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Verfahrensgang

LG Rottweil, Urt. vom 17.05.2010 – 3 O 2/08, IPRspr 2010-342

Rechtsgebiete

Insolvenz- und Anfechtungsrecht

Leitsatz

Eine in Großbritannien außerhalb eines Insolvenzverfahrens zwischen einem Versicherungsunternehmen und bestimmten Gruppen seiner Versicherungsnehmer getroffene vergleichsplanrechtliche Regelung (Scheme of Arrangement) ist im Inland nach § 343 InsO anzuerkennen [LS der Redaktion].

Rechtsnormen

CA 1985 (UK) s. 425; CA 1985 (UK) ss. 425 ff.
InsO § 1; InsO § 343
VVG § 12
ZPO § 322

Sachverhalt

[Vgl. das Urteil des OLG Celle vom 8.9.2009 – 8 U 46/09 – in IPRspr. 2009 Nr. 309.]


Der Kl. verlangt von der beklagten Lebensversicherungsgesellschaft Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung vor dem Abschluss einer Versicherung. Der Kl. schloss am 29.8.2000 für sich und seine Ehefrau mit der Bekl. einen Vertrag über eine sofort beginnende Rentenversicherung nach den Versicherungsbedingungen der Bekl. i.d.F. vom Juli 1994. In England hatte die Bekl. mit Versicherungsnehmern Garantie-Rentenverträge (GAR-Verträge) und weitere Verträge abgeschlossen, in denen den Versicherungsnehmern garantierte Anlageerträge versprochen waren (GIR-Verträge). Die Bekl. hatte spätestens ab 1994 eine differenzierte Schlussüberschussbeteiligung eingeführt und dabei in GAR-Verträgen die Höhe der Schlussüberschüsse davon abhängig gemacht, ob ein GAR-Versicherungsnehmer bei Ablauf der Versicherung die Garantierente in Anspruch nehmen wollte. Im Februar 2001 informierte die Bekl. ihre Kunden über Bemühungen, das Versicherungsgeschäft zu verkaufen. Die Bekl. entschloss sich schließlich dazu, ein Verfahren nach s. 425 brit. CA 1985 durchzuführen, das zu einem „Scheme of Arrangement“, einer Einigung mit den Versicherungsnehmern führen kann. Laut Rundschreiben der Bekl. sollten die Versicherungswerte der GAR-Versicherungsnehmer um durchschnittlich 17,5%, die der nicht GAR-Versicherungsnehmer um 2,5% angehoben werden. Zur Wirkung der Regelung ist u.a. ausgeführt: „4. Der Kompromiss – 4.1 Am und mit Wirkung vom Tag des Wirksamwerdens ... c) werden alle mit GAR zusammenhängenden Ansprüche, die ein unter die Regelung fallender Versicherungsnehmer i.V.m. dem überschussbeteiligten GAR- und/oder nicht GAR-Fonds u.U. oder mit Sicherheit hat, aufgehoben und vollständig endgültig und unwiderruflich erledigt“. Das von der Bekl. vorgeschlagene „Scheme“, dem in drei Versammlungen jeweils mind. 97% der Gläubiger zugestimmt hatten, wurde mit Urteil des High Court vom 8.2.2002 genehmigt. Das „Scheme“ wurde am 8.2.2002 beim Gesellschaftsregister (Registar of Companies) in Cardiff hinterlegt. Ob der Kl. dem „Scheme“ zugestimmt hat, ist offen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit GAR-Verträgen gestützt wird. Wegen der weiter geltend gemachten Pflichtverstöße sind die Ansprüche des Kl. verjährt.

[2]1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit GAR-Verträgen gestützt wird. Der Klage steht insoweit die Gestaltungswirkung des ‚Scheme’ entgegen, § 322 ZPO.

[3]Das ‚Scheme’ ist in Deutschland anzuerkennen, § 343 InsO. Die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein ‚Insolvenzverfahren’ vorliegt. Dazu zählen u.a. Vergleichsverfahren, sofern mit diesen das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird, aber auch Verfahren, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbes. zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird, § 1 I 1 Alt. 2 InsO. Als Insolvenzverfahren ist deshalb auch ein nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankrupty Code (11 U.S.C. §1101 ff.; Pub. L 95-598, 92 Stat. 2549) betriebenes Verfahren zur Reorganisation und Sanierung eines Unternehmens mit einem Reorganisationsplan zu behandeln, der von den Gläubigen angenommen und vom Gericht bestätigt werden muss (BGH, NZI 2009, 859) (IPRspr 2009-312). Das ‚Scheme’-Verfahren nach ss. 425 ff. brit. CA 1985 entspricht einem solchen Verfahren. Nach dem überzeugenden Rechtsgutachten, dem die Kammer folgt, dient das ‚Scheme’-Verfahren der Reorganisation eines angeschlagenen Unternehmens, das sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet und Schutz vor seinen Gläubigern sucht. Es ist ähnlich einem deutschen Vergleichsplanverfahren ein Plan aufzustellen, der die wirtschaftlichen Beziehungen des Unternehmens zu seinen Gläubigern auf eine neue Basis stellt. Die Initiative zu dem Plan kann vom Schuldner ausgehen. Der Plan muss Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung zusammenfassen und gleich behandeln. Er bedarf weiter der Zustimmung durch eine Mehrheit der betroffenen Gläubiger, und das Gericht muss den Plan billigen. Der angenommene und gerichtlich bestätigte Plan bindet auch die Gläubiger, die ihm nicht zugestimmt oder sich nicht beteiligt haben. Gegen die gerichtliche Bestätigung oder Ablehnung des Plans sind Rechtsmittel gegeben. Abweichend vom deutschen Insolvenzrecht ist die Zahlungsfähigkeit des Schuldners keine Verfahrensvoraussetzung, und das Verfahren wird nicht durch eine förmliche gerichtliche Eröffnung sondern durch einen Antrag eingeleitet. Der Schuldner verliert nicht die Verwaltungsbefugnis. Es sind im Verfahren der Schuldner oder der Insolvenzverwalter, aber auch jeder Gläubiger oder Gesellschafter, antragsberechtigt. Nur im letzten Punkt besteht ein Unterschied zum US-Verfahren nach Chapter 11 BC. Diese die Stellung der Gläubiger und Gesellschafter stärkende Abweichung rechtfertigt es nicht, das ‚Scheme’-Verfahren nach s. 425 brit. CA 1985 nicht als Insolvenzverfahren im Sinne des § 343 InsO zu behandeln.

[4]Die gerichtliche Entscheidung des High Court vom 8.2.2002 zur Billigung des ‚Scheme’ hat zwischen der Bekl. und ihren Versicherungsnehmern Gestaltungswirkung. Ausweislich des überzeugenden Rechtsgutachtens bindet die gerichtlich bestätigte Einigung, dass alle mit GAR zusammenhängenden Ansprüche aufgehoben und vollständig, endgültig und unwiderruflich erledigt sind, auch die Gesellschafter, die dem ‚Scheme’ nicht zugestimmt haben. Die Entscheidung erfasst auch die Rechte ausländischer Versicherungsnehmer, also auch die des deutschen Kl. Sie schneidet dem Kl. Ansprüche im Zusammenhang mit GAR-Verträgen ab. Wegen der aus § 343 InsO herzuleitenden Inlandswirkung und der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung zum ‚Scheme’ steht der Klage wegen Ansprüchen im Zusammenhang mit GAR-Verträgen die Rechtskraft der Entscheidung des High Court entgegen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 322 Rz. 3 f.).

[5]2. Soweit die Klage zulässig ist, sind die Ansprüche des Kl. verjährt, § 12 VVG a.F.

[6]Von der Gestaltungswirkung des ‚Scheme’ nicht erfasst sind Ansprüche des Kl., die nicht im Zusammenhang mit GAR-Rechten stehen.

Fundstellen

LS und Gründe

ZInsO, 2010, 1854
ZIP, 2010, 1964

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2010-342

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