Ein Unterhaltsschuldner kann mit seinem Rechtsbehelf im Vollstreckbarerklärungsverfahren gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch keine sachlichen Einwendungen erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären.
Der Unterhaltsschuldner kann im Rahmen der Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich „ganz oder teilweise“ erfüllt worden sei. [LS der Redaktion]
Die ASt. begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Kantonsgerichts O. vom 16.12.1999 auf Zahlung von Unterhalt. Hiergegen wendet sich der AGg. Der AGg. hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beantragt.
[1]1. Dem AGg. wird als Beschwf. für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ...
[2]2. Die Parteien werden im Hinblick auf das angekündigte Rechtsbeschwerdeverfahren auf Folgendes hingewiesen:
[3] a) Soweit sich der AGg. gegen eine Vollstreckbarerklärung des Urteils des Kantonsgerichts O. vom 16.12.1999 in der Bundesrepublik Deutschland wendet, weil sich die persönlichen Verhältnisse der Parteien seit Erlass der Entscheidung wesentlich geändert hätten, dürfte diesem Einwand der Erfolg im Vollstreckbarerklärungsverfahren versagt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Unterhaltsschuldner mit seinem Rechtsbehelf im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären. Das ist für die genannten Umstände der Fall (Senatsbeschl., FamRZ 2007, 989 (IPRspr 2007-207) und Senatsurt., FamRZ 2005, 1479).
[4]Soweit der AGg. sich auf ein laufendes Abänderungsverfahren in der Schweiz stützt, steht dies der Vollstreckbarerklärung der rechtskräftigen Entscheidung nicht entgegen (BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096 (IPRspr. 1992 Nr. 218b)). Dem AGg. bleibt unbenommen, eine eventuelle Einstellung der Zwangsvollstreckung oder eine rechtskräftige Abänderung des zu vollstreckenden Unterhaltstitels vorzutragen und zu belegen.
[5] b) Soweit der AGg. eine teilweise Erfüllung der im Beschluss des LG Trier vom 23.11.2006 im Einzelnen ausgeführten Unterhaltspflichten behauptet, dürfte dieser Einwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen sein. Nach st. Rspr. des Senats kann der Unterhaltsschuldner im Rahmen der Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich ‚ganz oder teilweise’ erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Unterhaltsschuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist (Senatsbeschlüsse FamRZ 2007 aaO und vom 25.2.2009 – XII ZR 224/06, FamRZ 2009, 858 (IPRspr 2009-254)). Auch eine unstreitige teilweise Erfüllung ist deswegen im Rahmen der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen. Das dürfte nach dem Sachvortrag der Parteien für den Betrag in Höhe von 111 835 CHF gelten, die in der Forderungsaufstellung der Einwohnergemeinde S. für den 17.12.2003 gutgeschrieben sind. Ob eine weitere Erfüllung in Höhe von 169 145,10 CHF bzw. 105 715,63 Euro unstreitig ist, werden die Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren zu klären haben. Insoweit hatte der AGg. bereits mit seiner Beschwerde an das OLG die Anzeige einer entsprechenden Gutschrift vom 24.1.2003 vorgelegt.
[6]c) Durch die Erteilung der Inkassovollmacht vom 12.7.2000 nach Art. 290 schweiz. ZGB und die zugleich erfolgte Abtretung dürften die Unterhaltsansprüche der ASt. für sie und die Kinder auf die Einwohnergemeinde S. übergegangen sein. Gleiches folgt auch aus Art. 289 II schweiz. ZGB, zumal die Einwohnergemeinde S. nach der vorgelegten Forderungsaufstellung für die Zeit ab Juli 2000 jedenfalls bis November 2005 Frauen- und Kinderalimente in Höhe des vom AGg. geschuldeten Unterhalts geleistet hat. Ob dieser Forderungsübergang einer Vollstreckbarerklärung auf Antrag der ASt. entgegensteht, dürfte von grundsätzlicher Bedeutung sein. Insoweit weist der Senat auf den Beschluss des BGH vom 4.6.1992 (BGHZ 118 aaO) hin.