Eine Sanction Order eines englischen High Court of Justice des englischen Part 26A Verfahrens kann im Rahmen der Restrukturierung eines Unternehmens nicht nach § 343 InsO anerkannt werden. Denn das Part 26A Verfahren ist kein ausländisches Insolvenzverfahren i.S.d. § 343 InsO, da es hierbei an der erforderlichen Einbeziehung der Gesamtheit der Gläubiger fehlt.
Eine englischen Sanction Order ist nicht anzuerkennen, wenn es an der gem. § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO notwendigen Verbürgung der Gegenseitigkeit fehlt. Diese ist gegeben, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines entsprechenden deutschen Urteils in dem Urteilsstaat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als die Anerkennung und Vollstreckung des anzuerkennenden Urteils in Deutschland. Dabei ist darauf abzustellen, ob das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im Wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils gleicher Art schaffen. [LS der Redaktion]
Die Klägerin ist im Bundesland Hessen für die ... zuständig. Sie untersteht dem .... Die Beklagte zu 1. ist Eigentümerin der Grundstücke am ... in ... und realisiert als Projektgesellschaft das Immobilienprojekt „...“. Die Beklagte zu 2. ist eine Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Zur Finanzierung des Immobilienprojekts „...“ nahm die Beklagte zu 1. im Juni 2021 Fremdkapital überwiegend in Form von vorrangigen Schuldverschreibungen (... €) und vorrangigen Darlehen (... €) auf. Hierzu wurde ein Darlehensvertrag mit der ... (dort auch definiert als „Bank“, „Gläubiger“ und „Zahlstelle“) als Darlehensgeberin und der Beklagten zu 1. als Darlehensnehmerin abgeschlossen (nachfolgend der „Senior-Darlehensvertrag“). § 2 Abs. 4 des Senior-Darlehensvertrags lautet „Fälligkeitstag“ bezeichnet den 28. November 2023.“ Die Beklagte zu 2. fungiert im Rahmen der Finanzierung als Garantiegeberin für Zahlungen der Beklagten zu 1. aus dem Senior-Darlehensvertrag. Die ursprüngliche Darlehensgeberin, die ..., trat mit Abtretungsvertrag vom 17.12.202 Darlehensforderungen in Höhe von ... € aus dem Senior-Darlehensvertrag an die ... ab. Mit Abtretungsvertrag vom 08.03.2022 trat sodann die ... Darlehensforderungen in Höhe von ... € aus dem Senior-Darlehensvertrag an die Klägerin ab.
Aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten der Beklagten zu 1. leitete die Beklagte zu 2. im Oktober 2023 in England vor dem High Court in London ein Restrukturierungsverfahren nach Part 26A des englischen Companies Act 2006 ein. Im Rahmen des Part 26A Verfahrens wurden lediglich die Gläubiger des Senior-Darlehensvertrages beteiligt. Die Klägerin stimmte gegen die Durchführung dieses Verfahrens. Das Verfahren wurde im Frühjahr 2024 abgeschlossen. In der Folge wurde basierend auf den im Rahmen des Part 26A Verfahrens festgestellten Restrukturierungsplan der Wortlaut des Senior-Darlehensvertrags von den Beklagten geändert. Unter anderem wurde die Fälligkeit der Rückzahlung der jeweiligen Darlehen auf den 28. November 2025 bestimmt. Mit Schreiben vom 24.07.2024 kündigte die Klägerin die Konsortialbindung aus dem Senior-Darlehensvertrag aus wichtigem Grund.
Nunmehr beantragt die Klägerin im Wege des Urkundenprozesses, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ... € zu zahlen, und festzustellen, dass der Sanction Order des High Court of Justice vom 7. März 2024, Aktenzeichen CR-2023-006021, des englischen Part 26A Verfahrens im Rahmen der Restrukturierung der Beklagten zu 2. nicht anerkennungsfähig ist.
[1]...
[2]Die Klage ist im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu Ziffer 2. als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
[3]I.
[4]Die Klage ist im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu Ziffer 2. als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, da die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage im Urkundenprozess ausgeschlossen ist (BeckOK ZPO/Kratz, 57. Ed.1.7.2025, ZPO § 592 Rn. 14).
[5]II.
[6]Die Klage ist im Übrigen zulässig.
[7]1. ... 2. ... 3. ... III.
[8]Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat einen gesamtschuldnerischen Anspruch auf Zahlung von ... € gegenüber der Beklagten zu 1. aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 4 des Senior-Darlehensvertrages und gegenüber der Beklagten zu 2. aus § 421 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und 3 der Garantie vom 08.06.2021 i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 4 des Senior-Darlehensvertrages, da der Rückzahlungsanspruch entstanden ist und wirksam an die Klägerin abgetreten wurde.
[9]1.
[10]a. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von ... € gegenüber der Beklagten zu 1. aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 4 des Senior-Darlehensvertrages ist infolge des Abschlusses des Senior-Darlehensvertrages wirksam entstanden. Der wirksame Auszahlungsanspruch ist auch gem. § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 4 des Senior-Darlehensvertrages fällig. Nach § 4 Abs. 1 des Senior-Darlehensvertrages ist das Senior-Darlehen von der Beklagten zu 1. am Fälligkeitstag im dann Ausstehenden Nennbetrag zum Wahlrückzahlungsbetrag (zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt ausstehender Zinsen) zurückzuzahlen. Der Fälligkeitstag wird in § 2 Abs. 4 des Senior-Darlehensvertrag auf den 28.11.2023 bestimmt, sodass mittlerweile Fälligkeit eingetreten ist.
[11]b. Der Fälligkeitstag wurde auch nicht basierend auf den im Rahmen des Part 26A Verfahrens festgestellten Restrukturierungsplan von den Beklagten wirksam geändert, da der Sanction Order des High Court of Justice vom 7. März 2024, Aktenzeichen CR-2023-006021, des englischen Part 26A Verfahrens im Rahmen der Restrukturierung der Beklagten zu 2. weder nach § 343 InsO noch nach § 328 ZPO noch nach Art. 26 Abs. 1 EuGVÜ anerkennungsfähig ist.
[12]aa. Das Part 26A Verfahren kann nicht als ausländisches Insolvenzverfahren nach § 343 InsO anerkannt werden. Nach § 343 Abs. 1 S. 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 Abs. 1 InsO setzt ein Insolvenzverfahren voraus. Als solches werden Auslandsverfahren nicht schrankenlos, sondern nur dann anerkannt, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren. Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender Insolvenzgründe erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird. In der Insolvenzordnung ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (vgl. so zum Scheme of Arrangement: BGH, Urteil vom 15.02.2012 −
[13]bb. Der Sanction Order des High Court of Justice vom 7. März 2024, Aktenzeichen CR-2023-006021, des englischen Part 26A Verfahrens im Rahmen der Restrukturierung der Beklagten zu 2. kann auch nicht nach § 328 ZPO anerkannt werden. § 328 ZPO regelt die Anerkennung ausländischer Urteile. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist die Anerkennung ausländischer Urteile ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Die Gegenseitigkeit ist verbürgt, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines entsprechenden deutschen Urteils in dem Urteilsstaat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als die Anerkennung und Vollstreckung des anzuerkennenden Urteils in Deutschland. Dabei ist darauf abzustellen, ob das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im Wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils gleicher Art schaffen (BGH, Urteil vom 24.10.2000 –
[14]Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.1997 (Az.: IX ZR 292/96, NJW-RR 1997, 115 (IPRspr. 1997 Nr. 2)) entgegen, wonach die beweisrechtlichen Regeln des Urkundenprozesses (§§ 592 S. 1, 595 Abs. 2 ZPO) nicht für die Ermittlung ausländischen Rechts gelten. Denn bei der Frage der Gegenseitigkeit der Verbürgung handelt es sich um eine Tatsachenfrage und nicht um eine Frage nach dem Inhalt ausländischer Rechtsnormen, schließlich ist zur Ermittlung der gegenseitigen Verbürgung die tatsächliche Ausübungspraxis der ausländischen Gerichte maßgeblich (so wohl auch BGH, Urteil vom 29.04.1999 – IX ZR 263-97 (IPRspr. 1999 Nr. 160): dem Urteil des BGH lässt sich entnehmen, dass auch der BGH davon ausgeht, dass es sich bei der Frage der Gegenseitigkeit der Verbürgung um eine Tatsachenfrage handelt, denn der BGH legt demjenigen, der einen Vollstreckungsurteil erlangen will, die Darlegungs- und Beweislast für die Gegenseitigkeit auf; die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast finden jedoch im Rahmen von § 293 ZPO keine Anwendung, da ausländische Rechtsnormen Rechtssätze und keine Tatsachen sind und insoweit vom Tatrichter von Amts wegen zu ermitteln sind (BGH, Beschluss vom 24.8.2022 –
[15]cc. Darüber hinaus kommt auch keine Anerkennung nach Art. 26 EuGVÜ in Betracht. Denn das EuGVÜ wurde mit Wirkung vom 01.03.2002 durch die Brüssel I-VO ersetzt (Staudinger/Looschelders (2024) Einleitung IPR, Rn. 500). Ein Aufleben der zwischenstaatlichen Regelungen des EuGVÜ infolge des Brexit ist nicht anerkannt (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2021 –
[16]c ...
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