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Verfahrensgang

LG München I, Urt. vom 06.05.2025 – 45 O 8963/23
OLG München, Zwischenurt. vom 12.01.2026 – 17 U 1857/25 e, IPRspr 2026-4

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitsgerichtsstand

Leitsatz

Die Verbrau­che­rei­gen­schaft einer Person ist allein anhand ihrer Stellung innerhalb des konkreten Vertrags unter Berück­sich­tigung von dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen. Der Umstand, dass eine Person im Rahmen von Online-Pokerspielen hohe Geldbeträge gewonnen hat, ist als solcher kein entscheidendes Kriterium für seine Einstufung als Verbraucher i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Brüssel Ia-VO. Denn mit der von der Verordnung angestrebten Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes wäre es unver­einbar, wenn die gericht­liche Zustän­digkeit anhand der Höhe des gewon­nenen oder verlo­renen Betrags bestimmt werden würde.

Die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche durch den Kläger an einen Prozessfinanzierer und die Geltendmachung dieser im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft wirkt sich nicht auf seine Verbrauchereigenschaft aus. Maßgeblich ist allein die formale Parteistellung des Klägers. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 134; BGB § 812
EuGVVO 1215/2012 Art. 7; EuGVVO 1215/2012 Art. 17; EuGVVO 1215/2012 Art. 18
EUGVVO 44/2001 Art. 15 ff.
ZPO § 511; ZPO § 517; ZPO § 520

Sachverhalt

Von Juni 2022 bis März 2023 nahm der Kläger an Online-Glücksspiel bei der Beklagten teil. Der Kläger hat in dem Zeitraum für Spiele auf der Internetseite www…..com € ... gezahlt und € ... zurückerhalten. Für Spiele über die Internetseite www…..com betragen die Zahlungen € ... und die Erstattungen € .... Zur Durchführung des vorliegenden Rechtsstreits hat der Kläger mit der … … GmbH einen Prozesskostenfinanzierungsvertrag geschlossen. 

Mit Versäumnisurteil vom 26.11.2024 verurteilte das LG München I die Beklagte zur Zahlung in Höhe von € ... nebst Zinsen. Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 legte die Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch ein. Mit Endurteil vom 06.05.2025 hielt das LG München I das Versäumnisurteil aufrecht. Gegen dieses Urteil hat Beklagte Berufung eingelegt und begehrt die Klagabweisung.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]B

[2]Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 517, 520 ZPO). Der Antrag der Beklagten ist dahin auszulegen, dass sie erreichen will, das Endurteil des LG München I vom 06.05.2025 und das Versäumnisurteil vom 26.11.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

[3]C

[4]Die Klage ist zulässig:

[5]I.

[6]Deutsche Gerichte sind international zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; künftig: EuGVVO):

[7]1. Der Kläger hat bewiesen, Verbraucher zu sein:

[8]a) Der Europäische Gerichtshof hat hierzu ausge­führt: Es ist zu prüfen, ob einer natür­lichen Person aufgrund von Faktoren wie etwa der Höhe der von ihr im Rahmen von Poker­spielen gewon­nenen Beträge, mit denen diese Person ihren Lebens­un­terhalt bestreiten kann, sowie der Kennt­nisse dieser Person und der Regel­mä­ßigkeit der Tätigkeit die Eigen­schaft als Verbraucher im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 abgesprochen werden kann (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 32). Bestreitet ein Teilnehmer mit den Gewinnen, die er bei den Poker­spielen erzielt, seit dem Jahr 2008 seinen Lebens­un­terhalt, ist darauf hinzu­weisen, dass der Geltungs­be­reich der Art. 15 bis 17 der Verordnung nicht auf bestimmte Beträge beschränkt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 33). Folglich ist der Umstand, dass ein Teilnehmer infolge des mit dem Platt­for­mun­ter­nehmen abgeschlos­senen Vertrags hohe Geldbe­träge bei den Poker­spielen gewonnen hat, als solcher kein entschei­dendes Kriterium für seine Einstufung als Verbraucher im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 34). Falls die Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht auf hohe Gewinne nach sich ziehende Dienst­leis­tungs­ver­träge anwendbar wären, könnte der Einzelne mangels eines in der Verordnung festge­legten Schwel­len­werts, ab dem der mit einem Dienst­leis­tungs­vertrag verbundene Betrag als hoch angesehen wird, nämlich nicht vorher­sehen, ob ihm der Schutz dieser Vorschriften zugute­kommen wird. Dies liefe dem im elften Erwägungs­grund dieser Verordnung zum Ausdruck gebrachten Willen des Unions­ge­setz­gebers zuwider, wonach die Zustän­dig­keits­vor­schriften in hohem Maße vorher­sehbar sein müssen (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 35). Dem Erfor­dernis, die Vorher­seh­barkeit der Zustän­dig­keits­regeln sicher­zu­stellen, kommt im Rahmen des Poker­spiels, bei dem es sich um ein Glücksspiel handelt, bei dem sowohl die Gefahr, die einge­setzten Beträge zu verlieren, als auch die Chance besteht, hohe Summen zu gewinnen, besondere Bedeutung zu. Daher wäre es mit diesem von der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Ziel unver­einbar, wenn die gericht­liche Zustän­digkeit anhand der Höhe des gewon­nenen oder verlo­renen Betrags bestimmt würde (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 36). Der Begriff Verbraucher im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/ 2001, der in Abgrenzung zu dem des Unter­nehmers definiert wird, hat einen objek­tiven Charakter und ist unabhängig von den Kennt­nissen und Infor­ma­tionen, über die die betref­fende Person tatsächlich verfügt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 38). Hinge die Verbrau­che­rei­gen­schaft von den Kennt­nissen und Infor­ma­tionen ab, über die ein Vertrags­partner auf einem bestimmten Gebiet verfügt, und nicht davon, ob mit dem von ihm geschlos­senen Vertrag die Deckung seines persön­lichen Bedarfs bezweckt wird, hinge die Quali­fi­kation eines Vertrags­partners als Verbraucher von dessen subjek­tiver Stellung ab. Die Verbrau­che­rei­gen­schaft einer Person ist jedoch allein anhand ihrer Stellung innerhalb des konkreten Vertrags unter Berück­sich­tigung von dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 39). Folglich verliert der Einzelne nicht aufgrund beson­derer Kennt­nisse auf dem den Vertrag betref­fenden Gebiet die Eigen­schaft eines Verbrau­chers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 40). Drittens geht in Bezug auf die Entwicklung der zwischen Teilnehmer und Platt­form­be­treiber beste­henden Vertrags­be­ziehung aus der Recht­spre­chung des Gerichtshofs hervor, dass für die Feststellung, ob eine Person Verbraucher ist, auf die Stellung dieser Person in einem konkreten Vertrag in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung abzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 41). Insoweit ist eine etwaige weitere Entwicklung der langfris­tigen Nutzung der vom Platt­for­mun­ter­nehmen erbrachten Dienste zu berück­sich­tigen. Der Nutzer solcher Dienste könnte sich nur dann auf die Verbrau­che­rei­gen­schaft berufen, wenn die im Wesent­lichen nicht beruf­liche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesent­lichen beruf­lichen Charakter erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460f., Randziffer 42). Viertens ergibt sich [im vom EuGH zu entschei­denden konkreten Fall] in Bezug auf die Regel­mä­ßigkeit, mit der der Teilnehmer dem Online-Poker­spiel nachging, aus der Vorla­ge­ent­scheidung, dass er durch­schnittlich jeden Werktag neun Stunden Poker spielte (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 461, Randziffer 43). Die Regel­mä­ßigkeit einer Tätigkeit ist bei der Quali­fi­kation als Gewer­be­trei­bender bzw. Unter­nehmer - anders als beim Begriff des Verbrau­chers - zu berück­sich­tigen (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 461, Randziffer 45). Aller­dings ist zum einen die Regel­mä­ßigkeit einer Tätigkeit nur eines von mehreren zu berück­sich­ti­genden Kriterien und reicht für sich genommen grund­sätzlich nicht aus, um zu beurteilen, ob eine natür­liche Person Gewer­be­trei­bender bzw. Unter­nehmer ist (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 461, Randziffer 46). Zwar betrifft das [vom vorle­genden Gericht konkret zu entschei­dende] Ausgangs­ver­fahren tatsächlich eine Tätigkeit, die als regel­mäßig angesehen werden kann, doch werden bei dieser Tätigkeit gemäß den Ausfüh­rungen des vorle­genden Gerichts weder Waren verkauft noch Dienst­leis­tungen erbracht. Vielmehr geht aus dessen Angaben hervor, dass der Teilnehmer weder Dritten mit der Tätigkeit des Poker­spiels verbun­denen Dienst­leis­tungen anbietet noch seine Tätigkeit amtlich angemeldet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 461, Randziffer 48). In diesem Kontext ist es daher Sache des vorle­genden Gerichts, zu prüfen, ob der Teilnehmer im Licht aller im Ausgangs­ver­fahren relevanten tatsäch­lichen Umstände tatsächlich außerhalb und unabhängig von jeglicher Tätigkeit beruf­licher oder gewerb­licher Art gehandelt hat, und daraus die Schluss­fol­ge­rungen in Bezug auf seine Eigen­schaft als Verbraucher im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu ziehen. Hierbei sind jedoch Aspekte wie die Höhe der bei den Poker­spielen erzielten Gewinne, etwaige Kennt­nisse oder Erfah­rungen sowie die Regel­mä­ßigkeit, mit der der Betroffene der Tätigkeit als Poker­spieler nachgeht, als solche nicht geeignet, um dieser Person die Eigen­schaft als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift zu nehmen (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 461, Randziffer 49).

[9]b) Hinsichtlich der Inter­netseite www…..com hat der Kläger einen „Umsatz“ in Höhe von € ..., verteilt über 2 Jahre und 3 1/2 Monate (Anlage 2), bezüglich der Inter­netseite www…..com einen solchen in Höhe von € ... über 9 1/2 Monate (Anlage 1) „erzielt“. Die Durch­schnitts­rechnung für Ersteres ergibt € ..., für Letzteres € ..., zusam­men­ge­rechnet also pro Monat, soweit sich zeitlich überschneidend, durch­schnittlich € .... Das ist nicht ganz unbeträchtlich, der Senat weiß aber aus vielen anderen Verfahren, dass die monat­lichen Umsätze teilweise weit im vierstel­ligen Bereich liegen.

[10]c) Der Kläger trägt vor, ausschließlich zur Freizeit­ge­staltung gespielt zu haben.

[11]d) Dies hält der Senat in Überein­stimmung mit dem LG München I für glaub­würdig: Durch­schnitt­liche „Umsätze“ von monatlich € ... bis € ... (das sind keine Gewinne!) lassen die Bestreitung des Lebens­un­ter­halts in einer Stadt wie München nicht zu (das würde vermutlich nicht einmal die Miete decken). Ein für Rechts­an­wälte und Prozess­fi­nan­zierer tätiger profes­sio­neller Spieler (vgl. im Schriftsatz der Beklagten vom 18.04.2024, Bl. 313 ff. LG-Akte) hätte darüber hinaus mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit wesentlich mehr Geld pro Monat einge­setzt. Im Übrigen hat die Beklagte nicht einen konkreten Hinweis vorge­tragen, wieso sie von einer entspre­chenden Tätigkeit des Klägers ausgeht. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Kläger allein zur Gestaltung seiner Freizeit gespielt hat und damit als Verbraucher anzusehen ist.

[12]2. An der Verbrau­che­rei­gen­schaft des Klägers ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Kläger zwar ihm selbst entstandene Schäden geltend macht, diese zuvor jedoch an seinen Prozess­fi­nan­zierer abgetreten hat und für diesen im eigenen Namen als gewill­kürter Prozess­stand­schafter geltend macht:

[13]a) Dabei übersieht der Senat nicht, dass sich der Zessionar nicht auf die Verbrau­che­rei­gen­schaft des Zedenten in Fragen der Anwend­barkeit der Art. 17, 18 EuGVVO berufen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, 1005, Randziffer 48).

[14]b) Der Senat hält es jedoch für richtig (soweit ersichtlich ist die Rechts­frage für die gewill­kürte Prozess­stand­schaft bisher nicht durch Europäi­schen Gerichtshof oder Bundes­ge­richtshof geklärt), allein an die formale Partei­stellung des Klägers anzuknüpfen. Die Beklagte wurde, den kläge­ri­schen Vortrag als richtig unter­stellt, vom Kläger als Verbraucher ungerecht­fertigt berei­chert. Dass der Kläger die Hilfe eines Prozess­fi­nan­zierers in Anspruch nimmt, ändert nach Ansicht des Senats daran auch dann nichts, wenn der Kläger aus Siche­rungs­gründen seinen Anspruch an den Prozess­fi­nan­zierer abtritt, solange dieser nicht in eigenem Namen klagt (siehe im Ergebnis auch OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, I-21 U 116/21 (IPRspr 2023-100), Randziffer 21 - nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2025, 5 U 89/24 (IPRspr 2025-48), Randziffer 26 - nach juris), da eine Abtretung für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zustän­digen Gerichts haben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, 1004, Randziffer 48).

[15]c) Selbst wenn man einmal unter­stellt, dass bei einem wirksamen Vertrag zwischen den Parteien der Erfül­lungs­ge­richts­stand für einen Zahlungs­an­spruch in München läge, ist letztlich ebenso ungeklärt, ob sich die inter­na­tionale Zustän­digkeit für die Klage eines Verbrau­chers betreffend eine ursprünglich eigene Forderung in gewill­kürter Prozess­stand­schaft aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO herleiten lässt, wenn der Vortrag des Klägers gerade darauf abzielt, dass der Vertrag bzw. die einzelnen Verträge nach § 134 BGB nichtig ist/sind, was der Senat mangels (nach Kläger­vortrag) wirksamen Vertrags verneint.

[16]II. ... 1. ... 2. ... III. .. D

[17]Die Revision ist zuzulassen, da die Frage der Zulässigkeit einer Klage, gestützt auf § 812 BGB, im Verbrauchergerichtsstand in gewillkürter Prozessstandschaft von grundsätzlicher Bedeutung, aber noch nicht geklärt ist, jedoch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 25.01.2018 (C-​498/16, NJW 2018, 1003, 1005, Randziffer 48) die Verneinung der Zulässigkeit der Klage nach Art. 17, 18 EuGVVO durch BGH oder/und EuGH zwar als unwahrscheinlich erscheint, jedoch nicht unmöglich ist.

[18]Die Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich, da eine Zulässigkeit der Klage nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (nach Klägervortrag) mangels wirksamen Vertrags zu verneinen ist, was letztendlich jedoch ebenfalls, soweit ersichtlich, nicht geklärt ist.

Fundstellen

Volltext

Link, BAYERN.RECHT
Link, openJur

LS und Gründe

NJOZ, 2026, 224

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2026-4

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