Ist eine Gesellschaft in der Schweiz ansässig, so beurteilt sich ihre Rechtsfähigkeit gemäß der Sitztheorie nach dem Recht der Schweiz. Hiernach verliert eine Gesellschaft mit ihrer Löschung im Handelsregister ihre Parteifähigkeit.
Eine im schweizerischen Handelsregister bereits gelöschte juristische Person muss im Handelsregister ausnahmsweise wieder eingetragen werden, um klagen oder verklagt werden zu können. Dies hat im Registerverfahren zu erfolgen, kann nur auf Antrag geschehen und setzt eine Glaubhaftmachung schutzwürdiger Interessen voraus, die nur durch Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister befriedigt werden können. [LS der Redaktion]
Für die Markeninhaberin ist seit Juli 2001 die dreidimensionale IR-Marke Nr. 763 699 unter anderem für die Waren der Klasse 30 "Coffee, coffee extracts and coffee-based preparations; coffee substitutes and artificial coffee extracts" eingetragen. Seit Januar 2003 ist der Schutz auf Deutschland erstreckt.
Die in der Schweiz geschäftsansässige Antragstellerin hat am xx.xx.2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Schutzentziehung für Deutschland in Bezug auf die vorstehend genannten Waren beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der IR-Marke den Schutz in Bezug auf diese Waren für Deutschland entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Markeninhaberin die Zurückweisung des Schutzentziehungsantrags begehrt. Die Antragstellerin hat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Über das Vermögen der Antragstellerin ist im November 2018 in der Schweiz das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Januar 2019 festgestellt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren aus diesem Grund unterbrochen ist. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Antragstellerin ist am xx.xx.2023 geschlossen und die Antragstellerin am xx.xx.2023 im Handelsregister gelöscht worden. Die Markeninhaberin beantragt nunmehr, den Schutzentziehungsantrag zu verwerfen, weil die Antragstellerin ihre Parteifähigkeit verloren habe.
[7] II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der angegriffenen Marke sei gemäß §§ 50, 54, § 115 Abs 1, § 124 MarkenG im beantragten Umfang der Schutz zu entziehen, weil sie insoweit nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig sei.
[8] III. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Bundespatentgerichts und zur Verwerfung des Schutzentziehungsantrags der Antragstellerin (§ 50 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 124 MarkenG) als unzulässig.
[9] 1. Der Schutzentziehungsantrag ist unzulässig geworden, weil die Antragstellerin im Lauf des Verfahrens ihre Beteiligtenfähigkeit verloren hat.
[10] a) Die Beteiligtenfähigkeit in einem markenrechtlichen Registerverfahren zählt zu den Verfahrensvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht grundsätzlich in jeder Verfahrenslage einschließlich der Rechtsbeschwerdeinstanz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen hat (zur Parteifähigkeit im Zivilprozess vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 -
[11] b) Die Antragstellerin hat ihre Rechtsfähigkeit und damit ihre Beteiligtenfähigkeit verloren.
[12] aa) Die Antragstellerin ist eine außerhalb des Gebiets der Europäischen Union in der Schweiz geschäftsansässige Aktiengesellschaft. Ihre Rechtsfähigkeit ist nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem sie ihren Verwaltungssitz hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 -
[13] bb) Nach dem Recht der Schweiz hat die Antragstellerin infolge der nach Durchführung des Konkursverfahrens erfolgten Löschung im Handelsregister ihre Parteifähigkeit verloren (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 -
[14] Anders als im deutschen Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 -
[15] Die Markeninhaberin hat einen aktuellen Handelsregisterauszug vorgelegt, aus dem sich die Löschung der Antragstellerin ergibt. Danach steht fest, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr parteifähig ist. Es bedarf deshalb - anders, als wenn sich die Parteifähigkeit nach deutschem Recht richtete (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 -
[16] 2. ...