Eine Sonderbeziehung im Sinne des Art. 41 II Nr. 1 EGBGB muss bereits zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses bestehen und mit dem haftungsrechtlich relevanten Geschehen in sachlichem Zusammenhang stehen; sie liegt nicht vor, wenn erst das haftungsrechtliche Ereignis die Verbindung begründet.
Eine Rechtswahl gemäß Art. 42 Satz 1 EGBGB können die Parteien erst nach Eintritt des Ereignisses treffen, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist. Auf eine zeitgleich mit Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses vereinbarte Rechtswahlklausel können sich die Parteien nicht berufen. [LS der Redaktion]
Der Kl. nimmt die Bekl. mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe ohne die erforderliche Erlaubnis im Inland Bankgeschäfte betrieben. Bei der Bekl. handelt es sich um ein Schweizer Finanzinstitut, das in Deutschland keine Niederlassung, Zweigstelle oder Repräsentanz hat und über keine Erlaubnis der BaFin zur Erbringung von Bankgeschäften im Inland verfügt. Im Dezember 2006 trafen sie und die D. AG eine Vereinbarung, der zufolge die D. AG alle oder einen Teil ihrer Kunden an die Bekl. vermitteln sollte. Der Kl. kam in Deutschland mit dem selbständigen Finanzberater H. in Kontakt, der ihm eine Kapitalanlage empfahl. 2008 unterzeichnete der Kl. an seinem Wohnsitz in Deutschland einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der D. AG. Zugleich unterzeichnete er einen an die Bekl. gerichteten Antrag auf Eröffnung eines Kontos und eines Wertschriftendepots, in dem eine Rechtswahlklausel für das Schweizer Recht enthalten war. In der Folgezeit zahlte der Kl. insges. 23 657,50 € auf das bei der Bekl. eröffnete Konto. Nachdem mit diesem Geld bis Ende 2009 keine Investitionen getätigt worden waren, zahlte die Bekl. auf Anforderung des Kl. hin das zu diesem Zeitpunkt nach Auszahlung von Verwaltungsgebühren auf dem Konto ausgewiesene Restguthaben von 15 724,76 € an ihn zurück. Mit der Klage verlangt der Kl. von der Bekl. die Differenz.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. sein Begehren in vollem Umfang weiter.
[12] II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand ...
[14] 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der vom Kl. geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
[15] a) Nach Art. 40 I 1 EGBGB i.V.m. Art. 31 f. Rom-II-VO unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staats, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Im Streitfall liegt der Handlungsort nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des Kl. in Deutschland. Denn die von ihm behauptete unerlaubte Handlung der Bekl., die die Schadensersatzpflicht begründen soll und ohne die der Kl. nach seinem Vortrag die Anlagebeträge nicht auf das bei der Bekl. eröffnete Konto überwiesen hätte, ist das Erbringen von Bankgeschäften ohne Erlaubnis im Inland (vgl. Senatsurteil vom 24.6.2014 – VI ZR 315/13 (IPRspr 2014-211), WM 2014, 1614 Rz. 2 ff., 42; BGH, Urteile vom 8.6.2010 – XI ZR 349/08 (IPRspr 2010-304), WM 2010, 2025 Rz. 2 f., 6, 44 f.; vom 8.2.2011 – XI ZR 168/08 (IPRspr 2011-226), WM 2011, 650 Rz. 2 ff., 31; vom 3.5.2011 – XI ZR 373/08 (IPRspr 2011-301), WM 2011, 1465 Rz. 2 ff., 40).
[16] b) Auf die im Konto- und Depoteröffnungsantrag enthaltene Rechtswahlklausel kann sich die Bekl. nicht berufen. Nach Art. 42 Satz 1 EGBGB können die Parteien das Recht, dem ein außervertragliches Schuldverhältnis unterliegen soll, erst nach Eintritt des Ereignisses, durch das es entstanden ist, wählen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt keine nachträgliche Rechtswahl vor. Denn das nach Ansicht des Kl. ihm gegenüber haftungsbegründende Verhalten der Bekl. lag im Abschluss des Konto- und Depotvertrags, in dem die Rechtswahlklausel enthalten war, so dass diese nicht nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis im Sinne des Art. 42 Satz 1 EGBGB entstanden ist, sondern gleichzeitig vereinbart wurde.
[17] c) Entgegen der Revisionserwiderung besteht auch keine wesentlich engere Verbindung zum Recht der Schweiz. Nach Art. 41 II Nr. 1 EGBGB kann sich zwar eine wesentlich engere Verbindung aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis ergeben. Eine akzessorische Anknüpfung an den Konto- und Depotvertrag kommt jedoch nicht in Betracht. Denn die Sonderbeziehung muss bereits zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses bestehen und mit dem haftungsrechtlich relevanten Geschehen in sachlichem Zusammenhang stehen (Senatsurteile vom 19.7.2011 – VI ZR 217/10 (IPRspr. 2011 Nr. 33), BGHZ 190, 301 Rz. 15 und vom 23.3.2010 – VI ZR 57/09 (IPRspr 2010-48b), VersR 2010, 910 Rz. 13, jeweils m.w.N.; Staudinger-v. Hoffmann, BGB [2001], Art. 41 EGBGB Rz. 11; BeckOK-BGB-Spickhoff, Art. 41 EGBGB Rz. 7 [Stand: 1. Februar 2013]; HK-BGB-Dörner, 8. Aufl., Art. 41 EGBGB Rz. 3; a.A. MünchKomm-Junker, 6. Aufl., Art. 41 EGBGB Rz. 15; vgl. auch zu Art. 38 EGBGB BT-Drucks. 14/343 S. 13). Daran fehlt es hier. Das haftungsbegründende Ereignis bestand – wie dargelegt – im Abschluss des Konto- und Depotvertrags, der nicht in den Vordergrund treten kann, wenn das deliktische Handeln der Bekl. und die Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien in einem Geschehen zusammen fallen (vgl. Senatsurteil vom 23.3.2010 aaO).