollte, dass diese auch für Stiftungen aus einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat gelten solle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die Kl. im österreichischen E. ihren Verwaltungssitz unterhält.

[14] bb) Der Anspruch, dessen sich die Bekl. berühmt, wird vom sachlichen Anwendungsbereich des Personalstatuts der klagenden Stiftung umfasst. Im Internationalen Gesellschaftsrecht unterliegen nicht nur die Entstehung der Gesellschaft, ihre Rechtsfähigkeit, ihre organschaftliche Verfassung und ihre sonstigen inneren Verhältnisse dem Personalstatut. Vielmehr bestimmen sich hiernach u.a. auch die Rechtsstellung als Gesellschafter sowie die aus dieser Stellung folgenden Rechte und ihre Ausgestaltung (MünchKomm-Kindler aaO Rz. 588; Staudinger-Großfeld, IntGesR [1998], Rz. 340), wie etwa die Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche (Bamberger-Roth-Mäsch, BGB, 3. Aufl., Art. 12 EGBGB Anh II Rz. 73) und Ausschüttungssperren (BGH, Urteile vom 25.6.2001 – II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 168 und vom 11.1.2011 aaO), mithin auch die Ausschüttungsansprüche. Die Übertragung dieser Grundsätze auf das Stiftungsrecht bedeutet, dass auch für die Rechtsstellung als Destinatär und die daraus folgenden Ansprüche, Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen zu erhalten, das Personalstatut der Stiftung maßgeblich ist. Zwar ist der Destinatär einer Stiftung mit Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft nicht unmittelbar gleichzusetzen, da er nicht inkorporiertes Mitglied der Stiftung ist, so dass zwischen den Beteiligten keine Binnenbeziehung mit einer gesellschaftsrechtsähnlichen Struktur besteht. Jedoch sind die Zwecke einer Handelsgesellschaft und einer Stiftung in Bezug auf die Gesellschafter bzw. die Destinatäre so ähnlich, dass es geboten ist, in analoger Anwendung der Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts auch das Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und (potentiellem) Destinatär dem Personalstatut der Stiftung zuzuordnen. Typischerweise ist eine Handelsgesellschaft auf die Erwirtschaftung eines Gewinns gerichtet, der letztlich in Form von Ausschüttungen ihren Gesellschaftern zugutekommen soll. Sind – wie hier – Destinatäre bestimmt, ist es in vergleichbarer Weise Zweck einer Stiftung, ihr Vermögen bzw. die Erträge hieraus unmittelbar oder mittelbar den Begünstigten zuzuwenden. Deren Verhältnis zur Stiftung ist deshalb in dieser entscheidenden Hinsicht mit der Rechtsbeziehung von Gesellschaftern zur Gesellschaft gleichartig.

[15] Unterliegen somit die Rechtsstellung der Bekl. und ihre Berechtigung, Zuwendungen von der Kl. zu erhalten, deren – österreichischem – Personalstatut, ist die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die hierfür maßgeblichen Tatsachen ebenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die allgemeinen Beweislastregeln sind materiell-rechtlich zu qualifizieren und daher der lex causae zu entnehmen. Dies beruht auf der engen Verflechtung der Regelungen zur Verteilung der Beweislast mit den materiellen Rechten der Parteien. Die Verweisung auf das ausländische materielle Recht enthält damit notwendig auch eine Verweisung auf die dafür geltenden Beweislastregeln des betreffenden Rechts (vgl. BGH, Urteile vom 8.11.1951 – IV ZR 10/51 (IPRspr. 1951–1952 Nr. 2), BGHZ 3, 342, 346 und vom 26.11.1964 – II ZR 55/63 (IPRspr. 1964–1965 Nr. 62), BGHZ 42, 385, 388 f.; Coester-Waltjen, Internationales Beweisrecht, 1983, Rz. 371; Linke-Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rz. 344; Nagel-Gottwald, IZPR, 7. Aufl., § 10 Rz. 67). Für Schuldverhältnisse ergibt sich dies bereits aus Art. 18 I Rom-I-VO und Art. 22 I Rom-II-VO.

[16] Von der Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu trennen ist allerdings die subjektive Obliegenheit der Beweisführung. Diese ist ebenso wie der Beweisantritt und die Fragen der Beweiswürdigung prozessualer Natur und daher nach der lex fori zu beurteilen.

[17] 2. Die Sache wird nach § 563 IV ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von der Ermittlung des maßgeblichen österreichischen Rechts durch das Revisionsgericht (zu dieser Möglichkeit BGH, Urt. vom 12.11.2003 – VIII ZR 268/02 (IPRspr. 2003 Nr. 3), NJW-RR 2004, 308, 310 m.w.N.) sieht der Senat ab.

Fundstellen

LS und Gründe

BB, 2016, 2569
DB, 2016, 2536, mit Anm. von Oertzen
NZG, 2016, 1187
RIW, 2016, 759
WM, 2016, 1943
ZIP, 2016, 2060
DNotZ, 2017, 106
MDR, 2017, 299
WuB, 2017, 33, mit Anm. Hammen
ZEV, 2017, 224

nur Leitsatz

EWiR, 2016, 753, mit Anm. Uhl
IPRax, 2017, X

Aufsatz

Werner, ZEV, 2017, 181

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2016-21

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