Die internationale Zuständigkeit für eine Klage, mit der ein Auslistungsanspruch gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DSGVO geltend gemacht wird, richtet sich nach Art. 79 II DSGVO und besteht wahlweise am Ort der Niederlassung des Verantwortlichen oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person. [LS der Redaktion]
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