Bei dem Antrag auf Eintragung des Beteiligten zu 2), eines jordanischen Staatsangehörigen, als Vater des Kindes und dessen Namen als Familiennamen des Kindes richtet sich die Frage der Abstammung des Kindes gemäß Art. 19 EGBGB nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (hier: also nach deutschem Recht).
Eine Vaterschaft des Beteiligten zu 2) ist gemäß § 1592 Nr. 1 BGB nur für den Fall anzunehmen, dass er und die Beteiligte zu 1) in Dänemark wirksam die Ehe geschlossen haben, wobei auf die materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung gemäß Art. 13 I Nr. 1 EGBGB jeweils das Recht des Staats Anwendung findet, dem der Eheschließende unmittelbar vor der Eheschließung angehörte.
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Identität und des Personenstands der Kindesmutter, darf eine Eintragung nur dann abgelehnt werden, wenn der ernsthafte Verdacht naheliegt, die Kindesmutter könnte bereits anderweitig verheiratet sein. Die Prüfung von Verdachtsmomenten obliegt dem Tatrichter.
Am 8.2.2003 wurde das Kind der Beteiligten zu 1) geboren. Die zu 1) beteiligte Kindesmutter ist nach den Angaben in der Geburtsanzeige ihres Kindes staatenlos. Sie war mit ihrer Familie im Jahr 1986 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Einreise erfolgte nach Auffassung der Ausländerbehörde und des Standesbeamten unter einem anderen Namen mit gefälschten Passierscheinen. Die persönlichen Daten der Kindesmutter wurden aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Eltern später geändert.
Der Beteiligte zu 2) ist jordanischer Staatsangehöriger und arbeitet als Arzt in einem Krankenhaus. Er hat die Beteiligte zu 1) nach einer Heiratsurkunde am 25.3.2002 in Dänemark geheiratet; nach dieser Urkunde sollte der Familienname nach der Eheschließung „K.“ sein.
Unter Vorlage der Geburtsanzeige vom 11.2.2003 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) bei dem Standesamt die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ihr am 8.2.2003 geborenes Kind. Zum Nachweis ihrer Angaben legten sie einen jordanischen Reisepass des Beteiligten zu 2) sowie das vorgenannte Reisedokument für die Beteiligte zu 1) sowie die dänische Heiratsurkunde vom 25.3.2002 vor. Der Standesbeamte hatte Zweifel an der Identität der Beteiligten zu 1) und deren Angabe, staatenlos zu sein, und sah sich deshalb auch außerstande, die Wirksamkeit der in Dänemark geschlossenen Ehe zu überprüfen. Er forderte die Beteiligten zu 1) und 2) daher auf, urkundliche Nachweise vorzulegen. Diese überreichten daraufhin über ihre Verfahrensbevollmächtigten zunächst eine am 22.12.1998 beglaubigte Übersetzung einer Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1), ausgestellt vom Innenministerium der Republik Libanon. Wegen der Zweifel des Standesbeamten an der Echtheit dieser Geburtsurkunde beschafften sie eine neue Geburtsurkunde der Kindesmutter, die am 24.7.2003 durch das libanesische Außenministerium legalisiert worden ist. Diese Geburtsurkunde weicht inhaltlich von der früher vorgelegten Geburtsurkunde ab. So wird in der Urkunde vom 22.12.1998 als „Anmeldender“ wie auch als Vater derselbe Name aufgeführt, hingegen sind es in der anderen Urkunde vom 24.7.2002 zwei. In beiden Urkunden sind unterschiedliche Zeugen und unterschiedliche Eingangsregister- und Durchführungsnummern angegeben. Das Standesamt legte beide Urkunden zur inhaltlichen Überprüfung der Deutschen Botschaft in Beirut vor. Nachdem diese mit Schreiben vom 3.12.2003 mitgeteilt hatte, dass es sich bei beiden Geburtsurkunden um Fälschungen handele, forderte der Standesbeamte die Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 18.12.2003 zur Vorlage einer echten, inhaltlich richtigen Urkunde auf.
Unter dem 8.12.2003 hat das Kind, vertreten durch die Beteiligten zu 1) und 2), Untätigkeitsklage gegen die Stadt vor dem VerwG Arnsberg erhoben mit dem Ziel, die Stadt zu verpflichten, eine Geburtsurkunde für ihr gemeinsames Kind auszustellen. Mit Beschluss vom 3.2.2004 hat das VerwG Arnsberg die Angelegenheit an das AG Hagen verwiesen.
Mit Verfügung vom 16.4.2004 hat das AG darauf hingewiesen, dass die Ausstellung einer von der Kindesmutter beantragten Geburtsurkunde für das Kind nicht verweigert werden dürfe. Unter dem 29.6.2004 hat die Beteiligte zu 1) daraufhin beantragt, das Standesamt anzuweisen, das am 8.2.2003 geborene Kind im Geburtenbuch des Standesamts einzutragen, den Kindesvater in den Geburtseintrag aufzunehmen und sie mit den in der Geburtsanzeige des Krankenhauses eingetragenen Personalien sowie dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ in dem Geburtseintrag des Kindes zu vermerken.
Mit Schreiben vom 17.9.2004 hat die Standesamtaufsicht als Beteiligte zu 3) mitgeteilt, dass die Standesbeamtin am 13.9.2004 eine Eintragung in dem Geburtenbuch des Standesamt vorgenommen habe, wobei die Vor- und Familiennamen der Mutter und des Kindes nicht festgestellt werden konnten, ebenso nicht die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter.
Das AG hat daraufhin den Antrag der Kindesmutter vom 29.6.2004 als einen Antrag auf Berichtigung des Geburtenbuchs des Standesamtes ... ausgelegt, soweit der Standesbeamte dem Antrag nicht stattgegeben hat. Diesen Berichtigungsantrag hat es mit Beschluss vom 5.10.2004 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).
[1]II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 I 1 PStG, 27, 29 FGG statthaft und in der rechten Form eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG, weil der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgegeklärt ist (§ 12 FGG) und die angefochtene Entscheidung daher auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 I FGG i.V.m. § 546 ZPO).
[2]1. Das LG hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Falls angenommen. Sie ist schon deshalb gegeben, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch beantragt ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 50 I, II PStG; BayObLG, FamRZ 2000, 699 = StAZ 2000, 45 (IPRspr. 1999 Nr. 13)). Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (lex fori, vgl. BGH, NJW-RR 1993, 130 (IPRspr. 1992 Nr. 202)). Nach deutschem Personenstandsrecht ist somit die Frage zu beurteilen, ob die von der Beteiligten zu 1) beantragte Eintragungen im deutschen Geburtenbuch vorzunehmen sind.
[3]2. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Beteiligten zu 1), dass im Geburtenbuch noch eingetragen werden der Beteiligte zu 2) als Vater des Kindes und der von ihm abgeleitete Name ‚K.’ als Familienname des Kindes sowie der Beteiligten zu 1). Dieses Begehren hatte sie ursprünglich zutreffend als einen Antrag auf Anweisung des Standesbeamten nach § 45 I PStG formuliert, weil zu diesem Zeitpunkt der Standesbeamte noch einen Eintrag in das Geburtenbuch abgelehnt hatte. Nachdem der Standesbeamte durch die Eintragung vom 13.9.2004 dem Antrag teilweise stattgegeben hatte, war der Geburtseintrag abgeschlossen. Daher konnte die Beteiligte zu 1) die Eintragung der noch nicht im Geburtenbuch beurkundeten Angaben nur im Wege der Berichtigung nach § 47 PStG erreichen. In diesem Sinne haben die Vorinstanzen zutreffend das Anliegen der Beteiligten zu 1) ausgelegt. Diese Auslegung entspricht dem Grundsatz, dass der Erklärende das nach der erkennbaren Interessenlage erstrebte Ergebnis erreichen will (BayObLG aaO), und ist von der Beteiligten zu 1) auch nicht gerügt worden. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist aber die Frage, ob in dem Geburtseintrag des Kindes [zu] dem Vornamen der Beteiligten zu 1) der in Klammern eingefügte Zusatz ‚nach eigenen Angaben’ zu berichtigen ist. Denn diese Eintragung beruhte auf dem Antrag der Beteiligten zu 1) vom 29.6.2004, mit der sie die Eintragung des sinngleichen Zusatzes ‚Identität nicht nachgewiesen’ beantragt hatte.
[4]3. In der Sache hat das LG die Ablehnung des Antrags auf Eintragung des Beteiligten zu 2) als Vater des Kindes und dessen Namen als Familiennamen des Kindes und der Beteiligten zu 1) mit der Begründung bestätigt, dass die Vaterschaft des Beteiligten zu 2) nicht feststehe. Zwar sei dessen Identität durch das jordanische Ausweispapier nachgewiesen. Da aber die Identität der Beteiligten zu 1) und ihr Familienstand nicht abschließend geklärt seien, lasse sich nicht ausschließen, dass sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei, so dass ein anderer Mann als Vater gelte.
[5]Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Vaterschaft deutsches Recht zugrunde zu legen ist. Nach Art. 19 I 1 EGBGB unterliegt nämlich die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall gilt daher deutsches Recht, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der sorgeberechtigten Mutter hat.
[6]Eine Vaterschaft des Beteiligten zu 1) nach § 1592 Nr. 1 BGB aufgrund Eheschließung mit der Beteiligten zu 2) besteht nur, wenn die Beteiligten zu 1) und 2) am 25.3.2002 wirksam in Dänemark miteinander die Ehe geschlossen zu haben. Denn dann stünde fest, dass das Kind aus ihrer Ehe stammt.
[7]a) Welches Recht auf die Eheschließung der Beteiligten zu 1) und 2) anzuwenden ist, bestimmt sich gemäß Art. 3 I 1 EGBGB nach den Vorschriften des IPR. Eine nach Art. 3 II 1 EGBGB vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung besteht nicht. Insbesondere ist das Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiet der Eheschließung vom 12.6.1902 (RGBl. 1904 221; Abdruck und Nachweise bei Palandt-Heldrich, BGB, 65. Aufl., Anh Art 13 EGBGB Rz. 2, 5) gemäß seinem Art. 8 I nicht einschlägig, weil die Parteien die Ehe nicht in einem Vertragsstaat geschlossen haben. Dänemark war zu keiner Zeit Vertragsstaat dieses Abkommens (BGH, LM Nr. 12 zu Art. 220 EGBGB = NJW 1997, 2114 = FamRZ 1997, 542 (IPRspr. 1996 Nr. 65)).
[8]In sachlicher Hinsicht beurteilt sich die Wirksamkeit der Eheschließung daher grundsätzlich nach dem durch die Art. 11 I und 13 I EGBGB berufenen Recht.
[9]Gegen die Formwirksamkeit der Eheschließung bestehen keine Bedenken. Gemäß Art. 11 I EGBGB genügte hierfür die Einhaltung der dänischen Ortsform, die durch die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde belegt ist.
[10]Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung ergeben sich gemäß Art. 13 I 1 EGBGB – unabhängig vom Ort der Eheschließung – für die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils aus dem Recht des Staats, dem sie unmittelbar vor der Eheschließung angehörten. Demnach ist hinsichtlich des Beteiligten zu 2) das Recht Jordaniens anzuwenden. Welches Recht aber hinsichtlich der Beteiligten zu 1) anzuwenden ist, ist wegen ihrer ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit offen.
[11]Zutreffend hat das LG angenommen, der Nachweis der Identität und Nationalität der Beteiligten zu 1) könne gemäß § 25 I PStVO nicht durch die von der Ausländerbehörde der Stadt ... ausgestellten Ausweisersatzpapiere erfolgen. Denn die in diesen Ausweisersatzpapieren enthaltenen Angaben beruhen lediglich auf den eigenen Angaben des Inhabers vor der Ausländerbehörde. Sie entfalten daher keine Beweiskraft für den Namen, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit seines Inhabers, da dieser die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben gerade nicht bezeugt (vgl. BayObLGZ 2004, 331 = StAZ 2005, 104 = FGPrax 2005, 19).
[12]Das LG hat weiter ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass die Identität der Beteiligten zu 1) auch nicht mit den vorgelegten Urkunden mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen worden sei. Zum Nachweis der Identität könnten nicht die von der Beteiligten zu 1) vorgelegten Geburtsurkunden dienen. Nach dem Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 3.12.2003 handele es sich bei beiden übersandten Geburtsurkunden um Fälschungen, da unter der Register-Nr. 39... eine ganz andere Geburt registriert und [andererseits] die Register-Nr. 98... im Jahr 1979 nicht vergeben worden sei. Es bestehe für die Kammer kein Anlass, an der Richtigkeit der Ausführungen der Botschaft zu zweifeln. Für deren Feststellung, dass es sich bei den vorgelegten Geburtsurkunden um Fälschungen handele, spreche auch der Umstand, dass die vorgelegten Geburtsurkunden ausweislich der Übersetzungen aus dem Arabischen in mehreren Punkten inhaltlich voneinander abwichen. Daher könne durch die vorgelegten Geburtsurkunden der Nachweis der Identität der Beteiligten zu 1) nicht geführt werden. Dies gelte trotz der Beglaubigungen durch das Auswärtige Amt des Staates Libanon und der Botschaft der Republik Libanon in C. Es sei nicht ersichtlich, welche Überprüfungen die vorgenannten Behörden vorgenommen hätten und ob sie sich insbesondere mit den Feststellungen der deutschen Botschaft in Beirut sowie mit den inhaltlichen Abweichungen der vorgelegten Urkunden befasst und auseinandergesetzt hätten.
[13]Die Frage, ob die Identität der Beteiligten zu 1) geklärt ist, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die weitere Beschwerde ist eine nach revisionsrechtlichen Grundsätzen ausgestaltete Rechtsbeschwerde und nicht zur Nachprüfung von Tatfragen eröffnet. Die Tatsachenwürdigung des BeschwG kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur in beschränktem Umfang, nämlich nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Die Nachprüfung kann sich nur darauf erstrecken, ob das BeschwG den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat, ob Vorschriften über die Beweisaufnahme oder sonstige Verfahrensvorschriften verletzt wurden und ob die Würdigung der verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen fehlerhaft ist (vgl. BayObLG, StAZ 2003, 78; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 42).
[14]Nach diesen Kriterien ist die Würdigung des LG, dass nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen Zweifel an der Identität des Beteiligten zu 1) bestehen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom LG aufgezeigten Umstände und aus den Akten ohne weiteres ersichtlichen Tatsachen lassen die vom LG gezogene Schlussfolgerung auf das Bestehen solcher Zweifel zu. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das LG der im Einzelnen begründeten Aussage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut gefolgt ist, zumal die Beteiligte zu 1) keine Umstände dargelegt hatte, die die Richtigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das LG. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) enthebt die Beteiligten nicht der Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Beibringungsgrundsatz). Das gilt insbesondere für Fälle wie hier, wenn es um etwas so Elementares und Persönliches wie die Identität eines Beteiligten geht. Versäumt ein Beteiligter die ihm obliegende Verfahrensförderung, kann dies grundsätzlich dazu führen, dass eine weitere Ermittlungspflicht des Gerichts entfällt und die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht durchgreift (BayObLGZ 2001, 347; StAZ 2003, 78). Das ist hier der Fall. Die Beteiligten zu 1) und 2) wussten seit ihrer ersten Vorsprache bei dem Standesbeamten, dass sie urkundliche Nachweise über die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) vorzulegen hatten. Sie haben aber lediglich zwei Urkunden aus dem Libanon vorgelegt, bezüglich derer sie seit Dezember 2003 wussten, dass das Standesamt aufgrund der Ermittlungen der Deutschen Botschaft von deren Unrichtigkeit ausgeht. Sie wussten daher, dass der Standesbeamte nunmehr allen Anlass für eine sorgfältige Identitätsprüfung hatte. Gleichwohl hat die Beteiligte zu 1) keinen gültigen oder auch abgelaufenen Pass vorgelegt oder auch nur dargelegt, einen Pass beantragt zu haben, obwohl der Gedanke naheliegt, dass man Zweifel an der Identität seiner Person und Staatsangehörigkeit grundsätzlich nur durch einen von der Heimatbehörde ausgestellten und mit einem Lichtbild versehenen Ausweis ausräumen kann, die ein Pass in einfach nachzuprüfender Form dokumentiert (vgl. hierzu KG, FGPrax 2000, 198 m.w.N. = StAZ 2000, 303 (IPRspr. 2000 Nr. 191)). Dies ist nicht mit Geburtsurkunden möglich, weil sie keine Lichtbilder und, wie vorliegend, keine Angaben zur Nationalität enthalten.
[15]Mit ihrem Einwand, der Echtheitsbeglaubigung des Auswärtigen Amtes des Staates Libanon sei größeres Gewicht beizumessen als den Feststellungen der deutschen Botschaft, setzt sich die Beteiligte zu 1) in Widerspruch zu den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG. Hiermit kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden. Die Richtigkeit der Behauptung der Beteiligten zu 1), dem Standesamt ... läge ein Ehefähigkeitszeugnis vor, hat sich nicht bestätigt.
[16]b) Die Prüfung, ob die Beteiligten zu 1) und 2) eine wirksame Ehe geschlossen haben und deshalb gemäß § 1592 Nr. 1 BGB von einer Vaterschaft des Beteiligten zu 2) ausgegangen werden kann, liegt im Verantwortungsbereich des das Geburtenbuch führenden Standesbeamten (§ 20 PStG). Soll für eine im Ausland geschlossene Ehe ein Familienbuch angelegt werden, so hat der Standesbeamte zu prüfen, ob eine nach materiellem Recht wirksame Ehe geschlossen worden ist, sofern nicht bereits eine andere inländische Behörde im Rahmen ihrer Kompetenzen den einzutragenden Vorgang geprüft und für wirksam befunden hat (BGH, StAZ 1991, 187 = FamRZ 1991, 300 (IPRspr. 1990 Nr. 73); Knauber, StAZ 1993, 69, 74). Hinsichtlich der Beurteilung der Wirksamkeit einer Ehe und des Abstammungsverhältnisses auf der Vaterseite ergeben sich bei Anlegung eines Familien- oder Geburtenbuchs besondere Schwierigkeiten, wenn, wie hier, die Identität eines (potentiellen) Elternteils nicht feststeht. Der Senat hat für den Fall, dass die Identität beider Elternteile zweifelhaft ist, und die Vaterschaft aus einer (angeblich) bestehenden Ehe hergeleitet werden soll, entschieden, dass die Eintragung der Vaterschaft als nicht feststehend zu unterbleiben hat (FGPrax 2004, 233, 234 (IPRspr 2004-204); ebenso BayObLG, StAZ 2005, 45 ff. (IPRspr 2004-215)). Für den Fall, dass der Personenstand der Mutter feststeht, hat das BayObLG (FGPrax 2005, 19 ff. = StAZ 2005, 104 ff.) entschieden, dass ein die Vaterschaft anerkennender Mann auch dann als Vater in den Geburteneintrag aufzunehmen bzw. im Fall des § 29 I PStG beizuschreiben ist, wenn dessen Identität im Sinne seiner Personalien letztlich nicht feststeht. In der vorliegenden Konstellation, in welcher die Identität des anerkennenden Mannes feststeht, jedoch die Identität und der Personenstand der Mutter zweifelhaft sind, ergeben sich die Bedenken gegen die Annahme einer wirksam geschlossenen Ehe und die Aufnahme der Vaterschaft in den Eintrag daraus, dass nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass die Mutter zur Zeit der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war, so dass gemäß § 1592 Nr. 1 BGB dessen Vaterschaft vermutet wird.
[17]Der 31. Zivilsenat des OLG München hat hinsichtlich dieser Problematik in seinem Beschluss vom 19.10.2005 (StAZ 2005, 360, 361 = FGPrax 2006, 19) – in die Entscheidung nicht tragenden Erwägungen – den Standpunkt vertreten, dass das Vaterschaftsanerkenntnis als wirksam zu bewerten sei, solange kein begründeter Verdacht bestehe, dass die Kindesmutter tatsächlich anderweitig verheiratet sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, allein die rein theoretische Möglichkeit des Bestehens einer Ehe zum Zeitpunkt der Geburt, die sich bei der Herkunft der Mutter aus einem Land mit einem ungenügend funktionierenden Personenstandswesen ohnehin nie sicher ausschließen lasse, reiche nicht aus, die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses infrage zu stellen. Zu verhindern sei allein eine doppelte rechtliche Vaterschaft. Ohne konkrete Erkenntnisse in Richtung einer zur Zeit der Geburt bestehenden (anderweitigen) Ehe der Kindesmutter gehe es aber nicht an, die Frage der Wirksamkeit des Anerkenntnisses als ungeklärt zu behandeln und damit auf unabsehbare Zeit einen Zustand zu dokumentieren, wonach das Kind überhaupt keinen Vater habe.
[18]Der Senat hat sich der Auffassung des OLG München im Grundsatz bereits angeschlossen (Beschl. vom 14.3.2006 – 15 W 127/05) (IPRspr 2006-225) und ausgeführt: ‚Nach § 20 PStG hat der Standesbeamte die notwendigen Ermittlungen anzustellen, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der ihm zwecks Aufnahme in den Geburteneintrag mitgeteilten Tatsachen hat. Damit stellt sich zunächst die Frage, wann für den Standesbeamten Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht. Insoweit teilt der Senat allerdings die Auffassung des OLG München (aaO), dass die Wirksamkeit des Anerkenntnisses nicht alleine aufgrund der rein theoretischen Möglichkeit einer Ehe der Kindesmutter in Zweifel gezogen werden darf. Insoweit handelt es sich nicht einmal um eine Besonderheit, die allein auf ausländische Kindesmütter zuträfe. Der Nachweis, nicht verheiratet zu sein, kann urkundlich ohnehin nicht geführt werden (vgl. § 159 DA sowie BayObLG, NJWE-FER 1998, 171 (IPRspr. 1998 Nr. 62)). Letztlich könnte auch bei einer deutschen Staatsangehörigen nie sicher ausgeschlossen werden, dass diese im Ausland eine wirksame Ehe (Art. 13 III, 11 I EGBGB) eingegangen ist, die nicht zur Kenntnis der deutschen Behörden gelangt ist (vgl. OLG Hamm, NJW 1988, 3097 (IPRspr. 1987 Nr. 42)). Insoweit stellt sich das allgemeine Problem, dass es hier um die Feststellung einer Negativtatsache geht.’
[19]c) Die Frage, ob im Einzelfall Anlass besteht, an den Angaben der Kindesmutter, bei der Eheschließung nicht verheiratet gewesen zu sein, zu zweifeln, sowie die weitere Frage, ob ggf. angebrachte Zweifel durch die dann gebotenen weiteren Ermittlungen ausgeräumt sind, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Ihre Beurteilung obliegt im gerichtlichen Verfahren dem Tatrichter. Dessen tatsächlichen Feststellungen unterliegen im Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln sowie feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Keidel-Kuntze-Kahl, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 42 m.w.N.). Hier haben der Standesbeamte bzw. die Vorinstanzen nicht alle wesentlichen und nach der Sachlage in Betracht zu ziehende Ermittlungen angestellt. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 12 FGG.
[20]Hinsichtlich des rechtlichen Rahmens für die gebotenen und möglichen Ermittlungen kann im vorliegenden Fall nach Ansicht des Senats nichts anderes gelten als bei der Prüfung des Ehehindernisses der anderweitigen Ehe (§ 1306 BGB). Hier wie dort geht es um die Feststellung einer Negativtatsache, nämlich des Umstands, bei der Eheschließung nicht bereits schon mit einem anderen Partner bzw. einer anderen Partnerin verheiratet zu sein. Da dies, wie bereits ausgeführt, urkundlich nicht nachgewiesen werden kann, muss auch hier eine eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter entsprechend §§ 5 III PStG, 159 I 3 DA als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen werden. Die unklare Identität der Kindesmutter wäre zwar ein absoluter Grund, eine Eheschließung abzulehnen (vgl. BayObLG, StAZ 2003, 78 ff.), bezogen auf den Ausschluss einer zur Zeit der Geburt bestehenden (anderweitigen) Ehe ist sie hingegen von nachrangiger Bedeutung. Sie kann allenfalls Anlass sein, die Richtigkeit auch einer hierauf gerichteten eidesstattlichen Versicherung kritisch zu hinterfragen. Auch eine festzustellende Täuschung der Kindesmutter über ihre Identität kann Anlass bieten, ihre Angaben insgesamt in Zweifel zu ziehen (vgl. hierzu BayObLG, StAZ 2003, 78 ff.; OLG Zweibrücken, StAZ 1996, 268).
[21]Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Umstände oder auch nur Verdachtsmomente festgestellt, oder ist es sonstwie erkennbar, dass eine andere Frau als die Beteiligte zu 1) mit deren im vorliegenden Verfahren angegebenen Personalien am 25.3.2002 in Dänemark den Beteiligten zu 2) geheiratet hat. Dasselbe gilt, soweit es um die Mutterschaft der Beteiligten zu 1) und die Vaterschaft des Beteiligten zu 2) hinsichtlich des Kindes D. geht. Die rein theoretische Möglichkeit, dass die Beteiligte zu 1) im Zeitpunkt der Eheschließung mit einem anderen Mann verheiratet war, wird sich kaum jemals mit Sicherheit ausschließen lassen, selbst wenn die Identität der Beteiligten zu 1) feststünde (vgl. BayObLG, FGPrax 2006 aaO). Ohne konkrete Hinweise, dass eine solche Fallkonstellation möglicherweise vorliegt, geht es aber nicht an, die Eheschließung der Beteiligten zu 1) und 2) und die von ihnen getroffene Namenswahl infrage zu stellen und im Geburtenbuch – womöglich auf Dauer – einen Zustand zu dokumentieren, wonach das Kind keinen Familiennamen und im Rechtssinne keinen Vater hat. Dies entspräche auch nicht dem mit dem Geburtenbuch verfolgten Zweck. Denn Aufgabe des Geburtseintrags ist es insbesondere, den urkundlichen Nachweis der verwandtschaftlichen Abstammung des betroffenen Kindes zu ermöglichen. Daher hält der Senat eine persönliche Anhörung der Beteiligten zu 1) zur Glaubhaftmachung ihrer Angabe unter Beiziehung der Protokolle über ihre Anhörungen durch die Ausländerbehörde für notwendig, um die Konstanz und damit die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beteiligten zu 1) zu überprüfen.