Das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht bestimmt sich gemäß Art. 220 EGBGB nach dem Kollisionsrecht der Fassung, die zum Zeitpunkt der Scheidung galt. Der Versorgungsausgleich unterliegt als Scheidungsfolge dem Art. 17 EGBGB alte Fassung.
Die inhaltliche Wirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich beurteilt sich nach dem Scheidungsstatut. Die Form einer solchen Vereinbarung (Art. 11 I EGBGB) richtet sich ausschließlich nach dem anwendbaren Scheidungsrecht, wenn das Recht des Orts, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, ein derartiges Rechtsgeschäft nicht kennt. [LS der Redaktion]
[Siehe auch die Parallelentscheidung – 10 UF 83/06 – des OLG Köln vom selben Datum.]
Die ASt., die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, war seit 1959 mit dem am 22.11.2006 verstorbenen Rechtsvorgänger der AGg., der ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, verheiratet. Die Eheleute hatten zunächst ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1970 verzogen sie in die Niederlande, wo sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Die Ehe wurde durch Urteil der Arrondissements-Rechtbank in M./Niederlande, wirksam seit dem 17.8.1983, nach niederländischem Recht geschieden. Unter dem 16.11.1984 schlossen die ASt. und ihr früherer Ehemann in den Niederlanden einen privatschriftlichen Scheidungsfolgenvertrag, in dem u.a. unter Art. 5 folgendes vereinbart wurde: ‚Die Parteien werden die zur Zugewinngemeinschaft gehörenden Rentenansprüche verrechnen, sofern und nachdem der Wert dieser Ansprüche zum 29.3.1979 ermittelt worden ist und der Mann das Rentenalter erreicht haben wird, wobei die Parteien bereits jetzt im voraus vereinbaren, eine Aufteilung zu gleichen Hälften beizubehalten, unter der Bedingung, dass der Mann niemals verpflichtet werden kann, der Frau ihren Anteil in einer anderen Form als in monatlichen Beiträgen zu zahlen.’ Der verstorbene Ehemann hatte 1985, nach der Ehescheidung, die AGg., die seine Alleinerbin ist, geheiratet. Die ASt. ist seit dem 4.2.1994 wiederverheiratet. Neben den in Deutschland erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften hatte der verstorbene Ehemann Versorgungsanrechte bei der Firma G., einer überstaatlichen Flugsicherungsbehörde mit Sitz in Brüssel, erworben. Die ASt. hat nach Vollendung des 65. Lebensjahrs mit Antrag vom 27.1.2003, zugestellt am 1.2.2003, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Betriebsrente ihres früheren Ehemanns bei der Firma G. begehrt.
Das AG hatte den verstorbenen Ehemann verurteilt, der ASt. lediglich einen Teil der ihm zustehenden Altersversorgung bei der Firma G. zur Erfüllung einer Ausgleichsrente abzutreten. Mit seiner Beschwerde hiergegen hatte der verstorbene Ehemann an seinem ursprünglichen Abweisungsbegehren festgehalten. Nach seinem Tode hat die jetzige AGg. als dessen Rechtsnachfolgerin das Verfahren fortgeführt. Die ASt. wendet sich im Wege der Anschlussbeschwerde gegen eine Kürzung ihres Ausgleichsanspruchs.
[1]II. Beide Rechtsmittel sind zulässig und haben auch teilweise Erfolg ...
[2]1. Die ASt. hat einen Ausgleichsanspruch gegen die AGg. in Höhe von 95 911,63 Euro für den Zeitraum Februar 2003 bis einschließlich November 2006 aus §§ 2 VAHRG, 1587g I 1 BGB i.V.m. § 1967 I BGB. Auf die nach §§ 1587o II, 125 BGB mangels notarieller Beurkundung formnichtige Vereinbarung in Art. 5 des Vertrags vom 16.11.1984 kann die ASt. ihr Klagebegehren nicht stützen.
[3]a) Auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anwendbar ist hier ausschließlich deutsches Recht. Die Parteien haben – entgegen ihren insoweit übereinstimmenden Ansichten – nicht das niederländische Recht durch Rechtswahl bindend festgelegt.
[4]Da die Scheidung vor dem 1.9.1986 lag, ist das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht nach dem Kollisionsrecht in der bis dahin geltenden Fassung zu bestimmen, Art. 220 I EGBGB (vgl. Palandt-Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 17 EGBGB Rz. 6; st. BGH-Rspr., z.B. BGH, FamRZ 2005, 1467 (IPRspr 2005-53); FamRZ 2006, 321 (IPRspr 2005-62)). Der Versorgungsausgleich unterliegt als Scheidungsfolge Art. 17 EGBGB a.F. in seiner verfassungskonform weiterentwickelten Auslegung (Palandt-Heldrich aaO 45. Aufl., Art. 17 EGBGB Anm. 5b m.w.N.), sodass aufgrund der gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit der Parteien das deutsche Recht anwendbar ist (nach Art. 17 III 1, I 1, 14 I Nr. 1 EGBGB n.F. unterliegt der Versorgungsausgleich ebenfalls dem als Scheidungsstatut berufenen Ehewirkungsstatut). Dass die Ehe in den Niederlanden nach niederländischem Recht – entsprechend der Rechtswahl der Eheleute – geschieden worden ist, ist unerheblich; die Scheidungsfolgen bestimmen sich gemäß Art. 17 EGBGB a.F. nach dem Scheidungsstatut und nicht nach dem auf die Ehescheidung tatsächlich angewandten Recht (auch Art. 17 III EGBGB n.F. knüpft für den Versorgungsausgleich an das nach Art. 17 I, 14 anzuwendende Recht an und nicht wie z.B. Art. 18 IV EGBGB für den nachehelichen Unterhalt an das angewandte Scheidungsstatut, siehe Palandt-Thorn aaO 68. Aufl., Art. 17 EGBGB Rz. 19).
[5]Die Möglichkeit einer Rechtswahl für das Scheidungsfolgenrecht sah Art. 17 EGBGB a.F. nicht vor (sie ist auch in Art. 17 I, 14 I EGBGB n.F. bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit nicht vorgesehen). Zudem kannte das niederländische Recht zum Zeitpunkt der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 16.11.1984 noch keinen Versorgungsausgleich, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die geschiedenen Eheleute insoweit niederländisches Recht gewählt hatten. Erst mit Wirkung ab dem 1.5.1995 ist mit dem ‚Wet verevening pensioenrechten bij scheiding’ eine Regelung zur Verteilung von in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften bei Privat- oder Betriebspensionskassen nach Scheidung eingeführt worden. Dass die geschiedenen Eheleute tatsächlich von einem Versorgungsausgleich nach deutschem Recht ausgegangen waren, belegt die Durchführung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs im Verfahren 21 F 64/87, AG Aachen.
[6]Die inhaltliche Wirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich richtet sich nach dem Scheidungsstatut (Palandt-Heldrich aaO 45. Aufl., Art. 17 Anm. 5b), d.h. hier nach dem deutschen Recht – § 1587g BGB ist insoweit disponibel, als der Fälligkeitszeitpunkt, die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und die Höhe der Ausgleichsrente vertraglich modifiziert werden können (Palandt-Brudermüller aaO 68. Aufl., § 1587g Rz. 5) –, und die Formwirksamkeit nach Art. 11 EGBGB. Gemäß Art. 11 I EGBGB a.F. (vergleichbar Art. 11 I EGBGB n.F.) bestimmt sich die Form eines Rechtsgeschäfts nach dem inhaltlich maßgeblichen Recht, wobei auch die Beobachtung der Gesetze am Ort der Vornahme genügt. Allerdings bleibt es bei der alleinigen Maßgeblichkeit des Geschäftsrechts, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Ortsrecht ein derartiges Rechtsgeschäft überhaupt nicht kennt, also eine Ortsform nicht bereithält (Palandt-Heldrich aaO 45. Aufl., Art. 11 EGBG Anm. 4b; ebenso Palandt-Thorn aaO 68. Aufl., Art. 11 EGBGB Rz. 11; BGH, NZG 2005, 41 (IPRspr 2004-22)). Das niederländische Recht kannte im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 16.11.1984 kein dem deutschen Versorgungsausgleich in den wesentlichen typischen Merkmalen auch nur annähernd übereinstimmendes Institut.
[7]b) Durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 2 VAHRG, 1587g BGB können entgegen der Ansicht der AGg. auch ausländische Versorgungsanwartschaften ausgeglichen werden, vgl. § 3a V VAHRG ...
[8]2. Der Ausgleichsanspruch der ASt. ist aufgrund der hilfsweise erklärten Aufrechnung in Höhe von 91 955,48 Euro erloschen, § 389 BGB. Die AGg. hat einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen die ASt. aus § 812 I 1, Alt. 1 BGB i.V.m. § 1922 I BGB. Ob ihr auch ein Anspruch aus Delikt zusteht, kann dahinstehen.
[9]a) Die Unterhaltszahlungen des Ausgleichsverpflichteten an die ASt. erfolgten ab März 1994 ohne Rechtsgrund.
[10]Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab März 1994 bestimmt sich gemäß Art. 8 des Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (BGBl. 1986 II 825, 837; im Folgenden: HUnthÜ), Art. 18 IV EGBGB n.F., Art. 220 II EGBGB nach dem niederländischen Recht als dem tatsächlichen Eheauflösungsstatut (vgl. Palandt-Thorn aaO Art. 18 EGBGB Rz. 6). Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 15.7.1991 (10 UF 57/91) und 5.11.1992 (10 UF 57/92) unter Hinweis auf das maßgebliche Kollisionsrecht das niederländische Unterhaltsrecht angewandt. Nach niederländischem Recht endet der Unterhaltsanspruch – ebenso wie nach deutschem Recht, § 1586 I BGB – mit der Wiederverheiratung, Art. 160 Boek 1 BW.
[11]Da mit der Wiederheirat der ASt. am 3.2.1994 der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes erloschen ist, ist das rechtskräftige Urteil des Senats vom 5.11.1992 als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen entfallen, ohne dass es als Voraussetzung für den Bereicherungsanspruch einer Vollstreckungsabwehrklage bedarf (siehe BGH, NJW 1982, 1147 f.; NJW 1984, 126, 127; Göppinger-Wax, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., Rz. 1775).
[12]Dass nach niederländischem Recht die Zahlungsverpflichtung für den Ehegattenunterhalt seit dem 1.7.1994 zeitlich limitiert ist und gemäß Art. 157 III Boek 1 BW spätestens 12 Jahre nach Eintragung des Scheidungsbeschlusses ins Standesregister endet – die Scheidung der Parteien ist am 17.8.1983 eingetragen worden –, führt nicht zu einer Anknüpfung des fehlenden Rechtsgrunds auch oder vorrangig an den Zeitablauf. Zum einen kann in Altfällen, in denen vor dem 1.7.1994 Unterhalt zuerkannt wurde, erst nach Ablauf von 15 Jahren Beendigung der Unterhaltspflicht beantragt werden (Klüsener, FamRBint 2006, 15 ff. N. 17). Zum anderen hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 5.11.1992 – 10 UF 57/92 – der Unterhaltsklage nur im Hinblick auf den ordre public, Art. 6 EGBGB, stattgegeben. Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls (fehlende Berufsausbildung, Ehedauer, Kindererziehung, Erkrankung, Alter, keine Aussicht auf Wiederverheiratung) wäre es grob unbillig gewesen, der Antragstellerin in konsequenter Anwendung des niederländischen Rechts jeglichen Unterhalt zu versagen. Insoweit hätte eine Klage des verstorbenen Ehemanns auf Beendigung der Unterhaltspflicht jedenfalls nach dem früheren deutschen Unterhaltsrecht keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
[13]b) Dass der verstorbene Herr Dr. F. von ihrer Heirat und mithin dem fehlenden Rechtsgrund gewusst hatte, sodass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist, hat die ASt. nicht schlüssig dargelegt. Ihr Sachvortrag hierzu ist in sich widersprüchlich und unschlüssig.
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