Macht ein Käufer aufgrund des Kaufs eines Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche geltend, so ist Ort des Schadenseintritts i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO der Ort des Kaufvertragsschlusses. [LS der Redaktion]
Die Klagepartei erwarb ausweislich der verbindlichen Bestellung vom xx.xx.2016 das Wohnmobil der Marke Carthago c-tourer I 148 heavy, Modell 2015, als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von ... € von einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten. Die Beklagte ist Herstellerin des Basisfahrzeugs des Wohnmobils, Marke Fiat Ducato. Das am xx.xx.2016 erstmals zugelassene Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor Fiat Ducato 2,3 l, Multijet, 109 kW, Schadstoffklasse Euro 5 ausgestattet. Die Klagepartei veräußerte das Fahrzeug am xx.xx.2022 für ... € bei einer Laufleistung von 22.592 Kilometern. Für die Typgenehmigung wird das Mehrstufengenehmigungsverfahren durchgeführt. Das Basisfahrzeug wurde von der italienischen Typgenehmigungsbehörde zugelassen. Ein Rückruf ist weder seitens der italienischen noch der deutschen Typgenehmigungsbehörde angeordnet.
Das Landgericht Konstanz hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei. Die Klagepartei beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen.
[1]II.
[2]Die zulässige Berufung der Klagepartei ist unbegründet.
[3]1. Deutsche Gerichte sind international zuständig (dazu a). Zudem ist deutsches Sachrecht anwendbar (dazu b).
[4]a) Die Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt unter Berücksichtigung des Ortes des Kaufvertragsschlusses in der Bundesrepublik Deutschland als Ort des Schadenseintritts (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 09.09.2020 - C-343/19, Rn. 23 ff., juris) aus Art. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO bzw. EuGVVO, vgl BGH, Urteil vom 27.11.2023 -
[5]b) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) ist sowohl in Bezug auf einen nach den §§ 826, 31 BGB ersatzfähigen Vertragsabschlussschaden als auch für einen gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu ersetzenden Differenzschaden deutsches Sachrecht anzuwenden (näher BGH, Urteil vom 27.11.2023 -
[6]b. ...