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Verfahrensgang

LG Düsseldorf, Beschl. vom 15.03.2012 – 25 T 758/10, IPRspr 2012-107

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Kindschaftsrecht gesamt bis 2019
Kindschaftsrecht → Adoption

Leitsatz

Gemäß Art. 19 I 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (hier: dem deutschen Recht). Als Mutter des Kindes gilt nach deutschem Recht ausschließlich und unanfechtbar die Frau, die das Kind geboren hat (hier: die amerikanische Leihmutter). Für den Fall, dass die Mutter des Kindes verheiratet ist, kann gemäß Art. 19 I 3 EGBGB die Abstammung gegenüber jedem Elternteil und gegenüber einem Dritten oder dem biologischen Vater auch nach dem Ehewirkungsstatut (hier: nach amerikanischen Recht) festgestellt werden. [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

BGB § 1591
EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 17b; EGBGB Art. 19; EGBGB Art. 22
FamilyC 1992 (Kalif./USA) s. 7540
FGG §§ 19 ff.
LPartG § 9

Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1) und 2) begründeten 2004 vor dem Standesamt ... eine Lebenspartnerschaft. Der Beteiligte zu 1) besitzt ausschließlich die US-amerikanische, der Beteiligte zu 2) ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben ihren gemeinsamen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund einer Leihmutterschaftsvereinbarung mit K, geb. L, hat diese die Kinder C sowie A und B ausgetragen und zur Welt gebracht. Eispenderin soll aber jeweils eine anonym gebliebene Frau aus Australien gewesen sein. Die Geburtsurkunde betreffend A weist als Vater des Kindes den Beteiligten zu 2) aus und als Mutter des Kindes die Leihmutter. Im Jahr 2009 hat diese die Zustimmung zur Adoption ihres Kindes A durch den Beteiligten zu 1) vor der zuständigen Notarin des Bundesstaates Kalifornien erklärt. Der Beteiligte zu 1) beabsichtigt, A zu adoptieren, und stellte deshalb beim AG Düsseldorf einen Antrag auf Annahme als Kind. Der Beteiligte zu 2) willigte in die Adoption ein. Die Kinder B, A und C leben bei den Beteiligten zu 1) und 2). A hat sowohl die deutsche als auch die amerikanische Staatsangehörigkeit.

Das AG Düsseldorf hat den Antrag auf Ausspruch der Annahme von A als Kind des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1).

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. ... Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 19, 20 II, 21 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

[2]Sie hat auch in der Sache Erfolg.

[3]Gemäß Art. 22 I 2 i.V.m. Art. 14 I Nr. 2 EGBGB i.V.m. Art. 17b I 1 EGBGB unterliegt die Adoption des Kindes A dem deutschen Recht ...

[4]Nach dem Sach- und Streitstand ist der Beteiligte zu 2) im Rahmen des § 9 VII LPartG als Vater des Kindes A anzusehen.

[5]Maßgebendes Recht für die Abstammung und damit das Eltern-Kind-Verhältnis ist Art. 19 I 1 EGBGB. Danach unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

[6]Maßgebend ist demnach deutsches Recht, weil das Kind A zwar in den USA geboren ist, sich seit dem 5.3.2009 jedoch in Deutschland aufhält.

[7]Hinsichtlich der Abstammung des Kindes A ist Folgendes festzuhalten:

[8]Hinsichtlich der Abstammung von der Mutter für die Klärung der Abstammungsfrage ist nach Art. 19 I 1 EGBGB deutsches Recht anwendbar, weil das Kind in Deutschland lebt. Nach § 1591 BGB gilt als Mutter nach deutschem Recht ausschließlich und unanfechtbar die Frau, die es geboren hat. Dies ist vorliegend die genannte Leihmutter ...

[9]Nach Art. 19 I 2 EGBGB kann im Verhältnis zu jedem Elternteil die Abstammung auch nach dem Recht des Staats bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Da der Beteiligte zu 2) ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, käme auch insoweit deutsches Recht zur Anwendung.

[10]Ist die Mutter des Kindes verheiratet, kann die Abstammung gemäß Art. 19 I 3 EGBGB auch nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt des Kindes nach Art. 14 I EGBGB unterliegen.

[11]Danach ist amerikanisches Recht anwendbar, da die Leihmutter bei der Geburt von A mit dem amerik. Staatsangehörigen ... verheiratet war (Art. 14 I Nr. 1 EGBGB).

[12]Für die Abstammung eines Kindes besteht eine widerlegbare Vermutung zugunsten seiner miteinander verheirateten Eltern, sofern diese zusammenleben (s. 7540 des California Family Code [Stats. 1992, c. 162 – A.B. 2650; 1.1.1994]).

[13]Diese Vermutung ist vorliegend durch den Beschluss des Familiengerichts in San Diego vom 17.2.2009 (case no. ED 76723) widerlegt. In diesem wird der Beteiligte zu 2) als Vater festgehalten.

[14]Die Kammer hält insoweit nicht mehr an ihrer in dem Hinweisbeschluss vom 23.5.2011 niedergelegten Auffassung fest, wonach für einen Dritten das Aufenthaltsstatut und das Staatsangehörigkeitsstatut alternativ maßgebend sind, jedoch nicht das Ehewirkungsstatut (Art. 19 I 3 EGBGB; Hepting, Konkurrierende Vaterschaften in Auslandsfällen: StAZ 2000, 33, 36; MünchKomm-Klinkhardt, 5. Aufl., Art. 19 EGBGB Rz. 12).

[15]Vielmehr schließt sich die Kammer der von den Beteiligten vertretenen Auffassung an, wonach für den Fall, dass die Mutter des Kindes verheiratet ist, die Abstammung gegenüber jedem Elternteil und gegenüber einem Dritten oder dem biologischen Vater auch nach dem Ehewirkungsstatut festgestellt werden kann (Art. 19 I 3 EGBGB; KG, JAmt 2011, 470 (IPRspr. 2011 Nr. 93); Staudinger-Henrich, BGB [Stand: 2008], Art. 19 EGBGB Rz. 19; Erman-Hohloch, BGB, 13. Aufl., Art. 19 EGBGB Rz. 16).Dass der Beteiligte zu 2) in der kalifornischen Geburtsurkunde als Kindesvater eingetragen ist, ist für die Bestimmung der Abstammung unerheblich, da die Eintragung für die Vaterschaft nicht konstitutiv ist (VG Berlin, AuAS 2010, 86; VG Berlin, Beschl. vom 15.4.2011 – 23 L 79.11).

[16]Die Anknüpfungsmöglichkeiten nach Art. 19 I 1 EGBGB (deutsches Recht), Art. 19 I 2 EGBGB (deutsches Recht) und Art. 19 I 3 EGBGB (kalifornisches Recht) stehen nach h.M. im Verhältnis gleichrangiger Alternativität (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 126 (IPRspr 2008-71); OLG Celle, StAZ 2007, 82 (IPRspr 2006-79); BayObLG, FGPrax 2002, 66 (IPRspr. 2002 Nr. 90) m.w.N.). An welche Alternative anzuknüpfen ist, bestimmt sich nach dem Günstigkeitsprinzip, das sich aus dem Nebeneinander der konkurrierenden Anknüpfungen ergibt, d.h. es kommt das Recht zur Anwendung, das für das Wohl des Kindes günstiger ist (BayObLG aaO; OLG Hamm, FamRZ 1991, 221 (IPRspr. 1990 Nr. 139)).

[17]Die Frage, welche Lösung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wird unterschiedlich beantwortet.

[18]Nach der einen Auffassung ist maßgebend diejenige Rechtsordnung, die dem Kind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, am besten schon mit der Geburt, einen Vater zuordnet (OLG Hamm, FamRZ 2009 aaO; OLG Schleswig, FamRZ 2003, 781 (IPRspr. 2002 Nr. 95); BayObLG aaO; Palandt-Heldrich, BGB, 70. Aufl., Art. 19 EGBGB Rz. 6; MünchKomm-Klinkhardt aaO Rz. 14; Erman-Hohloch aaO Rz. 17).

[19]Im vorliegenden Fall hätte hiernach das Ehewirkungsstatut nach Art. 19 I 3 EGBGB den Vorrang.

[20]Nach a.A. ist die für das Kindeswohl günstigste Lösung diejenige, die ihm ohne Umwege möglichst schnell und ohne unnötige Kosten zu seinem wirklichen Vater verhilft (Henrich, Kindschaftsrechtsreformgesetz und IPR: FamRZ 1998, 1401, 1402; ders., Das Kollisionsrecht im Kindschaftsreformgesetz: StAZ 1998, 1; Staudinger-Henrich aaO Rz. 24, 37).

[21]Auch nach dieser Meinung wäre das kalifornische Recht anzuwenden, da der Beteiligte zu 2) aufgrund der zur Akte gereichten DNA-Ergebnisse der genetische Vater des Kindes A sein dürfte.

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