Der Erfüllungseinwand ist im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nach § 12 I AVAG zu berücksichtigen, sodass der Schuldner nicht auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen ist.
Im Vollstreckbarerklärungsverfahren dürfen weder das Verfahren noch die Entscheidung des Erstgerichts auf ihre tatsächliche oder rechtliche Richtigkeit hin überprüft werden, sofern nicht ausnahmsweise Anerkennungshindernisse nach Art. 34 oder Art. 35 EuGVO vorliegen. [LS der Redaktion]
Die ASt., eine österr. GmbH, hat gegen die AGg. ein österr. Versäumungsurteil erwirkt. Weiter ist die AGg. zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Die ASt. hat ungeachtet einer Zahlung der AGg. den Antrag auf umfassende Vollstreckbarerklärung des Versäumungsurteils gestellt, dem durch das LG Rottweil mit Beschluss stattgegeben wurde. Mit ihrer Beschwerde trägt die AGg. vor, die Forderung komplett beglichen zu haben.
[1]II. A. Die Beschwerde ist zulässig.
[2]1. Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt aus §§ 11 ff. AVAG. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des AVAG folgt aus § 1 Nr. 2 lit. b AVAG. Die begehrte Vollstreckbarerklärung des Versäumungsurteils des Bezirksgerichts ... an der Thaya richtet sich nach der EuGVO.
[3]2. Über die Beschwerde des Antragsgegners ist nach st. Rspr. des Senats zu § 568 ZPO durch Senatsentscheidung und nicht durch Einzelrichterentscheidung zu befinden. Einzelrichterzuständigkeit besteht nicht, da der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer des LG nicht als Einzelrichter im Sinne von § 348 ZPO, sondern kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung – hier auf der Grundlage der EuGVO – entscheidet.
[4]B. In der Sache hat die Beschwerde überwiegend Erfolg.
[5]1. Der unstreitige Erfüllungseinwand ist nach st. Rspr. des BGH (NJW 2007, 3433 (IPRspr 2007-207), fortgeführt in BGHZ 180, 88 (IPRspr 2009-254) und FamRZ 2009, 1996 (IPRspr 2009-247)) im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nach § 12 I AVAG zu berücksichtigen; der Schuldner ist entgegen der Auffassung der ASt. nicht auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen.
[6]Dies hat zur Folge, dass das österr. Versäumungsurteil nach Scheckeingang vom 23.9.2010 in Höhe von 8 058,12 € auf den zeitlich danach liegenden Antrag vom 16.12.2010 nur noch in Höhe des verbleibenden Rests aus der titulierten Forderung von 99,59 € und in Höhe der Verfahrenskosten von 1 573,98 € für vollstreckbar erklärt werden hätte dürfen. Insoweit hat die Beschwerde der AGg. – insbes. auch im Hinblick auf die in erster Instanz angefallenen Verfahrenskosten – teilweise Erfolg ...
[7]3. Soweit die AGg. im Hinblick auf die noch offenen Verfahrenskosten von 1 573,98 € einwendet, hierin seien 20% USt. auf die Leistungen der Anwälte beinhaltet, so richtet sich die AGg. gegen die inhaltliche Richtigkeit dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses. Solche Einwendungen sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedoch nicht berücksichtigungsfähig, vgl. Art. 36 EuGVO. Das Zweitgericht darf weder das Verfahren noch die Entscheidung des Erstgerichts auf ihre tatsächliche oder rechtliche Richtigkeit hin überprüfen, sofern nicht ausnahmsweise Anerkennungshindernisse nach Art. 34 oder Art. 35 EuGVO vorliegen (s. Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., Art. 36 EuGVVO Rz. 1). Solche sind hier nicht ersichtlich. Insbes. ist der AGg. offensichtlich der Antrag der Rechtsanwälte aus Österreich auf Kostenfestsetzung übersandt worden, da die AGg. hierauf ihren Einwand, auf deren Kosten seien 20% USt. berechnet worden, was einem Betrag von 114,15 € entspreche, stützt; aus dem Urteil selbst ist nicht ersichtlich, worauf die dort ausgewiesene USt. von insgesamt 155,50 € entfällt.