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Verfahrensgang

LG Stuttgart, Urt. vom 13.07.2022 – 46 O 2/22
OLG Stuttgart, Beschl. vom 08.05.2025 – 24 U 2387/22, IPRspr 2025-10

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Deliktsgerichtsstand
Außervertragliche Schuldverhältnisse → Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung

Leitsatz

Macht der Kläger einen Schaden in Form des Eingehens einer ungewollten Verbindlichkeit durch Abschluss eines Kaufvertrags im Inland gelten, so sind die deutschen Gerichte gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig. In diesen Fällen ist gem. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 31; BGB § 823; BGB § 826; BGB § 831
EG-FGV § 6; EG-FGV § 27
EuGVVO 1215/2012 Art. 7; EuGVVO 1215/2012 Art. 63
Rom II-VO 864/2007 Art. 4; Rom II-VO 864/2007 Art. 17

Sachverhalt

Die Klagepartei kaufte das streitgegenständliche Wohnmobil im April 2016 als Neufahrzeug zum Preis von ... € (brutto) von einem am Rechtsstreit unbeteiligten Dritten. Dem Wohnmobil liegt als Basisfahrzeug ein von der Beklagten hergestellter Fiat Ducato, 2,3 Liter, 109 kW, zugrunde, der nach der Schadstoffklasse Euro 5 EG-​typgenehmigt ist. Das Fahrzeug enthält eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei. Die Klagepartei hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, welcher jedoch mindestens ... € (15% des Kaufpreises) beträgt, nebst Zinsen zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die Berufung der Klagepartei gegen das angefochtene Urteil hat nach Ansicht des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. [...] Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

[3]1.

[4]Die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht folgt aus Art. 7 Nr. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, nachdem der behauptete Schaden - das Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit - durch Abschluss des Kaufvertrages in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist (BGH, Urteil v. 27.11.2023 – VIa ZR 1425/22 (IPRspr 2023-27), juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2024 – 14 U 488/22 (IPRspr 2024-313), juris Rn. 18).

[5]2.

[6]Auf den Rechtsstreit ist gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-​VO) – wiederum aufgrund des Ortes des Schadenseintritts – deutsches Recht anzuwenden (BGH, Urteile v. 27.11.2023 – VIa ZR 1425/22 (IPRspr 2023-27), juris Rn. 10-12; v. 23.12.2024 – VIa ZR 598/23 (IPRspr 2024-289), juris Rn. 26; OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.12.2024 – 14 U 488/22 (IPRspr 2024-313), juris Rn. 19). Dies gilt nicht nur in Bezug auf einen Anspruch aus den §§ 826, 31 BGB bzw. § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB, sondern auch für den Differenzschaden gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-​FGV (BGH, Urteil v. 27.11.2023 – VIa ZR 1425/22 (IPRspr 2023-27), juris Rn. 13). Angesichts der Zweckbestimmung der Übereinstimmungsbescheinigung, die es dem Käufer gerade erlauben soll, das bestimmungsgemäß vervollständigte Fahrzeug ohne Vorlage zusätzlicher technischer Unterlagen in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzulassen, besteht weder eine offensichtlich engere Verbindung mit der Italienischen Republik, in der die Beklagte die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt haben mag (Art. 4 Abs. 3 Rom II-​VO), noch erscheint es angemessen, die italienischen Vorschriften über die Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung heranzuziehen (vgl. Art. 17 Rom II-​VO; BGH, Urteil v. 23.12.2024 – VIa ZR 598/23 (IPRspr 2024-289), juris Rn. 27f).

[7]3. ...

Fundstellen

Volltext

Link, Landesrecht Baden-Württemberg

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