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Verfahrensgang

BGH, Beschl. vom 24.03.2010 – XII ZB 193/07, IPRspr 2010-272

Rechtsgebiete

Anerkennung und Vollstreckung → Unterhaltssachen

Leitsatz

Hat das in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckende (hier: türkische) Urteil nur den Trennungsunterhalt geregelt, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Rechtskraft der Ehescheidung als Einwendung im Sinne von § 767 ZPO zu berücksichtigen und die Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zur deren Eintritt zu beschränken.

Rechtsnormen

4721/2001 ZGB (Türkei) Art. 169; 4721/2001 ZGB (Türkei) Art. 174; 4721/2001 ZGB (Türkei) Art. 175; 4721/2001 ZGB (Türkei) Art. 186; 4721/2001 ZGB (Türkei) Art. 197
AVAG § 1; AVAG § 6; AVAG § 11; AVAG § 12; AVAG § 15
HUntÜ 1973 Art. 4; HUntÜ 1973 Art. 5; HUntÜ 1973 Art. 12; HUntÜ 1973 Art. 13
HUntÜ 2007 Art. 56; HUntÜ 2007 Art. 60
ZPO § 574; ZPO § 767

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsurteils des türk. FamG K. vom 27.1.2004 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 5.10.2005. Die Parteien hatten im April 2002 geheiratet und sich am 6.5.2003 endgültig getrennt. Auf den am 12.6.2003 erhobenen Scheidungsantrag der ASt. wurde die Ehe am 23.7.2003 rechtskräftig geschieden. Zuvor hatte der AGg. am 8.7.2003 in der Türkei einen weiteren Scheidungsantrag gestellt. Am 23.10.2003 beantragte die ASt. nachehelichen Ehegattenunterhalt. Am 27.1.2004 wies das türk. FamG K. den Scheidungsantrag des AGg. mangels hinreichender Scheidungsvoraussetzungen als unbegründet zurück. Zugleich verurteilte es den AGg., an die ASt. „ab Klagedatum Vorsorgeunterhalt ...“ zu zahlen. Mit Beschluss vom 5.10.2005 wurde das Urteil dahin berichtigt, dass die mit Wirkung vom Klagedatum zu entrichtende vorsorgliche Unterhaltszahlung in Höhe von 500 000 000 (= 500 YTL) eine „monatliche Unterhaltszahlung ist“.

Mit Urteil vom 15.9.2004 wies das AG Aachen die Klage der ASt. auf nachehelichen Ehegattenunterhalt „wegen anderweitiger Rechtshängigkeit“ als unbegründet ab. Dabei stützte es sich auf den vorliegenden türk. Unterhaltstitel. Auf Antrag der ASt. hat der Vorsitzende Richter am LG den türk. Unterhaltstitel nebst Berichtigungsvermerk für vollstreckbar erklärt. Das OLG hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des AGg. zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des AGg., mit der er weiterhin eine vollständige Abweisung des Vollstreckbarkeitsantrags begehrt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die Rechtsbeschwerde ist nach Art. 13 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (BGBl. 1986 II 825, 837; nachfolgend: HUnthÜ) i.V.m. § 15 I des Anerkennungs-und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 3.12.2009 (BGBl. I 2009, 3830; nachfolgend: AVAG) und § 574 I Nr. 1 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 II ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und führt zur Begrenzung der Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zur rechtskräftigen Ehescheidung.

[2]1. Zu Recht hat das OLG den Antrag nach den Vorschriften des HUnthÜ behandelt, das für die Bundesrepublik Deutschland zum 1.4.1987 in Kraft getreten ist und das auch für die Türkei gilt (vgl. Wendl-Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 9 Rz. 226). Nach Art. 13 HUnthÜ richtet sich das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, hier also nach dem deutschen Prozessrecht als lex fori. Zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen hat die Bundesrepublik Deutschland das AVAG erlassen, das nach seinem § 1 I Nr. 1 lit. c auch für das HUnthÜ gilt.

[3]Das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kinder und anderen Familienangehörigen vom 23.11.2007 ist hingegen nicht anwendbar, weil es nach seinem Art. 60 erst am Tage des Monats in Kraft tritt, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch einen Mitgliedstaat folgt. Diese Voraussetzungen liegen noch nicht vor, da bislang lediglich die Vereinigten Staaten von Amerika das Übereinkommen ratifiziert haben. Nach Art. 56 findet das Übereinkommen nur auf solche Ersuchen Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten in den beteiligten Ländern eingegangen sind.

[4]2. Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwerde des AGg. zurückgewiesen und die türkische Entscheidung für vollstreckbar erklärt, weil sie lediglich den Anspruch der ASt. auf Trennungsunterhalt erfasst. Deswegen ist die Vollstreckbarkeit zugleich auf die Zeit bis zur rechtskräftigen Ehescheidung zu begrenzen.

[5]Nach Art. 12 HUnthÜ darf eine ausländische Entscheidung im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt. Allerdings kann der Unterhaltspflichtige mit seiner Beschwerde nach § 12 I AVAG auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 I ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind; ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der révision au fond liegt dann nicht vor (BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 - Tz. 26 ff. (IPRspr 2007-207) und BGHZ 180, 88 = FamRZ 2009, 858 - Tz. 12 ff. (IPRspr 2009-254)). Das gilt auch, wenn der Unterhaltsschuldner die rechtsvernichtende Einwendung im Sinne des § 767 ZPO vorträgt, der Unterhaltstitel erstrecke sich von vornherein nur auf den Trennungsunterhalt und nicht auf den nachehelichen Unterhalt (vgl. Senatsurt. vom 14.1.1981 – IVb ZR 575/80, FamRZ 1981, 242, 244). Weil der Titel nach der Einwendung des Unterhaltsschuldners dann schon von Beginn an entsprechend begrenzt ist, bedarf es keiner nachträglichen Änderung der Verhältnisse, sondern die rechtskräftige Ehescheidung bringt den Titel zum Erlöschen (vgl. BGHZ 38, 259, 264 f. = WM 1963, 196 (IPRspr. 1962–1963 Nr. 211)). Um eine solche Einwendung handelt es sich hier.

[6]Darüber hinaus darf eine in der ersten Instanz nach § 6 AVAG ohne Anhörung des AGg. angeordnete Vollstreckbarerklärung im Rechtsmittelverfahren nach § 11 (Beschwerde) und § 15 (Rechtsbeschwerde) AVAG lediglich auf Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 HUnthÜ überprüft werden. Solche Vollstreckungshindernisse hat das OLG auf der Grundlage des eingeschränkten Inhalts der zu vollstreckenden Entscheidung im Ergebnis zu Recht verneint.

[7]a) Einer Vollstreckbarkeit des türkischen Unterhaltstitels in Deutschland steht nicht nach Art. 5 Nr. 3 HUnthÜ entgegen, dass zwischen den Parteien ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren vor einem deutschen Gericht anhängig und als Erstes eingeleitet worden war. Auch die Rechtskraft des deutschen Urteils über den nachehelichen Unterhalt steht der Vollstreckbarkeit nicht nach Art. 5 Nr. 4 HUnthÜ entgegen.

[8]aa) Das deutsche Verfahren über einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist erst am 23.10.2003 anhängig geworden, als der Scheidungsantrag des AGg. mit dem Unterhaltsantrag der ASt. vor dem türkischen Familiengericht bereits rechtshängig war. Rechtshängig ist das deutsche Unterhaltsverfahren nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst am 19.2.2004 geworden, als das türkische Familiengericht bereits über den dortigen Unterhaltsantrag entschieden hatte.

[9]bb) Zudem betrifft der türkische Unterhaltstitel nicht denselben Streitgegenstand wie das deutsche Unterhaltsverfahren, was im Vollstreckbarkeitsverfahren zu berücksichtigen ist. Das deutsche Unterhaltsverfahren betraf ausweislich des vorliegenden Urteils vom 15.9.2004 ausdrücklich nur den nachehelichen Unterhalt für das erste Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Demgegenüber regelt das Urteil des türkischen Familiengerichts lediglich den Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Ehescheidung.

[10]Die davon abweichende Rechtsauffassung des AG Aachen in dem Urteil vom 15.9.2004, wonach der türkische Unterhaltstitel auch den nachehelichen Unterhalt erfasst, geht an den festgestellten Tatsachen vorbei. Das türkische Familiengericht hatte den Scheidungsantrag des AGg. mit Urteil vom 27.1.2004 wegen fehlender Scheidungsvoraussetzungen als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ging folglich nicht davon aus, dass in Deutschland bereits ein Scheidungsverfahren rechtshängig gewesen war und zu dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 23.7.2003 geführt hatte. Indem das türkische Familiengericht der ASt. in Unkenntnis der in Deutschland ausgesprochenen Ehescheidung und nach Abweisung des in der Türkei gestellten Scheidungsantrags rückständigen und laufenden Unterhalt zugesprochen hat, hat es lediglich über Trennungsunterhalt entschieden.

[11]Der türkische Unterhaltstitel wirkt auch nicht als solcher über den nachehelichen Unterhalt über die Rechtskraft der Ehescheidung fort. Das ergibt sich aus dem vom türkischen Familiengericht angewandten türkischen Unterhaltsrecht, das – ebenso wie das deutsche Recht (vgl. insoweit Senatsurt. vom 14.1.1981 aaO; Senatsbeschl. vom 21.4.1999 – XII ZB 158/98, FamRZ 1999, 1497 und Wendl-Staudigl-Pauling aaO § 4 Rz. 14) – zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterscheidet. Nach Art. 186 III türk. ZGB tragen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, unter Einsatz von Arbeit und Vermögen zu den Ausgaben der Lebensgemeinschaft bei. Das gilt auch für die Trennungszeit der Parteien (Rumpf, IPRax 1983, 114, 115). Bei begründeter Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft regelt der Richter nach Art. 197 II türk. ZGB auf Antrag eines Ehegatten den Unterhaltsbeitrag eines Ehegatten an den anderen (vgl. Wendl-Staudigl-Dose aaO § 9 Rz. 195). Demgemäß hat das türkische Familiengericht hier trotz Abweisung des Scheidungsantrags der ASt. einen ‚Vorsorgeunterhalt’ zugesprochen. Dabei handelt es sich nicht um nachehelichen Unterhalt, der sich im weitesten Sinne aus materiellem Schadensersatz (Art. 174 I türk. ZGB), immateriellem Schadensersatz zur Genugtuung (Art. 174 II türk. ZGB) und – falls der Schadensersatz nicht ausreicht – aus Bedürftigkeitsunterhalt (Art. 175 türk. ZGB) zusammensetzt (Wendl-Staudigl-Dose aaO Rz. 197 ff.). Dafür, dass der türkische Unterhaltstitel trotz gleichzeitiger Abweisung des Scheidungsantrags des AGg. auch einen solchen Schadensersatz oder Bedürftigkeitsunterhalt umfasst, ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist der zugesprochene Unterhalt auch weder als materieller oder immaterieller Schadensersatz noch als nachehelicher Bedürftigkeitsunterhalt bezeichnet worden. Auch die vom AG Aachen zitierte Vorschrift des Art. 169 türk. ZGB lässt einstweilige Maßnahmen zum Unterhalt während der Trennungszeit lediglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens und nicht für die nacheheliche Zeit zu.

[12]Hinzu kommt, dass das AG Aachen in dem Urteil vom 15.9.2004 keine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Zwar hat es den Antrag auf nachehelichen Unterhalt als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung auf die Rechtshängigkeit des türkischen Verfahrens mit der dort erstinstanzlich ergangenen Entscheidung abgestellt. Damit hat das AG den Antrag der ASt. auf nachehelichen Unterhalt in der Sache aber nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen, weil die von ihm angenommene Rechtshängigkeit vor den türkischen Gerichten ein Prozesshindernis darstellt, das zur Unzulässigkeit der Klage über denselben Streitgegenstand führt (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 261 Rz. 8).

[13]b) Auf der Grundlage des sehr eingeschränkten Regelungsumfangs verstößt die zu vollstreckende Entscheidung auch nicht gegen den deutschen ordre public, sodass auch ein Vollstreckungshindernis nach Art. 5 Nr. 1 HUnthÜ ausscheidet.

[14]aa) Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf lediglich in den in Art. 5 HUnthÜ genannten besonders gravierenden Fällen versagt werden, wobei nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften des Vollstreckungsstaats zwingend zu einer Verletzung dessen ordre public führt. Selbst eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zieht nicht zwingend einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne des Art. 5 Nr. 1 HUnthÜ nach sich. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist dadurch gewährleistet, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden sein muss, dass der Beklagte sich hinreichend verteidigen konnte. Ihm muss also ausreichend Zeit verbleiben, um seine Verteidigung vorzubereiten und die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung erforderlichen Schritte einzuleiten (EuGHE 1981, 1573, 1608 f.). Darüber hinaus greift der Vorbehalt des ordre public nur in Ausnahmefällen ein. Die Vollstreckbarerklärung kann insbes. nicht schon deshalb versagt werden, weil die ausländische Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (EuGH, Urt. vom 11.5.2000 – Rs C-38/98, NJW 2000, 2185; Senatsbeschlüsse vom 26.8.2009 – XII ZB 169/07, FamRZ 2000, 1816 Tz. 25 (IPRspr 2009-252) und vom 21.3.1990 – XII ZB 71/89, FamRZ 1990, 868 Tz. 12 (IPRspr. 1990 Nr. 207)).

[15]Das ist hier nicht der Fall. Beide Parteien waren an dem türkischen Verfahren beteiligt und hatten rechtliches Gehör.

[16]bb) Auch der Umstand, dass die Ehe der Parteien bereits vor dem Verhandlungstermin des türkischen Gerichts durch ein deutsches Gericht geschieden war, kann keinen entscheidungsrelevanten Verstoß gegen den deutschen ordre public begründen, da der zu vollstreckende Unterhaltstitel nicht auf der fehlerhaften Abweisung des weiteren Scheidungsantrags als unbegründet beruht. Weil sich der türkische Unterhaltstitel auf rückwirkenden und laufenden Trennungsunterhalt beschränkt, ist er von dem Titel über den Scheidungsantrag unabhängig (zu Fällen, in denen der zu vollstreckende Unterhaltstitel auf dem Statusurteil beruht, vgl. Senatsbeschl. vom 26.8.2009 aaO Tz. 13; Senatsurt. vom 14.2.2007 – XII ZR 163/05, FamRZ 2007, 717 Tz. 17 f. (IPRspr 2007-206) und BGHZ 164, 19, 21 f. = FamRZ 1975, 273, 274 (IPRspr. 1975 Nr. 98)).

[17]cc) Schließlich verstößt der türkische Unterhaltstitel auch sonst nicht gegen den deutschen ordre public. Das türkische Familiengericht hat lediglich über den Anspruch auf Trennungsunterhalt entschieden und diesen im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der ASt. in der Türkei zu Recht gemäß Art. 4 HUnthÜ nach türkischem Recht beurteilt.

Fundstellen

LS und Gründe

Europ. Leg. Forum, 2010, I-80
Europ. Leg. Forum, 2010, II-47
FamRZ, 2010, 966
MDR, 2010, 748
NJW, 2010, 1750

nur Leitsatz

FamRZ, 2010, 1060, mit Anm. Heiderhoff
FF, 2010, 333
NJW-RR, 2010, 1368
FoVo, 2011, 39

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