Macht eine Person im Rahmen eines Scraping-Vorfalls Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber einer Social-Media-Plattform geltend, so ergibt sich der inländische Gerichtsstand aus Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO und Art. 7 EuGVVO, sofern die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder der Erfolg im Inland eingetreten ist. [LS der Redaktion]
Die Parteien streiten um Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem Scraping-Vorfall auf der Plattform der Beklagten, der im April 2021 bekannt wurde.
[1]II.
[2]Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € ...; auch der Feststellungsantrag zu 2. und die Unterlassungsanträge zu 3. sind zulässig und begründet.
[3]A)
[4]Das Landgericht ist zuständig gewesen.
[5]1.
[6]Es besteht eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
[7]aa)
[8]Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt vorliegend im zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO ab dem 25. Mai 2018 aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 22 DSGVO sowie aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 DSGVO, jeweils als unmittelbar geltendes Recht (Art. 288 Abs. 2 AEUV), und § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG, da die Beklagte in Deutschland eine Niederlassung und die klägerische Partei als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 -
[9]bb)
[10]Soweit es darauf ankommen sollte, folgt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorliegend vor dem zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO ab dem 25. Mai 2018 aus Art. 7 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1 lit a, lit. c und Abs. 2 EuGVVO, da die Beklagte ihren satzungsgemäßen Sitz, jedenfalls ihre Hauptniederlassung in Irland hat, das schädigende Ereignis aus unerlaubter Handlung auch in Deutschland eingetreten ist (vgl. im Verhältnis zu den USA über § 32 ZPO BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 -
[11]Jedenfalls greift Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO, da sich die Beklagte bereits erstinstanzlich, aber auch zweitinstanzlich - zudem Ziff. 4.4 der seit April 2018 geltenden Nutzungsbedingungen (Anlage B 19) entsprechend - rügelos eingelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2023 -
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