Die Bescheinigung eines englischen Notars über die Vertretungsverhältnisse einer englischen Private Limited Company genügt nicht zum Nachweis (§ 29 GBO) der Vollmacht eines für diese Gesellschaft auftretenden Vertreters, wenn diese Bescheinigung allein auf einer Einsichtnahme des Notars in das bei dem Companies House geführte Register beruht.
Die Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Bezüglich dieses Grundstücks ist für die Beteiligte zu 2) eine Gesamtgrundschuld im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 1) verkaufte das Grundstück. Der Notar P beantragte u.a. die „Pfandfreigabe“ des Grundstücks von der eingetragenen Belastung. Beigefügt waren dem Antrag u.a. ein notariell beglaubigtes Schreiben einer Frau X, in dem sie namens der Beteiligten zu 2) die Pfandfreigabe bzgl. der genannten Grundschuld erklärte, eine „Vollmacht/Power of Attorney“ für Frau X, unterschrieben für die Beteiligte zu 2) von den Herren I und P2 als directors sowie eine Erklärung des englischen Notars D, worin dieser aufgrund einer „Einsicht beim Gesellschaftsregister“ u.a. das Bestehen der Beteiligten zu 2) und deren directors bestätigt. Mit Beschluss wies das GBA die Beteiligten gemäß § 18 GBO auf ein Eintragungshindernis hin, weil die Berechtigung der Herren I und P2 zur Ausstellung der Vollmacht nicht nachgewiesen sei. Der hiergegen gerichteten Beschwerde half das GBA nicht ab und legte die Sache dem OLG vor.
[1]II. 1. ... 2. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet. Es ist nicht in der erforderlichen Form (§ 29 GBO) nachgewiesen, dass Frau X, die die Löschungsbewilligung für die Beteiligte zu 2) unterzeichnet hat, berechtigt war, die Beteiligte zu 2) zu vertreten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, dass die Herren I und P2, die die Vollmacht vom 23.7.2008 unterzeichnet haben, ihrerseits berechtigt waren, die Beteiligte zu 2) als directors zu vertreten. Dieser Nachweis kann mit der Bescheinigung des Notars D vom 23.7.2008 nicht geführt werden.
[2]Die Frage der Vertretungsbefugnis dessen, der eine Anmeldung als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person vornimmt, ist als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Dabei richten sich das Eintragungsverfahren und die gegenüber dem Registergericht zu erbringenden Nachweise nach deutschem Recht als der lex fori, also insbes. nach den §§ 13d ff. HGB (OLG Hamm, Beschl. vom 21.7.2006 – 15 W 27/06 (IPRspr 2006-254), FGPrax 2006, 276, 277; OLG Dresden, Beschl. vom 21.5.2007 – 1 W 52/07 (IPRspr 2007-235), NZG 2008, 265, 266; OLG Frankfurt, Beschl. vom 19.2.2008 – 20 W 263/07 (IPRspr 2008-218), FGPrax 2008, 165, 166; KG, Beschl. vom 20.4.2010 – 1 W 164-165/10, DNotZ 2012, 604, 605; Baumbach-Hopt, HGB, 2012, § 13d Rz. 2; Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, 2010, § 13d Rz. 13). Im Fall einer Private Company Limited by Shares or by Guarantee nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, welche als Gesellschaft m.b.H. im Sinne der §§ 13e I und 13g I HGB zu behandeln ist (OLG Frankfurt aaO m.w.N.; Schmidt-Kessel/Leutner/Müther aaO § 13g Rz. 6), ist deshalb die Vertretungsbefugnis des director als dem Geschäftsführer dem Registergericht folglich im Zeitpunkt der Anmeldung nachzuweisen, § 13g I 2 HGB i.V.m. § 8 I Nr. 2 GmbHG. Für den Fall, dass der Handelnde sich auf eine von dem director erteilte Vollmacht beruft, gilt nichts anderes.
[3]Wie das AG zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der st. Rspr. des Senats, dass eine notarielle Bescheinigung, die inhaltlich allein auf einer Einsichtnahme des Notars in das beim Companies House geführte Register beruht, nicht geeignet ist, die Vertretungsbefugnis eines director nachzuweisen. Das beim Companies House geführte Register entspricht nicht dem deutschen Handelsregister, da ihm keine vergleichbare Publizitätsfunktion zukommt (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2010 – 2 Wx 125-126/10 und 2 Wx 127/10; Beschl. vom 26.9.2011 – 2 Wx 185/11; so auch KG aaO; Arndt-Lerch-Sandkühler, Bundesnotarordnung, 2008, § 21 Rz. 14; Schmidt-Kessel/Leutner/Müther aaO [England und Wales Rz. 1 ff./510 f.]). Die Vertretungsbefugnis eines director kann auf dem Gesellschaftsvertrag oder einem entspr. Beschluss der Gesellschafterversammlung beruhen (Reithmann-Martiny-Mankowski-Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 2010, Rz. 5257; Möser, RIW 2010, 850, 851; Süß-Wachter, Handbuch des Internationalen GmbH-Rechts, 2011, 84 f.), sodass sie sich nur durch eine Einsichtnahme in die entspr. Unterlagen (articles of association, minute book) feststellen lässt (OLG Dresden aaO GmbHR 2007 [1158]; KG aaO). Ob auch die Vorlage eines certificate of good standing zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt, wie es in der Lit. vertreten wird (Schmidt-Kessel/Leutner/Müther aaO § 13g Rz. 30 mit N. 82), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beteiligten ein solches nicht vorgelegt haben.
[4]Vor diesem Hintergrund genügt die von den Beteiligten vorgelegte Erklärung des Notars D nicht, um die Vertretungsbefugnis der Herren I und P2 nachzuweisen. Aus dem ... Wortlaut der Erklärung folgt – entgegen der Ansicht der Beteiligten – eindeutig, dass die Erklärung über die Vertretungsbefugnis allein auf einer Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register beruht. Die Formulierung in dem Einleitungssatz ‚aufgrund heutiger Einsicht beim Gesellschaftsregister für England und Wales’ gilt sprachlich für sämtliche, durch ‚und’ miteinander verbundenen Feststellungen des Notars. Hätte der Notar weitere Unterlagen wie die articles of association und das minute book herangezogen, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand auch neben der Einsichtnahme in das Register in seiner Erklärung genannt hätte. Daher führt auch der nicht näher belegte Hinweis im Schriftsatz der Beteiligten vom 28.6.2012, der Notar habe seine Kenntnis nicht aus dem Register, sondern der Satzung der Gesellschaft bezogen, nicht weiter. Aus der Erklärung des Notars ergibt sich dies nicht. Im Übrigen tragen die Beteiligten nicht einmal vor, dass die Bestellung der Herren I und P2 zu directors bereits in der Satzung und nicht durch einen gesonderten Beschluss der Gesellschafter erfolgt ist, sodass allein der Umstand, dass der Notar auch die Satzung eingesehen hätte, nicht zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügen würde.
[5]Daher folgt auch aus § 21 BNotO nicht, dass die Erklärung zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt, da das bei dem Companies House geführte Register nicht unter diese Bestimmung fällt (Arndt-Lerch-Sandkühler aaO).
[6]Aus dem von den Beteiligten in der Beschwerdebegründung herangezogenen Grundsatz, es sei davon auszugehen, dass öffentliche Behörden und Notare die für sie maßgebenden Zuständigkeits- und Formvorschriften beachten, folgt nichts anderes. Auch der Senat geht davon aus, dass der Notar D die maßgeblichen Zuständigkeits- und Formvorschriften beachtet hat. Dies besagt aber nichts über den Beweiswert der von ihm abgegebenen Erklärung. Gleiches gilt für den Umstand, dass einzelne Instanzgerichte die Erklärung in anderen Verfahren als Nachweis der Vertretungsbefugnis akzeptiert haben.