Für Klagen gegen einen Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO sind gemäß Art. 79 Abs. 2 S. 1 DSGVO die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Verantwortliche eine Niederlassung [hier: Deutschland] hat.
Die Rechtsfähigkeit als Voraussetzung der Parteifähigkeit (§ 50 ZPO) beurteilt sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Partei ihren Verwaltungssitz [hier: Schweiz] hat.
Die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft in Fällen mit Auslandsberührung beurteilt sich nach deutschem Prozessrecht als dem Recht des Gerichtsortes (lex fori). [LS der Redaktion]
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um Auskunftsansprüche nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die die Klägerin aus abgetretenem Recht, hilfsweise als fremde Ansprüche im eigenen Namen geltend macht. Die Klägerin ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, deren Geschäftsmodell es ist, sich von Verbrauchern im Wege des Forderungskaufs Ansprüche gegen deren Vertragspartner abtreten zu lassen, um sie im eigenen Namen geltend zu machen. Zwischenzeitlich wurde in der Schweiz ein Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Seither trägt die Firma der Klägerin den Zusatz „in Liquidation“.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die daraufhin von der Klägerin erhobene Berufung zurückgewiesen.
II
[8] Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die auf Erteilung von Auskünften nach Art. 15 DSGVO gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
[9] 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Die Beklagte ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und hat ihren Sitz in Deutschland.
[10] 2. Die Klägerin als in der Schweiz ansässige "Aktiengesellschaft in Liquidation" ist parteifähig. Die Rechtsfähigkeit als Voraussetzung der Parteifähigkeit (§ 50 ZPO) beurteilt sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Partei ihren Verwaltungssitz hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 -
[11] 3. … [12] a) … [13] b) … [14] 4. Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte nach Art. 15 DSGVO nicht aus abgetretenem Recht verlangen. Entgegen der Ansicht der Revision ist den Verträgen zwischen der Klägerin und den Versicherten nicht zu entnehmen, dass die Versicherten ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus Art. 15 DSGVO an die Klägerin abgetreten haben.
[15] a) Auf die Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Versicherungsnehmern ist deutsches Recht anzuwenden. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO, da die Versicherten als Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Zum gewöhnlichen Aufenthalt hat das Berufungsgericht zwar keine eigenen Feststellungen getroffen. Das Berufungsurteil verweist aber auf die Feststellungen des Landgerichts, das mit der Klageschrift eingereichte Anlagen konkret in Bezug genommen hat, aus denen sich ergibt, dass alle sechs Versicherungsnehmer in Deutschland wohnen.
[16] b) …[19] c) … [20] d) … [21] 5. Die Klägerin kann die begehrte Auskunft auch nicht hilfsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen; insoweit ist die Klage bereits unzulässig. Eine Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung fremder Auskunftsansprüche im eigenen Namen ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus der Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Versicherten nicht.
[22] a) Die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft in Fällen mit Auslandsberührung beurteilt sich grundsätzlich nach deutschem Prozessrecht als der lex fori (BGH, Urteile vom 8. März 2024 -
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.