Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Kläger haben seit Ablauf der Übergangsfrist des Brexit-Austrittsabkommens auf Verlangen gemäß § 110 ZPO Sicherheit wegen der Prozesskosten zu leisten.
Die Beklagte verlangt mit Schriftsatz vom 29.04.2021 von der im Vereinigten Königreich ansässigen Klägerin die Leistung einer Sicherheit gem. § 110 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen dieses Verlangen.
[1]1. Die Klägerin hat der Beklagten gemäß § 110 I ZPO Sicherheit wegen der Prozesskosten zu leisten.
[2]a) Die Klägerin hat ihren Sitz weder in der Europäischen Union, noch im Europäischen Wirtschaftsraum. Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union mit Ablauf des 31.01.2020 verlassen. Jedenfalls seit Ablauf der im Austrittsabkommen (Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, veröffentlicht am 31.01.2020, ABl. L 29 S. 7) vorgesehenen Übergangsfrist nach Artt. 126, 127 des Austrittsabkommens zum 31.12.2020 ist es auch nicht mehr wie ein Mitgliedsstaat zu behandeln.
[3]b) Es liegt keiner der Befreiungstatbestände des § 110 II ZPO vor. Der Senat teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 01. März 2021 -
[4]Ein Aufleben der zwischenstaatlichen Regelungen des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1988 oder des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung von 1996 ist nicht anerkannt (vgl. Mankowski: Brexit und Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, EuZW-Sonderausgabe 1/2020 2020, 3, 10 unter e; Hau, MDR 2021, 521, Rn. 3).
[5]Auch aus [Art.] 67 II des Austrittsabkommens folgt nichts Anderes. Zwar ist dort unter lit. a für vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren die weitere Anwendung der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen hinsichtlich der Vollstreckung vorgesehen. Art. 67 II des Abkommens differenziert jedoch zwischen Urteilen, (sonstigen) Entscheidungen, öffentlichen Urkunden, gerichtlichen Vergleichen und Gerichtsstandsvereinbarungen und ordnet die weitere Anwendung der Verordnung (EU) 1215/20212 ausdrücklich nur für Urteile und öffentliche Urkunden an, wohingegen er andernorts auf Entscheidungen abstellt. In dem Austrittsabkommen liegt daher keine völkerrechtliche Vereinbarung im Sinne des § 110 II Nr. 1, 2 ZPO. Weder wird das Verlangen einer Sicherheitsleistung ausgeschlossen (Nr. 1), noch ist die Vollstreckung von Entscheidungen über die Erstattung von Prozesskosten gewährleistet (Nr. 2). Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die die zu ersetzenden Kosten erst beziffern, sind keine Urteile, sondern sonstige Entscheidungen und daher nicht erfasst.
[6]c) Die Beklagte ist mit ihrem Verlangen nicht gem. §§ 296 III, 282 III ZPO ausgeschlossen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 -
[7]2. ...
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