Macht der Kläger einen Schaden in Form des Eingehens einer ungewollten Verbindlichkeit durch Abschluss eines Kaufvertrags im Inland gelten, so sind die deutschen Gerichte gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig. In diesen Fällen ist gem. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden. [LS der Redaktion]
Die Klagepartei kaufte das streitgegenständliche Wohnmobil im April 2016 als Neufahrzeug zum Preis von ... € (brutto) von einem am Rechtsstreit unbeteiligten Dritten. Dem Wohnmobil liegt als Basisfahrzeug ein von der Beklagten hergestellter Fiat Ducato, 2,3 Liter, 109 kW, zugrunde, der nach der Schadstoffklasse Euro 5 EG-typgenehmigt ist. Das Fahrzeug enthält eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei. Die Klagepartei hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, welcher jedoch mindestens ... € (15% des Kaufpreises) beträgt, nebst Zinsen zu zahlen.
[1]II.
[2]Die Berufung der Klagepartei gegen das angefochtene Urteil hat nach Ansicht des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. [...] Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
[3]1.
[4]Die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht folgt aus Art. 7 Nr. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, nachdem der behauptete Schaden - das Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit - durch Abschluss des Kaufvertrages in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist (BGH, Urteil v. 27.11.2023 –
[5]2.
[6]Auf den Rechtsstreit ist gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) – wiederum aufgrund des Ortes des Schadenseintritts – deutsches Recht anzuwenden (BGH, Urteile v. 27.11.2023 –
[7]3. ...