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Verfahrensgang

BPatG, Urt. vom 15.01.2019 – 3 Ni 46/16 (EP)
BGH, Beschl. vom 01.03.2021 – X ZR 54/19, IPRspr 2021-149
BGH, Beschl. vom 11.03.2021 – X ZR 54/19
BGH, Urt. vom 06.04.2021 – X ZR 54/19

Rechtsgebiete

Verfahren → Prozesskostensicherheit

Leitsatz

Ist in einem anhängigen Verfahren einer im Vereinigten Königreich ansässigen Klagepartei die Übergangsfrist gem. § 1 BrexitÜG erst während der Berufungsinstanz abgelaufen, ist ein darauf gestellter Antrag auf Prozesskostensicherheit gem. §§ 110 Abs. 1, 111 ZPO statthaft. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BrexitAbk Art. 126
BrexitÜG § 1
ZPO § 110; ZPO § 111

Sachverhalt

Die Klägerin, ein im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen, nimmt die Beklagte in einem Patentnichtigkeitsverfahren in Anspruch.

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch in geänderten Fassungen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt auf 6.4.2021. Mit Schriftsatz vom 14.1.2021 beantragt die Beklagte, der Klägerin aufzugeben, Sicherheit wegen der Prozesskosten zu leisten. Sie macht geltend, die Voraussetzungen für eine Befreiung der Klägerin von dieser Verpflichtung seien seit 1.1.2021 nicht mehr gegeben. Die Klägerin äußert angesichts des vorgerückten Verfahrensstadiums Zweifel an der Sachdienlichkeit der beantragten Anordnung und macht geltend, sie werde schon deshalb nicht sämtliche Kosten des Verfahrens tragen müssen, weil die Beklagte das Streitpatent nur noch in beschränkter Fassung verteidige.

Aus den Entscheidungsgründen:

[5] II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit liegen vor.

[6] 1. Gemäß § 110 Abs. 1 ZPO muss ein Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten. Gemäß § 111 ZPO kann der Beklagte auch dann Sicherheit verlangen, wenn diese Voraussetzungen erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten.

[7] Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Übergangszeitraum nach Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 29 S. 7), während dessen das Vereinigte Königreich gemäß § 1 BrexitÜG im Bundesrecht weiterhin als Mitgliedstaat galt, ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen.

[8] 2. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten rechtzeitig erhoben.

[9] Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muss. Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in einer höheren Instanz die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630).

[10] Im Streitfall sind die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in der Berufungsinstanz eingetreten. Die von der Beklagten kurz darauf erhobene Einrede ist deshalb rechtzeitig.

[11] 3. Ein Ausnahmetatbestand nach § 110 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

4. ...

Fundstellen

Bericht

Brambrink, GRURPrax, 2021, 257

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2021-149

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