Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist gegeben, wenn der Haupttäter, dem der Beklagte Beihilfe geleistet haben soll, in Deutschland gehandelt hat. [LS der Redaktion]
Der Kl., ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland, verlangt von der Bekl., einem US-amerikanischen Brokerunternehmen mit Sitz in C., Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Aktienoptionsgeschäften. Die Bekl. bietet unter Einschaltung von Vermittlern Privatkunden ihre Exekution- und Clearingdienste für den Handel mit Derivaten an. Einer dieser Vermittler war die G. GmbH (im Folgenden: G.) mit Sitz in K. G. warb den Kl. für über die Bekl. abzuschließende Optionsgeschäfte und übersandte ihm deren Vertragsunterlagen sowie eine Informationsbroschüre. Der Kl. und G. schlossen einen Geschäftsbesorgungsvertrag und einen formularmäßigen Schiedsvertrag. Ferner schloss der Kl. mit der Bekl. ein „Cash and Margin Agreement“, das in Nr. 20 die Geltung des Rechts des US-Bundesstaats N. vorsieht und in Nr. 29 ebenfalls eine Schiedsvereinbarung enthält. G. eröffnete zur Durchführung der Geschäfte bei der Bekl. ein Einzelkonto für den Kl. Dieser überwies von seinem in Deutschland geführten Konto der Bekl. einen Geldbetrag. Mit der Klage macht er den infolge der Durchführung seiner von G. vermittelten Aufträge eingetretenen Verlust nebst Zinsen sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung geltend.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.
[1]II. ... 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen.
[2]a) Es hat entgegen der Auffassung der Revision die – auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteile vom 28.11.2002 – III ZR 102/02 (IPRspr. 2002 Nr. 157), BGHZ 153, 82, 84 ff., vom 9.7.2009 – Xa ZR 19/08 (IPRspr 2009-28), BGHZ 182, 24 Rz. 9, vom 9.3.2010 – XI ZR 93/09 (IPRspr 2010-49b), BGHZ 184, 365 Rz. 17 und vom 23.3.2010 – VI ZR 57/09 (IPRspr 2010-48b), WM 2010, 928 Rz. 8, jeweils m.w.N.) – internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage rechtsfehlerfrei bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag des Kl. ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben, weil der Haupttäter, dem die Bekl. Beilhilfe geleistet haben soll, in Deutschland gehandelt hat (vgl. Senatsurteile vom 9.3.2010 aaO Rz. 18 f., vom 8.6.2010 – XI ZR 349/08 (IPRspr 2010-304), WM 2010, 2025 Rz. 17 und XI ZR 41/09 (IPRspr 2010-210b), WM 2010, 2032 Rz. 17) ...
[3]2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage als begründet angesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung stand.
[4]a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt (Senatsurteile vom 9.3.2010 aaO Rz. 29 ff., XI ZR 41/09 aaO Rz. 31 und vom 8.6.2010 – XI ZR 349/08 aaO Rz. 44 f.). Die Bekl. hat entscheidende Teilnahmehandlungen in Deutschland vorgenommen (Art. 40 I 1 EGBGB), indem sie hier ihr Vertragsformular über G. dem Kl. hat vorlegen und von ihm unterschreiben lassen. Dabei handelte es sich nicht lediglich um eine Vorbereitungshandlung, sondern um einen unverzichtbaren Tatbeitrag, ohne den der Kl. seine Anlagebeträge nicht aus Deutschland auf das bei der Bekl. eröffnete Konto überwiesen hätte. Darüber hinaus ist in Fällen der vorliegenden Art auch nach Art. 41 I EGBGB deutsches Recht anzuwenden, weil die den Sachverhalt wesentlich prägende Handlung in Deutschland stattgefunden hat (vgl. Senatsurteile vom 9.3.2010 aaO, vom 8.6.2010 – XI ZR 349/08 aaO, vom 13.7.2010 – XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rz. 35 und vom 12.10.2010 – XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rz. 38).
[5]Die in Nr. 20 des ‚Cash and Margin Agreements’ getroffene Rechtswahl führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 42 Satz 1 EGBGB schließt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung eine Rechtswahl vor Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, aus, ohne selbst ein Recht für anwendbar zu erklären. Das anzuwendende Recht ergibt sich aus Art. 38 bis 41 EGBGB, die, wie dargelegt, entgegen der Auffassung der Revision zur Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts führen.