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Verfahrensgang

BAG, Urt. vom 23.01.2008 – 5 AZR 60/07, IPRspr 2008-116

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Vertragsgerichtsstand

Leitsatz

Nach Art. 60 I EuGVO haben Gesellschaften und juristische Personen (hier ein Verein österreichischen Rechts) für die Anwendung der EuGVO ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet.

Die in einem Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften gegründete Gesellschaft oder juristische Person ist in einem anderen Mitgliedstaat unabhängig vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde.

Der Begriff der Hauptverwaltung nach Art. 60 I lit. b EuGVO entspricht dem Begriff der Hauptverwaltung nach Art. 48 I EG. Danach ist die Hauptverwaltung der Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der juristischen Person erfolgt, also meist der Sitz der Organe. Lediglich sekundäre Verwaltungsaufgaben, wie die Buchhaltung und die Regelung von Steuerangelegenheiten, sind für die Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung unerheblich.

Der Begriff der Konnexität im Sinne des Art. 6 Nr. 1 EuGVO ist autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzung der EuGVO auszulegen.

Rechtsnormen

EGV-Amsterdam Art. 48; EGV-Amsterdam Art. 234; EGV-Amsterdam Art. 249
EUGVVO 44/2001 Art. 1; EUGVVO 44/2001 Art. 2 ff.; EUGVVO 44/2001 Art. 6; EUGVVO 44/2001 Art. 18 ff.; EUGVVO 44/2001 Art. 19; EUGVVO 44/2001 Art. 60
Vereinspatent 1852 (Österr.) § 1; Vereinspatent 1852 (Österr.) § 9
ZPO § 563

Sachverhalt

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Vertragsverhältnis und vorab über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Die Kl. war aufgrund eines Vertrags als Betreuerin des Apartmenthauses S. in A. (Österreich) für den Bekl. tätig. Der Bekl. ist ein Verein nach österr. Recht, dessen satzungsmäßiger Sitz sich in A. befindet. Das Vorstandsmitglied D. ist gleichzeitig Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der M. GmbH & Co. KG. Diese KG hat ihren Sitz in München und war ursprünglich als Gesamtschuldnerin mitverklagt.

Im Dezember 2001 kündigte der Bekl. den Vertrag mit der Kl. Das von D. unterzeichnete Kündigungsschreiben enthielt neben dem Briefkopf des Bekl. die Bezeichnung „M. GmbH & Co. KG“.

Mit ihrer Klage hat die Kl. Ansprüche auf Vergütung, Provision, Urlaubsabgeltung und Abfertigung nach österr. Recht gegenüber dem Bekl. und der vormaligen Bekl. zu 2) als Gesamtschuldnern geltend gemacht.

Das ArbG hat die Klage gegen den Bekl. als unzulässig und gegen die vormalige Bekl. zu 2) als unbegründet abgewiesen. Das LAG hat die Berufung der Kl. hinsichtlich der vormaligen Bekl. zu 2) zurückgewiesen, im Übrigen das Urteil des ArbG aufgehoben und den Rechtsstreit an das ArbG zurückverwiesen. Dieses hat die Klage wiederum als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das LAG die Zulässigkeit der Klage festgestellt und die Sache erneut an das ArbG zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Kl. gegen das erstinstanzliche Urteil.

[2]I. Der Revision des Bekl. steht nicht entsprechend § 563 II ZPO die Bindungswirkung des rechtskräftigen Berufungsurteils vom 6.10.2004 entgegen (vgl. hierzu BGH, 23.6.1992 – XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832 [zu II. 3 der Gründe]). Das LAG hat mit diesem Urteil nicht abschließend über die internationale Zuständigkeit entschieden. Die anschließende Entscheidung des ArbG liegt noch im Rahmen der bindenden Vorgabe des LAG, die internationale Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungssitzes gemäß Art. 60 I EuGVO zu prüfen ...

[3]III. Die Klage ist entgegen der Auffassung des LAG mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte unzulässig.

[4]1. Das LAG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVO bestimmt. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat außer Dänemark (Art. 249 II EG, 1 3 EuGVO). Soweit nationale Bestimmungen der Verordnung widersprechen, werden sie durch die Verordnung verdrängt (Geimer-Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., A 1 – Einl. Rz. 53; Musielak-Weth, ZPO, 5. Aufl., EG-Verordnungen Vorb. Rz. 5). Der Anwendungsbereich der Verordnung ist nach Art. 1 I EuGVO eröffnet. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Hierzu zählen auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Geimer-Schütze aaO A 1 Art. 1 Rz. 34).

[5]2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich die Zuständigkeit im Streitfall nach den Vorschriften über die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge gemäß den Art. 18 ff. EuGVO oder nach den Vorschriften für allgemeine zivilrechtliche Streitigkeiten gemäß den Art. 2 ff. EuGVO richtet. Die Zuständigkeit wird jeweils durch den Wohnsitz des Bekl. bestimmt. Zwar kann ein Arbeitgeber gemäß Art. 19 EuGVO außer vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, auch in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, nämlich vor dem Gericht des Orts, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Orts, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand. Die Kl. erbrachte ihre vertraglich geschuldeten Leistungen jedoch ausschließlich in A. in Österreich, sodass ein Gerichtsstand des Erfüllungsorts in einem anderen Mitgliedstaat ausscheidet.

[6]3. Der Wohnsitz des Bekl. im Sinne des Art. 60 I EuGVO befindet sich nicht im Zuständigkeitsbereich des ArbG München.

[7]a) Nach Art. 60 I EuGVO haben Gesellschaften und juristische Personen für die Anwendung der EuGVO ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Die allgemeinen Gerichtsstände nach Art. 60 I bestehen alternativ. Die in einem Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften gegründete Gesellschaft oder juristische Person ist in einem anderen Mitgliedstaat unabhängig vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (vgl. BGH, 27.6.2007 – XII ZB 114/06 (IPRspr 2007-176), ZIP 2007, 1626, 1627; 14.3.2005 – II ZR 5/03 (IPRspr 2005-212), WM 2005, 889, 890). Der satzungsmäßige Sitz des Bekl. ist nach § 1 seiner Statuten jedoch in A. in Österreich. In München befindet sich auch keine Hauptniederlassung des Bekl.

[8]b) Der Begriff der Hauptverwaltung nach Art. 60 I lit. b EuGVO wird in der EuGVO nicht näher bestimmt. Er entspricht dem Begriff der Hauptverwaltung nach Art. 48 I EG (Geimer-Schütze aaO A 1 Art. 60 Rz. 4) . Danach ist die Hauptverwaltung der Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der juristischen Person erfolgt, also meist der Sitz der Organe (BGH, 27.6.2007 aaO [zu II. 2. c) der Gründe]; Geimer-Schütze aaO Rz. 6; Rauscher-Staudinger, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 60 Brüssel I-VO Rz. 1; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 60 EuGVO Rz. 2; Groeben-Schwarze-Troberg/Tiedje, Vertrag über die EU und Vertrag zur Gründung der EG – Kommentar, 6. Aufl., Art. 48 EG Rz. 9). Maßgeblich ist der Ort, an dem die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, ohne dass es der Kundgabe eines entsprechenden Willens durch die juristische Person bedarf. Es ist weder notwendig, dass die juristische Person an diesem Ort die Eintragung einer Haupt- oder Zweigniederlassung beantragt, noch dass in diesem Mitgliedstaat unter bloßer Beibehaltung des satzungsmäßigen Sitzes im Gründungsstaat die gesamte Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Lediglich sekundäre Verwaltungsaufgaben, wie die Buchhaltung und die Regelung von Steuerangelegenheiten, sind für die Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung unerheblich (LG Essen, 10.3.1994 – 2 O 315/93 (IPRspr. 1994 Nr. 15), IPRax 1996, 120, 121; Palandt-Heldrich, BGB, 66. Aufl., Anh zu EGBGB 12 [IPR] Rz. 3). Diese nicht aus dem innerstaatlichen Recht, sondern autonom aus dem europäischen Recht abgeleitete Auslegung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Es bedarf deshalb keines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EG (vgl. Senat, 6.11.2002 – 5 AZR 617/01 (A) (IPRspr. 2002 Nr. 58), BAGE 103, 240, 263 f.).

[9]c) Danach hat die darlegungs- und beweispflichtige Kl. keine ausreichenden Tatsachen für eine Hauptverwaltung des Bekl. in München vorgetragen.

[10]aa) Der Bekl. ist ein Verein nach österr. Recht. Deshalb ist die Frage nach dem Ort der Willensbildung und der unternehmerischen Leitung nach österr. Recht zu beantworten. Es handelt sich um einen sog. Wirtschaftsverein nach dem Kaiserlichen Patent, wodurch neue gesetzliche Bestimmungen über Vereine (Vereinsgesetz) angeordnet werden, vom 26.11.1852 (RGBl. Nr. 253, 1109), das die erste vereinsrechtliche Regelung für die Errichtung von Vereinen in Österreich darstellte (Raschauer, Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1992, 11 ff.) und trotz der zunehmenden Einschränkung seines Anwendungsbereichs durch spezialgesetzliche Regelungen, etwa für Aktiengesellschaften und Sparkassen, im Rang eines österr. Bundesgesetzes bis zum 31.12.1999 fortgalt (Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen [Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG] vom 19.8.1999 (BGBl. I 1463). Ein Wirtschaftsverein nach dem Vereinspatent von 1852 entstand durch die Erteilung der rechtsbegründenden behördlichen Genehmigung. Seit dem 1.1.2000 darf kein Wirtschaftsverein mehr gegründet werden. Allerdings haben die bestehenden Vereine ihre Rechtspersönlichkeit nicht verloren, für Satzungsänderungen und Aufsichtsmaßnahmen sollen weiterhin die Vorschriften des Vereinspatents von 1852 anzuwenden sein (Höhne-Jöchl-Lummerstorfer, Das Recht der Vereine, 2. Aufl., I 3.2 [S. 7] m.w.N.). Gemäß dessen § 1 müssen Vereine über eine im Vorhinein verabredete Gesellschaftsregel (Statuten) verfügen. Gemäß § 9 müssen in den Statuten u.a. der Zweck des Vereins, die Geschäftsführung und Leitung in ihren wesentlichen Grundzügen, die Vertretung und die Art der Willensbildung des Vereins bestimmt werden.

[11]bb) Nach seinen Statuten besteht der Vereinszweck des Bekl. darin, den Mitgliedern auf Dauer gesicherte Ferienwohnrechte an Ferienwohnungen im S. für festgesetzte Ferienperioden zu verschaffen und sie hierbei zu betreuen. Der satzungsmäßige Sitz des Bekl. ist nicht willkürlich gewählt, sondern befindet sich in A. am Standort der Immobilie, die von den Vereinsmitgliedern genutzt wird. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderliche Willensbildung erfolgt vornehmlich durch die jährlich in A. stattfindende Mitgliederversammlung, in deren Rahmen die grundlegenden Entscheidungen getroffen werden. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie entscheidet u.a. über die Wahl der Vorstandsmitglieder, den Rechnungsabschluss, den Jahresbeitrag und den Wirtschaftsplan. Ihr ist die Änderung der Statuten vorbehalten. Zutreffend weist der Bekl. darauf hin, dass die Kl. ihre Ansprüche u.a. mit einer Änderung des Wirtschaftsplans begründet, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Danach erfolgen die maßgebliche Willensbildung und unternehmerische Leitung des Bekl. in Österreich.

[12]Stellt man zusätzlich auf die Tätigkeit des Vorstands ab, wird das Ergebnis bestätigt. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem gesamten Vorstand. Dieser besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende Dr. K. und das weitere Vorstandsmitglied W. sind in W. ansässig, nur der Stellvertreter des Vorsitzenden, D., wird von Deutschland aus tätig. Nach außen wird der Bekl. durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Zwar ist auch der Stellvertreter einzelvertretungsberechtigt, im Innenverhältnis darf er aber nur bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen. Die Beschlüsse werden durch die Mitglieder des Vorstands gefasst. Für Beschlüsse, die über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist die Beteiligung sämtlicher Vorstandsmitglieder notwendig (§ 12 II bis IV der Statuten). Die Kl. hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass D. selbständig willensbildend für den Verein tätig wird oder unternehmerische Entscheidungen trifft, die über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehen. Dessen bloße Mitwirkung im Vorstand, der mehrheitlich in Österreich handelt, reicht für eine Zuständigkeitsbegründung in Deutschland nicht aus.

[13]Unerheblich ist, dass D. auch Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementärgesellschaft der M. GmbH & Co. KG ist und die KG Ferienwohnrechte im S. hält. Die Kl. hat nicht vorgetragen, dass der Bekl. durch die M. GmbH & Co. KG – etwa aufgrund einer bestimmenden mitgliedschaftlichen Stellung – in einem Maß beherrscht wird, das den Schluss auf eine Willensbildung, unternehmerische Leitung und damit Hauptverwaltung in München zulässt. Die Erwähnung der KG in dem Kündigungsschreiben besagt nichts, da es sich bei dem Ausspruch der Kündigung nicht um eine Maßnahme der Unternehmensleitung handelt. Die Erledigung der Buchhaltung und der Korrespondenz, der Vertrieb, die Führung des Mitgliederverzeichnisses und die Bearbeitung steuerrechtlicher Fragen stellen sekundäre Verwaltungsaufgaben dar, die auf die Willensbildung und die unternehmerische Leitung des Vereins keinen erheblichen Einfluss haben und auch auf andere Auftragnehmer übertragen werden könnten. Der Ort der Erledigung sekundärer Verwaltungsaufgaben hat keinen wesentlichen Bezug zum Begriff der Hauptverwaltung nach Art. 60 I EuGVO.

[14]4. Die Zuständigkeit des ArbG München ergibt sich nicht aus Art. 6 Nr. 1 EuGVO.

[15]a) Werden mehrere Personen zusammen verklagt, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, unter der besonderen Voraussetzung des Art. 6 Nr. 1 EuGVO vor dem Gericht des Orts verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat. Danach muss zwischen den Klagen eine so enge Beziehung bestehen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Der Begriff der Konnexität in diesem Sinne ist autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzung der EuGVO auszulegen. Ein informierter und verständiger Beklagter muss vorhersehen können, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats möglicherweise verklagt wird (EuGH, 13.7.2006 – Rs C-103/05 [Reisch Montage AG], IPRax 2006, 589, 590 f.; Musielak-Weth aaO Art. 6 Verordnung [EG] 44/2001 Rz. 2). Für die Voraussetzungen der Konnexität trägt die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast (Geimer-Schütze aaO A 1 Art. 6 Rz. 18 ff.). Wird die Klage gegen den im Gerichtsbezirk wohnhaften Beklagten zurückgenommen oder auf andere Weise erledigt, wirkt die Klageerhebung als Kompetenzgrund gegen die übrigen Streitgenossen fort (Geimer-Schütze aaO Rz. 27 m.w.N.).

[16]b) Im Streitfall besteht zwischen den Klagen keine so enge Beziehung, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Das Vertragsverhältnis weist keinen ersichtlichen Bezug zu der vormaligen Bekl. zu 2) auf. Dass D. bei beiden Bekl. Leitungsfunktionen ausübt und im Kündigungsschreiben die M. GmbH & Co. KG genannt ist, begründete bereits nach dem Vortrag der Kl. keinen Anspruch. Die von vornherein unschlüssige Klage gegen die vormalige Bekl. zu 2) war nicht geeignet, den nach Art. 6 Nr. 1 EuGVO geforderten Zusammenhang herzustellen.

Fundstellen

LS und Gründe

AP, Nr. 22 zu § 38 ZPO
DB, 2008, 1444
NJW, 2008, 2797
NZA, 2008, 1374

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2008-116

Lizenz

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