Für Verfahren über den Versorgungsausgleich deutscher Staatsangehöriger, von denen der Antragsgegner Rentenanwartschaften im Ausland (hier: Österreich) erworben hat, folgt die internationale Zuständigkeit selbst dann der Zuständigkeit für die Scheidung, wenn der Versorgungsausgleich selbständig und nicht im Verbund mit der Scheidungssache durchgeführt wird. Dies muss aufgrund der Verzahnung zwischen dem öffentlich-rechtichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und im Einklang mit der Regelung zum anwendbaren materiellen Recht in Art. 17 III EGBGB auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gelten, der bei ausländischen Rentenanwartschaften nur in Betracht kommt.
Das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht richtet sich nach dem Scheidungsstatut (hier: also dem deutschen Recht). Dem steht hier auch nicht entgegen, dass die Scheidung noch unter Geltung des Art. 17 EGBGB a.F. erfolgte, da der Versorgungsausgleich als unselbständiger Vorgang auch in intertemporaler Hinsicht der Scheidung folgt.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die 1936 geborene Ehefrau und der 1935 geborene Ehemann hatten am 3.4.1956 in Deutschland die Ehe geschlossen. Beide sind deutsche Staatsangehörige. 1974 zogen sie nach Österreich, wo der Ehemann seit März 1974 Rentenanwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt (früher: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) in Wien erwarb. Auf den Anfang Dezember 1983 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau wurde die Ehe durch Urteil des Landesgerichts Graz 1984 geschieden. Mit Beschluss vom 5.5.1990 hat der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein ausgesprochen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Urteils gegeben sind. Auf Antrag der Ehefrau hat das AG 1991 den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Parteien bei der BfA (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) ausgeglichen. Wegen der weiteren Anwartschaften des Ehemanns bei der Pensionsversicherungsanstalt in Wien hat das AG der Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.
Nachdem inzwischen beide Parteien eine Vollrente wegen Alters bei der BfA beziehen und der AGg. seit Mai 2000 daneben eine Pension der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt erhält, hat die Ehefrau mit einem am 26.6.2000 zugestellten Schriftsatz Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sowie in diesem Umfang eine Abtretung der künftig fällig werdenden Pensionsansprüche des Ehemanns bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragt. Das AG hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt, der Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente von 611 DM zugesprochen und den Ehemann zur Abtretung entsprechender Pensionsansprüche verpflichtet. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das OLG die Ausgleichsrente unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 38,65 Euro für Juni 2000, 289,89 Euro für die Zeit von Juli bis Dezember 2000 und 292,20 Euro für die Zeit ab Januar 2001 herabgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er die vollständige Abweisung des Antrags auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begehrt.
[1] II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
[2]1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen, die in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurt., BGHZ 160, 332, 334 (IPRspr 2004-135) m.w.N.). Vorbehaltlich abweichender internationaler Vorschriften besteht sie nach st.Rspr. des BGH immer dann, wenn nach den autonomen Gerichtsstandsbestimmungen ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (Senatsurt. vom 28.9.2005 – XII ZR 17/03, FamRZ 2005, 1987, 1988 (IPRspr 2005-69)). Für Verfahren über den Versorgungsausgleich folgt die internationale Zuständigkeit der Zuständigkeit für die Scheidung, auch wenn das Versorgungsausgleichsverfahren nicht nach § 623 II und III ZPO im Verbund mit der Scheidungssache, sondern selbständig durchgeführt wird (Senatsbeschlüsse vom 30.9.1992 – XII ZB 100/89, FamRZ 1993, 176, 177 (IPRspr. 1992 Nr. 107) und vom 24.4.1991 – XII ZB 79/89, NJW 1991, 3087 (IPRspr. 1991 Nr. 91)). Das muss wegen der Verzahnung zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. § 3b I Nr. 1 VAHRG) und im Einklang mit der Regelung zum anwendbaren materiellen Recht in Art. 17 III EGBGB auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gelten.
[3]2. Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht behandelt.
[4]Nach Art. 220 I EGBGB blieb für vor dem 1.9.1986 abgeschlossene Vorgänge, also auch für die hier am 16.1.1984 rechtskräftig geschiedene Ehe der Parteien, das Recht anwendbar, welches vor Inkrafttreten des IPRG galt. Nach Art. 17 I EGBGB in der bis zum 1.9.1986 geltenden Fassung war für die Scheidung der Ehe das Recht des Staats maßgebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage angehörte. Zwar hat das BVerfG diese Vorschrift wegen seiner gleichheitswidrigen Anknüpfung für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, FamRZ 1985, 463, 464) (IPRspr. 1985 Nr. 70). In Orientierung an dem verfassungskonformen Restbestand des Art. 17 I EGBGB a.F. hat der Senat deswegen für die internationale Zuständigkeit primär an die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten angeknüpft, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Senatsbeschluss vom 30.9.1992 aaO 177 f.; BVerfG, IPRspr 1990 Nr. 93, 179). Das führt hier zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil beide Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
[5]Diesem Scheidungsstatut folgte schon nach früherem Kollisionsrecht das zum Versorgungsausgleich anwendbare Recht. Denn der Versorgungsausgleich ist insoweit nicht als selbständiger Vorgang anzusehen, sondern folgt auch in intertemporaler Hinsicht der Scheidung. Das mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags festgelegte Scheidungsstatut ist deswegen auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versorgungsausgleich als Folgesache im oder außerhalb des Scheidungsverbunds oder in einem selbständigen Verfahren durchgeführt wird (Senatsbeschluss vom 26.10.1989 – IVb ZB 179/88, FamRZ 1990, 142 (IPRspr. 1989 Nr. 103); zum gegenwärtigen Recht vgl. Senatsbeschluss vom 6.7.2005 – XII ZB 50/03 (IPRspr 2005-57), FamRZ 2005, 1666 f.).
[6]3. Die Entscheidung des OLG hält auch sonst den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
[7]a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ehezeitanteil der Versorgung des AGg. bei der Pensionsversicherungsanstalt nach § 1587a II Nr. 4 lit. b i.V.m. \linebreak § 1587g II BGB pro rata temporis ermittelt ...
[8]Für die Bemessung des Ehezeitanteils ist nicht von Belang, dass die Versorgungsregelung der (österreichischen) Pensionsversicherungsanstalt im Jahre 2000 nicht unerheblich geändert wurde.
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