Eine (hier: nach afghanischem Recht vereinbarte) Morgengabe verstößt insoweit gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB, als sie über dem Betrag liegt, welcher unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten üblich ist. [LS der Redaktion]
Die Kl. fordert von dem Bekl. die Erfüllung eines Morgengabeversprechens. Das AG – FamG – Würzburg hat den Bekl. mit Endurteil vom 29.9.2008 verurteilt, an die Kl. 21 600 Euro zu bezahlen, wobei ein Teilbetrag von 4 80 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit 16.10.2007 zuerkannt worden ist, der restliche Betrag in monatlichen Raten von 300 Euro, beginnend ab 1.10.2008 bis 31.5.2013. Gegen das Endurteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.
Die Kl. fordert unter Abänderung des Ersturteils Zahlung i.H.v. 150 000 US-Dollar nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2007. Die Kl. ist der Auffassung, dass der Bekl. an die vertragliche Vereinbarung gebunden sei, weil Verträge zu halten sind. Der Bekl. begehrt die Abänderung des Ersturteils und Abweisung der Klage, soweit die Kl. mehr als 14 400 Euro, zahlbar in Raten von 300 Euro ab dem 1.9.2007 bis zum 31.8.2011 nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz ab der jeweiligen Fälligkeit fordert.
[1]II. Die Berufung der Kl. ist – mit Ausnahme zusätzlicher Verzugszinsen aus weiteren, im Verlauf des Rechtsstreits fällig gewordenen Raten – unbegründet. Die Berufung des Bekl. hingegen ist vollumfänglich begründet. Die Kl. kann von dem Bekl. keine höhere Zahlung als 14 400 Euro verlangen zzgl. der Zinsen aus den bereits fällig gewordenen Raten zu je 300 Euro.
[2]Zur Begründung ist in der gebotenen Kürze (§ 540 I 1 Nr. 2 ZPO) auszuführen:
[3]1) Der Anspruch der Kl. auf Zahlung einer Morgengabe (mahr) richtet sich nach dem afghanischen Recht, weil beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung afghanische Staatsangehörige waren, sodass sowohl die Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut gemäß Art. 14 EGBGB, als auch an das Güterrechtsstatut gemäß Art. 15 EGBGB sowie an das Recht, nach dem die Ehe der Parteien geschieden wurde (Art. 18 IV EGBGB), zur Maßgeblichkeit des afghanischen Rechts führen (Rechtsauskunft Prof. Dr. H. vom 5.12.2007). Auf die in Rspr. u. Lit. bislang kontrovers diskutierte Frage der kollisionsrechtlichen Einordnung der Morgengabe, die vom BGH erst jüngst zugunsten des Ehewirkungsstatuts entschieden worden ist (Urt. vom 9.12.2009 – XII ZR 107/08, BGHZ 183, 287 (IPRspr 2009-62)), kommt es daher nicht an.
[4]2) Die Kl. hat unabhängig davon, ob bei der Eheschließung in Pakistan eine wirksame Morgengabevereinbarung getroffen wurde, aus der unstreitig vollzogenen Ehe einen Anspruch auf Zahlung einer Morgengabe. Gemäß Art. 99 Satz 2 afghan. ZGB ist dann, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die Morgengabe nicht bestimmt ist oder ausgeschlossen wurde, die übliche Morgengabe (mahr messel) geschuldet.
[5]3) Die Höhe der von der Kl. zu beanspruchenden Morgengabe übersteigt die von der Berufung des Bekl. nicht angegriffene Verurteilung zu einer ratenweisen Zahlung in Höhe von 14 400 Euro, davon zur Zeit der Entscheidung des Senats bereits fällig 10 200 Euro, nicht.
[6]Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung anlässlich der Eheschließung zwischen den Parteien nach dem insoweit maßgeblichen afghanischen Recht wirksam zustande gekommen ist oder nicht. Denn auch im Fall einer Vereinbarung einer Morgengabe in Höhe von 150 000 US-Dollar wäre wegen der von dem Senat zu beachtenden Vereinbarkeit des afghanischen Rechts mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public, Art. 6 EGBGB) kein höherer Betrag zuzusprechen als derjenige, welcher unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten üblich ist (H., Rechtsauskunft vom 5.12.2007 u. Hinw. auf H., Privatrecht in Europa – Vielfalt, Kollision, Kooperation: Festschrift für Hans Jürgen Sonnenberger zum 70. Geburtstag, 2004, 399). Dies gilt insbes. vor dem Hintergrund, dass eine Brautgabe in exzessiver Höhe zum finanziellen Ruin des Ehemanns führen oder ihn auf längere Zeit durch unzumutbare finanzielle Lasten derart binden könnte, dass ihm die Möglichkeit einer Scheidung und einer anschließenden Wiederverheiratung entgegen dem Grundrecht der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 I GG) genommen wäre.
[7]Im hier zu entscheidenden Einzelfall ist der Bekl., der bei der Eheschließung noch Student war, trotz seiner mittlerweile abgeschlossenen Ausbildung und Tätigkeit als angestellter Zahnarzt nicht in der Lage, aus seinem Vermögen die geforderte Brautgabe von 150 000 US-Dollar zu zahlen oder diesen Betrag aus seinen Einkünften in wenigen Jahren abzuzahlen. Der Senat ist daher der Auffassung, dass eine Begrenzung auf das übliche Maß der Morgengabe nach Art. 99 Satz 2 afghan. ZGB geboten ist. Dabei erscheint für die Frage der Zumutbarkeit von langwierigen finanziellen Einschränkungen des Bekl. durch Ratenzahlungen auch der Umstand von Bedeutung, dass die Ehe der Parteien seit der Hochzeitszeremonie, mit der das Zusammenleben der Parteien begann, und bis zur Zustellung des Scheidungsantrags nur knapp zwei Jahre dauerte.
[8]Das Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. ist hinsichtlich der Höhe der üblichen Morgengabe zu dem Ergebnis gekommen, dass Rechtsgewohnheiten zur üblichen Höhe einer Brautgabe in Afghanistan nicht zu ermitteln sind. Für den Fall, dass die Parteien Schiiten sind, betrage die Höhe der üblichen Brautgabe jedoch eindeutig bestimmt 500 Dirham, was etwa 1 069 Euro entspreche. Sollten die Parteien Sunniten sein, so sei Kriterium für die Bestimmung der üblichen Brautgabe die soziale Stellung der Familie der Ehefrau, ihre persönlichen Qualifikationen (Alter der Ehefrau zur Zeit der Heirat, ihre Schönheit, ihr eigenes Vermögen, die Landes- und Zeitverhältnisse, ihre Geistesgaben, Jungfräulichkeit, ihre Tugend und Frömmigkeit), Höhe der Brautgaben ihrer Schwestern zum Vergleich, das Vermögen des Vaters der Braut (zur Zeit der Eheschließung) und auch der Status des Ehemanns und dessen Vermögen wiederum zur Zeit der Heirat, wobei jedoch keine feste Regel hinsichtlich des Betrags der üblichen Brautgabe im Einzelfall bestehe. Mit weiterem Schreiben vom 23.11.2009 hatte der Sachverständige nachgetragen, dass er in einem rund 40 Jahre alten Beleg der rechtsethnologischen Literatur Angaben zu Brautgaben in Höhe von umgerechnet 800 DM und auch einmal bei Wohlhabenden von 4 000 DM in den Jahren 1970/1971 gefunden habe, wobei es sich jedoch nicht um die übliche Brautgabe gehandelt habe.
[9]Die religiöse Zugehörigkeit der Parteien kann letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn die Parteien, wie von dem Bekl. ausgeführt, Sunniten und nicht Schiiten sein sollten, sind von der Kl. keine Umstände substanziiert vorgetragen, dass sie so vermögend wäre, dass ein höherer Betrag als der von dem Sachverständigen ermittelte von 4 000 DM im Jahr 1970/71 für Wohlhabende angemessen wäre. Ein solcher Betrag wäre im Hinblick auf die Zeitdauer von 40 Jahren und der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung angemessen nach oben zu korrigieren auf rund 6 000 Euro (Preisindex auf der Basis der allgemeinen Verbraucherpreise in Deutschland im Jahr 2005 für 1970 von 35,2, für 2008 von 106,6). Eine weitergehende Forderung als die von dem Bekl. nicht angegriffenen Ratenzahlungen von insges. 14 400 Euro erscheint jedoch nach Auffassung des Senats auch unter Beachtung der beiderseitigen Verhältnisse der Parteien und der Ausführungen des Rechtssachverständigen Prof. Dr. H. zu den afghanischen Rechtsgepflogenheiten der Morgengabe nicht geschuldet.
[10]4) Soweit die Stadt D. wegen der von der Kl. bezogenen Sozialleistungen auf einen möglichen Forderungsübergang hingewiesen hat, wirkt sich dies auf die Entscheidung des Senats schon deshalb nicht aus, weil der von dem Senat letztlich zugesprochene Betrag der Morgengabe zwischen den Parteien in der Berufung nicht mehr im Streit stand und deshalb auch nicht aufgrund der Berufung des Bekl. abgewiesen werden konnte.
[11]5) Der Auffassung des Senats stehen auch nicht die von dem Klägervertreter zitierten Entscheidungen der OLG Hamburg vom 29.5.2008 (10 UF 83/06 (IPRspr 2009-69), Vorinstanz zu der bereits genannten Entscheidung des BGH vom 9.12.2009) und Stuttgart vom 3.11.2008 (17 UF 155/08 (IPRpsr. 2008 Nr. 60), NJW RR 2009, 585) entgegen. Beide Entscheidungen befassen sich mit einer Morgengabe nach iranischem Recht. Zu den vorliegend aufgeworfenen Fragen des afghanischen Rechts äußern sich die Entscheidungen nicht.
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