Nach Artikel 7 Nummer 1 Brüssel Ia-VO liegt der Erfüllungsort bei Dienstleistungsverträgen im Zweifel am Niederlassungsort.
Der Begriff der unerlaubten Handlung in Artikel 7 Nummer 2 Brüssel Ia-VO ist autonom auszulegen und zwar in der Hinsicht, dass er sich auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Artikel 7 Nummer 1 Brüssel-Ia-VO anknüpft.
Die Parteien streiten über vertragliche Ansprüche auf Löschung von Beiträgen in einem „Mikroblogging-Dienst“, einem Dienst, der es Nutzern ermöglicht, Kurznachrichten („tweets“) zu veröffentlichen. Die Klägerin zu 2) war ###. Sie betreibt bei der Beklagten ein über die URL „https://twitter.##“ abrufbares Profil unter dem Nutzernamen ##. Die Klägerin zu 3) ist ###. Sie betreibt seit Januar 2023 bei der Beklagten ein über die URL „https://twitter.com##“ abrufbares Profil unter dem Nutzernamen ###. Auf der Plattform der Beklagten wurden sechs Kurznachrichten veröffentlicht, die sich inhaltlich im Wesentlichen mit der Leugnung der Schoa beschäftigen. Die Klägerinnen meldeten der Beklagten diese Kurznachrichten am 11. Januar 2023 und 16. Januar 2023 auf dem dafür von der Beklagten vorgesehenen Weg.
Das Landgericht Berlin II hat die auf Unterlassung der Verbreitung der Kurznachrichten gerichtete Klage mit einem am 4. Juni 2024 verkündeten Urteil als unzulässig abgewiesen. Es meint, die internationale Zuständigkeit sei nicht eröffnet. Gegen das am 16. Juli 2024 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen zu 2) und 3) am 31. Juli 2024 Berufung eingelegt.
[1]B.
[2]Die Klage der Klägerin zu 2) ist unzulässig. Die Berufung der Klägerin zu 3) ist unbegründet.
[3]I. 1. ... 2. ... II. 1. ... 2. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung seine internationale Zuständigkeit verneint.
[4]a) Nach Artikel 4 Absatz 1 Brüssel-la-VO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Nach Maßgabe des Artikels 63 der Brüssel-la-VO gilt dies auch für juristische Personen. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in Dublin hat, liegt das zuständige Gericht damit grundsätzlich in der Republik Irland.
[5]b) Der besondere Gerichtsstand des Artikels 7 Nummer 1 Buchstabe a) Brüssel-Ia-VO ist nicht eröffnet. Nach dieser Bestimmung kann der Kläger seinen Vertragspartner vor dem Gericht des Ortes verklagen, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Nach der Bestimmung ist – sofern nichts anderes vereinbart worden ist – Erfüllungsort der Verpflichtung der Ort, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden ist oder zu erfüllen wäre
[6]aa) Die Klägerin zu 3) stützt ihren Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Kurznachrichten auf ihren Nutzungsvertrag mit der Beklagten. Dabei handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, dessen Erfüllungsort in der Republik Irland liegt. Denn der Erfüllungsort bei Dienstleistungsverträgen liegt – wie auch hier – im Zweifel am Niederlassungsort (Senat, Beschluss vom 22. Februar 2024 –
[7]bb) Soweit sich die Klägerin zu 3) auf die Entscheidung des OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 2020 –
[8]c) Zu Recht hat das Landgericht auch die Eröffnung des Verbrauchergerichtsstandes nach Art. 17 Absatz 1 Buchstabe c), 18 Absatz 1 Brüssel-Ia-VO verneint. Danach kommt eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Betracht, wenn der behauptete Nutzungsvertrag als Verbrauchervertrag im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Brüssel-Ia-VO einzuordnen wäre. Das ist entgegen der Darstellung der Klägerin zu 3) hier nicht der Fall.
[9]aa) Der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Brüssel-Ia-VO ist eng auszulegen und anhand der Stellung der betroffenen Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen.
[10]Der EuGH (Urteil vom 25. Januar 2018 – C-498/16, NJW 2018, 1003 Randnummer 30 – Schrems/Facebook Ireland Limited) hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließe, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fielen. Dieser Schutz sei hingegen nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bestehe. Folglich seien die Artikel 15 ff. der Brüssel-Ia-VO grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag beziehe (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-498/16, NJW 2018, 1003 Randnummer 31 – Schrems/Facebook Ireland Limited).
[11]Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bezieht und der somit nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, hat der EuGH ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang des Geschäfts, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-498/16, NJW 2018, 1003 Randnummer 32 – Schrems/Facebook Ireland Limited).
[12]Folglich ist Artikel 17 Brüssel-Ia-VO grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (siehe auch EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – C-464/01, NJW 2005, 653 Randnummer 37 – Gruber/BayWa AG).
[13]bb) Nach diesen Maßgaben kann nicht mit der nach § 286 ZPO notwendigen Sicherheit, der insoweit anwendbar ist, festgestellt werden, dass die Klägerin zu 3) eine Verbraucherin ist. Es verbleiben vernünftige Zweifel.
[14](1) Denn die Klägerin hat ihr Nutzerkonto erst kurze Zeit vor Einreichung der Klage am 24. Januar 2023 angelegt. Dies deutet daraufhin, dass das Konto nur für die hiesige Klage eingerichtet wurde. Die Klägerin nutzt ihr Konto nach eigenen Angaben außerdem lediglich „passiv“. Dies spricht weder für noch gegen eine berufliche Nutzung.
[15](2) Unstreitig verwendet die Klägerin zu 3) indes den Nutzernamen @RA### und betont damit gerade auch gegenüber der Beklagten einen beruflichen Bezug. Ihr Vortrag, wonach ihr Name als Accountname bereits vergeben gewesen sei, erläutert nicht plausibel, warum sie die Bezeichnung als Rechtsanwältin gewählt hat. Die Verwendung eines Urlaubsfotos als Profilbild lässt ebenfalls keinen hinreichenden Schluss darauf zu, es liege eine private (passive) Nutzung vor.
[16](3) Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 3) im Januar 2023 beruflich als „###“ bei der erstinstanzlichen Klägerin zu 1) tätig war und in dieser Eigenschaft auf den Internetseiten der Klägerin zu 1) unter dem Hashtag „###“, also eine Kombination aus dem Rautezeichen „#“ und einem Schlagwort, die in sozialen Medien dazu dient, Inhalte zu kategorisieren und suchbar zu machen, zahlreiche Bilder von sich und der Klägerin zu 2) mit einem Aktionsaufsteller, einem vergrößerten Twittersymbol mit der Aufschrift „###“, veröffentlicht hat.
[17]Die Klägerin zu 3) wird dort als ## bezeichnet, die gemeinsam mit der Klägerin zu 2), bezeichnet als ###, einen „Grundsatzprozess“ gegen „Twitter“ (= die Beklagte) führe. Nach der Darstellung der Klägerin zu 1) realisierten „###“ einen Grundsatzprozess gegen Twitter (siehe ###/). Es finden sich ferner zahlreiche Bilder der Klägerin zu 3) von einer Aktion vor ###, die die Klägerin zu 3) als ### und die Klägerin zu 2) unter Verweis auf ihre vergangene Präsidentschaft ### zeigen sowie Bilder einer Pressekonferenz zum „###/).
[18](4) Angesichts dieser Außendarstellung bestehen erhebliche Zweifel an der Nutzung des Kontos als Verbraucherin. Vielmehr dürfte hier – selbst wenn es nur um die passive Nutzung geht – eine berufliche Verwendung vorliegen.
[19](5) Der Senat ist auch nicht gehindert, die genannten Inhalte der Internetseiten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Denn er hat die Klägerin zu 3) mit Hinweis vom 26. Juni 2025 darauf hingewiesen, dass er unter anderem die Internetseiten ### als prozessual offenkundig verwenden werde. Das Gericht darf in einem solchen Falle dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO verwerten (siehe nur BGH Beschluss vom 27. Januar 2022 –
[20]3. Soweit sich die Klägerin zu 3) hilfsweise auf Artikel 7 Nummer 2 Brüssel-la-VO wegen des vollständigen Inkrafttretens der DSA am 17. Februar 2024 beruft, ändert dies – unabhängig von der Frage, ob der DSA auf bereits zuvor anhängige Verfahren anwendbar ist – nichts. Denn der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom auszulegen und zwar in der Hinsicht, dass er sich auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Artikel 7 Nummer 1 Brüssel-Ia-VO anknüpft (siehe auch EuGH, Urteil vom 13. März 2014 – C-548/12, NJW 2014, 1648 Randnummer 20 – Brogsitter – und EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 – C-375/13, NJW 2015, 1581 Randnummer44 – Kolassa; siehe ferner BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 –
[21]III.
[22]Die von der Klägerinnen angeregte Vorlage gemäß Artikel 267 Absatz 2 AEUV zu Auslegungsfragen zu der Brüssel-Ia-VO kommt nicht in Betracht. Denn die hier entscheidungserheblichen Auslegungsfragen sind – wie ausgeführt – vom EuGH bereits geklärt worden oder eindeutig.
[23]C. ...
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