Der Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht (Scheme of Arrangement), der eine Lebensversicherung betrifft, stehen jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen gemäß Art. 8, 12 I, 35 EuGVO entgegen.
[Das Urteil der Vorinstanz, OLG Celle vom 8.9.2009 (8 U 46/09), wurde bereits im Band IPRspr. 2009 unter der Nr. 309 abgedruckt.]
Der Kl. macht gegen die Bekl. Schadensersatzansprüche anlässlich des Abschlusses einer engl. Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geltend. Die Bekl., ein englisches Versicherungsunternehmen, vertrieb bis 2001 über Mitarbeiter ihrer dt. Niederlassung Lebens- und Rentenversicherungen mit Überschusssystem. Der Kl. schloss 1999 bei der Bekl. einen Versicherungsvertrag über eine „überschussbeteiligte flexible Investment-Lebensversicherung“ ab. Die Bekl. führte im Anschluss einer Gerichtsentscheidung des britischen House of Lords aus dem Jahr 2000 ein sog. Vergleichsplanverfahren (Scheme of Arrangement) nach s. 425 des brit. Companies Act 1985 durch. Der Kl. erhielt auf seinen Vertrag bis 2002 Überschüsse, während der Vertragswert seit 2003 stagniert. Seit 2006 ist die Versicherung beitragsfrei gestellt. Der Kl. sieht zahlreiche Aufklärungspflichtverletzungen der Bekl. und begehrt insoweit Schadensersatz. Die Bekl. meint, der Kl. sei an der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert, da der Vergleichsplan nach engl. Gesellschaftsrecht durch die erteilte gerichtliche Genehmigung allen vom Vergleichsplan betroffenen Versicherungsnehmern gegenüber wirksam geworden sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kl. sein Begehren weiter.
[1]Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ...
[2]II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
[3]1. Die Klage ist zulässig. Die Genehmigung (court order) eines Vergleichsplans (Scheme of Arrangement) nach englischem Gesellschaftsrecht (s. 425 Companies Act 1985) durch ein englisches Gericht steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
[4]a) Es liegt kein anerkennungsfähiges ausländisches Insolvenzverfahren vor.
[5]aa) Das Vergleichsplanverfahren der Bekl. ist allein schon wegen des Zeitpunkts seiner Durchführung kein Insolvenzverfahren im Sinne des § 88 VAG, das gemäß § 88 Ia Satz 2 VAG im Inland ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 I InsO anzuerkennen wäre. Das Vergleichsplanverfahren wurde vor Inkrafttreten des KredSanG, das § 88 Ia VAG mit Wirkung zum 17.12.2003 eingefügt hat, eingeleitet. Auch die § 88 VAG zugrunde liegende Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen vom 19.3.2001 (ABl. Nr. L 110/28) erfasst das Vergleichsplanverfahren der Bekl. nicht, weil die Richtlinie nur für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren gilt, die nach dem 20.4.2003 ergriffen oder eröffnet worden sind.
[6]bb) Das Vergleichsplanverfahren der Bekl. ist auch nicht nach § 343 InsO anzuerkennen (a.A. LG Rottweil, ZIP 2010, 1964 (IPRspr 2010-342)). Danach wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt; dies gilt entsprechend für Sanierungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind.
[7](1) Die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 I 1 InsO setzt ein Insolvenzverfahren voraus. Als solches werden Auslandsverfahren nicht schrankenlos, sondern nur dann anerkannt, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der InsO vorgesehenen Verfahren (BGH, Urt. vom 13.10.2009 – X ZR 79/06 (IPRspr 2009-312), WM 2009, 2330 Rz. 8; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16 S. 21). Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender Insolvenzgründe erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird. In der InsO ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (BGH aaO).
[8](2) Diese Anforderungen erfüllt das Vergleichsplanverfahren der Bekl. nicht. Nach englischem Gesellschaftsrecht hat das Vergleichsplanverfahren einen breiten Anwendungsbereich, der auch Verfahrensgestaltungen außerhalb von Insolvenzverfahren abdeckt. Die Verfahrenseröffnung ist an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebunden (Chudzick, Schemes of Arrangement mit Gläubigern nach englischem Recht, 2000, 48 f.) und erfordert folglich keinen Insolvenztatbestand (Petrovic, ZInsO 2010, 265, 267; Schaloske, VersR 2009, 23, 24). Außerhalb der Insolvenz liegt ein sog. solventer Vergleichsplan vor (Solvent Scheme of Arrangement; vgl. Labes, Verfahrensoptionen zur Beendigung von Haftungen aus (Rück-) Versicherungsverträgen – Solvent Scheme of Arrangement / Part VII Transfer, in: Liber amicorum für Gerrit Winter, 2007, 645, 648). Dieser ist als Vergleich zwischen einem Unternehmen und seinen Gläubigern oder einer Gruppe von Gläubigern aufzufassen. Dabei werden sämtliche (also auch zukünftige) Verbindlichkeiten eines Unternehmens aus solchen Rechtsgeschäften, die der solvente Vergleichsplan erfasst, gegen bestimmte, an die Gläubiger auszuzahlende Beträge abgewickelt (Schulz, ZfV 2011, 202).
[9]Das Vergleichsplanverfahren der Bekl. stellt keine Regelung dar, die sämtliche Gläubiger der Bekl. einbezieht, und kann schon mangels gemeinschaftlicher Befriedigung nicht als Insolvenzverfahren betrachtet werden (vgl. Paulus, ZIP 2011, 1077, 1080). Inhalt des Vergleichsplans ist nicht eine Gesamtregelung gegenüber allen Gläubigern, sondern nur die Abgeltung von Ansprüchen der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit GAR-Verträgen gegen Erhöhung des Versicherungswerts. Hinzu kommt, dass das Scheme of Arrangement in Anhang A zur EuInsVO bei den innerhalb der EU anzuerkennenden Verfahren (vgl. hierzu Braun-Liersch, InsO, 4. Aufl., § 343 Rz. 3) nicht genannt wird. Schließlich wollte die Bekl. als Initiatorin des Vergleichsplanverfahrens gerade kein Verfahren durchführen, das in irgendeiner Form mit einer Insolvenz in Verbindung steht. So heißt es in dem Begleitschreiben des Vorstands an die Versicherungsnehmer vom 1.12.2001: ‚Die Society ist und bleibt solvent.’ Dies kann nur als Durchführung eines solventen Vergleichsplanverfahrens verstanden werden.
[10]b) Eine Anerkennung folgt auch nicht aus der EuGVO.aa) Für die gerichtliche Genehmigung eines Vergleichsplans als eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 EuGVO sprechen insbesondere das insoweit gebotene weite Verständnis und die kontradiktorischen Züge dieses Verfahrens. Das kann hier aber letztlich offen bleiben (dafür LG Potsdam, Urt. vom 22.10.2010 – 2 O 501/07, n. veröff.; Mankowski, EWiR 2009, 711 EGV 44/2001 Art. 32; Petrovic aaO 267 ff.; Schaloske aaO 27 f.; Sieg/Blum, Solvent Schemes – Enforceability in Germany, in: Managing Run-off in Europe, 2007, 47, 49 ff.; Tyrell/Heitlinger, VW 2007, 1695, 1697 f.; dagegen Schnepp/Janzen, VW 2007, 1057, 1058 f.; Schulz aaO 204).
[11]bb) Einer Anerkennung stehen jedenfalls Art. 8, 12 I, 35 EuGVO entgegen, weil die Bestimmungen über die Zuständigkeit in Versicherungssachen nicht gewahrt sind. Gemäß Art. 35 I EuGVO wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn u.a. Vorschriften in Abschn. 3 Kap. II EuGVO verletzt worden sind. Hierzu gehört Art. 12 I EuGVO, wonach der Versicherer grundsätzlich nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen kann, in dessen Hoheitsgebiet die von ihm verklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Diese Zuständigkeit gilt gemäß Art. 8 EuGVO für Klagen in Versicherungssachen. Als solche ist das von der Bekl. initiierte gerichtliche Verfahren zur Durchführung und Genehmigung eines Vergleichsplans aufzufassen (vgl. Schaloske aaO 23, 28; Sieg/Blum aaO 53). Die Sonderregelungen in Art. 8 ff. EuGVO beruhen auf sozialpolitischen Erwägungen, um dem wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer im Prozess besonderen Schutz zu gewähren (EuGH, Urt. vom 17.9.2009 – Vorarlberger Gebietskrankenkasse: Vorarlberger Gebietskrankenkasse ./. WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG, Rs C-347/08, Slg. 2009 I-08661, juris Rz. 40; Kropholler-v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Vor Art. 8 EuGVO Rz. 2). Im Lichte seines Schutzzwecks ist Art. 8 EuGVO in autonomer Weise weit auszulegen (Kropholler-v. Hein aaO Rz. 5). Erfasst werden alle Streitigkeiten, die sich auf den Abschluss, die Auslegung, die Durchführung und Beendigung des Versicherungsvertrags beziehen (Geimer-Schütze, EuZVR, 3. Aufl., Art. 8 EuGVVO Rz. 15). Mit dem Schutzgedanken des Art. 8 EuGVO ist nicht zu vereinbaren, dass Versicherer Rechte eines Versicherungsnehmers grundlegend umgestalten, ohne hierbei den Gerichtsstand des Art. 12 I EuGVO einhalten zu müssen. Die Genehmigung des Vergleichsplans durch das zuständige englische Gericht zielt auf eine solche grundlegende Umgestaltung der Rechte der Versicherungsnehmer ab. Die Änderung der Rechtsposition des Versicherungsnehmers liegt darin, dass entsprechend dem englischen Gesellschaftsrecht der Vergleichsplan durch die Genehmigung des zuständigen englischen Gerichts gegenüber allen Gläubigern Wirkung entfalten soll, also auch gegenüber den Versicherungsnehmern in Deutschland.
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