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Verfahrensgang

OLG Celle, Beschl. vom 29.05.2006 – 18 W 2/06, IPRspr 2006-79

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Kindschaftsrecht gesamt bis 2019

Leitsatz

Art. 19 I EGBGB sieht eine alternative Anknüpfung sowohl an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (hier: deutsches Recht) als auch im Verhältnis zu einem Elternteil an das Recht des Staats vor, dem dieser angehört (hier: vietnamesisches Recht).

Führt die Anwendung der beiden Rechtsordnungen dazu, dass derjenige, der nach deutschem Recht die Vaterschaft anerkannt hat, wie auch derjenige, der nach vietnamesischem Recht zur Zeit der Empfängnis mit der Mutter des Kindes verheiratet war, als Vater des Kindes in Betracht kommt, ist ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen.

Begründet im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs der Prioritätsgedanke nicht die Anwendbarkeit des einen oder des anderen Rechts, ist danach zu fragen, welches Recht dem Kind zum wahrscheinlichen Vater verhilft.

Hat sich herausgestellt, dass derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat, die entsprechende Erklärung vor dem Jugendamt nur gegen Geld abgegeben hat, um der Mutter die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu ermöglichen, ist ausnahmsweise der gesetzlich vermutete Vater als Vater des Kindes in das Geburtenbuch einzutragen.

Rechtsnormen

BGB § 1595; BGB § 1597; BGB § 1598
EGBGB Art. 19
EheFamG 1986 (Vietnam) Art. 28

Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 5), beide vietnamesische Staatsangehörige, waren verheiratet. Ihre Ehe wurde durch seit dem 11.11.2003 rechtskräftiges Urteil geschieden. Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter des am 15.2.2004 geborenen Mädchens. Bereits am 20.11.2003 hatte der Beteiligte zu 4), der deutscher Staatsangehöriger ist, vor dem Jugendamt die Vaterschaft des bzw. der noch nicht geborenen und voraussichtlich am 17.2.2004 erwarteten Kindes bzw. Kinder der Beteiligten zu 1) anerkannt. Diese hatte am selben Tage vor dem Jugendamt ihre Zustimmung zu dieser Anerkennung erteilt. Mit der Geburtsanzeige des Krankenhauses vom 17.2.2004 wurden dem Standesbeamten der Stadt, dem Beteiligten zu 2), beglaubigte Abschriften der Vaterschaftsanerkennung und der Zustimmungserklärung vorgelegt.

Der Beteiligte zu 2), der Zweifel an der Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses hegte und eine „Scheinvaterschaft“ vermutete, hat die Sache dem AG zur Entscheidung vorgelegt, ob der Beteiligte zu 5) nach vietnamesischem Recht als Vater des Kindes im Geburtenbuch einzutragen sei. Die Beteiligte zu 1) hat dagegen beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, den Beteiligten zu 4) als Vater einzutragen.

Durch Beschluss vom 6.8.2004 hat das AG den Beteiligten zu 2) angehalten, den Beteiligten zu 5) als Vater in das Geburtenbuch einzutragen. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) hat gegen die landgerichtliche Entscheidung sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat im Ergebnis zu Recht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die amtsgerichtlich angeordnete Eintragung des Beteiligten zu 5) als Vater des Kindes zurückgewiesen.

[2]Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung durch den Beteiligten zu 4) ist das LG zutreffend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen. Nach Art. 19 I 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall führt dies zur Anwendung des deutschen Rechts, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter, der Beteiligten zu 1), hat. Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der genannten Vorschrift ist der faktische Wohnsitz, d.h. der räumliche Bereich, in dem eine Person tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt hat. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 3) steht der Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Deutschland nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 1) lediglich über eine ausländerrechtliche Duldung verfügt.

[3]Dem LG ist ferner darin zuzustimmen, dass nach deutschem Recht ausschließlich der Beteiligte zu 4), nicht aber der Beteiligte zu 5) als Vater des Kindes gilt. Die Ehe der Beteiligten zu 1) und 5) war im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits rechtskräftig geschieden. Nach deutschem Recht ist eine Vaterschaftsvermutung zugunsten des geschiedenen Ehemanns nicht gegeben. Der Beteiligte zu 4) dagegen hat die Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkannt. Er hat die Anerkennungserklärung in der nach § 1597 I BGB erforderlichen Form abgegeben. Diesem Formerfordernis entspricht auch die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 1) gemäß § 1595 I BGB.

[4]Den Ausführungen des LG ist weiter darin zu folgen, als es daneben die Regelung des Art. 19 I 2 EGBGB angewendet hat. Nach dieser Vorschrift kann die Abstammung eines Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staats beurteilt werden, dem dieser Elternteil angehört. Soweit die Elternschaft des Beteiligten zu 5) in Frage steht, ist danach Art. 28 des Gesetzes über Ehe und Familie der Sozialistischen Republik Vietnam vom 19.12.1986 heranzuziehen, der bestimmt, dass ein während der Ehe empfangenes Kind als eheliches Kind der beiden Ehegatten gilt. Danach wird die Vaterschaft des Beteiligten zu 5) vermutet, der mit der Mutter des Kindes, der Beteiligten zu 1) im Zeitpunkt der Empfängnis verheiratet war.

[5]Schließlich hat das LG das Konkurrenzverhältnis der Vorschriften des Art. 19 I 1 und 2 EGBGB zutreffend als gleichwertig alternativ darstellt und für die Entscheidung, an welches Recht anzuknüpfen ist, das sog. Günstigkeitsprinzip herangezogen mit dem Ergebnis des Vorrangs des vietnamesischen Rechts. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann jedoch nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Nach h.M. ist diejenige Lösung für das Kind günstiger, die ihm zuerst zu einem Vater verhilft. Das LG hat dem folgend unter dem Gesichtspunkt der Priorität das vietnamesische Recht für anwendbar erachtet. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar war nach vietnamesischem Recht die (vermutete) Vaterschaft des Beteiligten zu 5) bereits im Zeitpunkt der Geburt begründet. Entgegen der Ansicht des LG hat aber die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 4) nach deutschem Recht ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Geburt Wirksamkeit entfaltet. Es ist der Beteiligten zu 1) insoweit darin zuzustimmen, dass es zur Wirksamkeit des Anerkenntnisses trotz des abweichenden Wortlauts des § 1598 I BGB nicht der Übersendung der Urkunden bedurfte. Die Wirksamkeit der Anerkennung soll nach dem Regelungszweck der Vorschrift nicht von der Übersendung der nicht als empfangsbedürftige Willenserklärungen ausgestalteten Anerkennungs- und Zustimmungserklärungen abhängen. Vielmehr kommt der Übersendung eine rein verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Dies führt vorliegend dazu, dass der Gesichtspunkt der Priorität eine Entscheidung zugunsten des einen oder des anderen Rechts nicht zu begründen vermag. In derartigen Fällen ist im Rahmen der Günstigkeitsprüfung danach zu fragen, welche Lösung dem Kind zu dem wahrscheinlichen Vater verhilft. Hier stehen sich der gesetzlich vermutete Vater und der Vater aufgrund Anerkenntnisses gegenüber. Im Regelfall mag die Wahrscheinlichkeit, dass derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat, der wirkliche Vater ist, größer sein als diejenige, dass der gesetzlich vermutete Vater der wirkliche Vater ist. Vorliegend lässt sich eine solche Wahrscheinlichkeit zugunsten des Anerkennenden jedoch nicht feststellen. Während regelmäßig die Anerkennungserklärung des Vaters und die Zustimmungserklärung der Mutter davon getragen sind, dass beide den Anerkennenden als wahrscheinlichen biologischen Vater des Kindes ansehen, bestehen hier konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vaterschaftsanerkennung durch andere, mit der biologischen Abstammung des Kindes nicht im Zusammenhang stehende Umstände veranlasst war, es sich nämlich um eine sog. Scheinvaterschaft zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Beteiligte zu 1) handelt. So hat der Beteiligte zu 4) nicht nur in seiner polizeilichen Vernehmung vom 21.4.2004 und seiner richterlichen Vernehmung vom selben Tage erklärt, gegen Zahlung eines Geldbetrags wissentlich falsch die Anerkennungserklärung abgegeben zu haben, und die Umstände insoweit detailliert geschildert. Er ist auch durch Strafbefehl des AG vom 1.11.2004 (6 Cs 422 Js 17818/04) rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das AuslG verurteilt worden. Dabei wurde ihm zur Last gelegt, unrichtige Angaben gemacht und benutzt zu haben, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, indem er am 20.11.2003 gegenüber dem Jugendamt erklärte, das von der Beteiligten zu 1) erwartete Kind sei sein leibliches Kind, und die Vaterschaft förmlich anerkannte, obwohl er wusste, dass diese Angaben unwahr waren, er jedoch erreichen wollte, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, mit der Folge, dass – wie von ihm beabsichtigt – die Beteiligte zu 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt hätte. Unter diesen Umständen geben die Vaterschaftsanerkennungs- und die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 1) und 4) dafür, dass der Beteiligte zu 4) der biologische Vater des Kindes ist, nichts her. Die genannten Umstände streiten vielmehr gegen seine Vaterschaft. Damit bleibt vorliegend der nach vietnamesischem Recht vermutete Vater im Verhältnis zu dem nach deutschem Recht Anerkennenden ausnahmsweise der wahrscheinlichere. Die gerichtliche Anweisung, den Beteiligten zu 5) als Vater des Kindes in das Geburtenbuch einzutragen, ist daher nicht zu beanstanden.

Fundstellen

LS und Gründe

StAZ, 2007, 82

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2006-79

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